Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 287 (NJ DDR 1964, S. 287); Der Angeklagte wurde durch das rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts vom 29. November 1963 wegen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gern. § 49 StVO mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bestraft. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der damals 28jährige Angeklagte ist Mitglied der LPG in H„ Kreis G. Von 1953 bis 1961 war er Mitarbeiter des Volkspolizeikreisamtes G.; seine Entpflichtung als Volkspolizist erfolgte in Verbindung mit seiner Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuß. Sonst war der Angeklagte ausschließlich in der Landwirtschaft beschäftigt. In der LPG wurde er zunächst als Schweinepfleger eingesetzt und arbeitete im allgemeinen gut, mußte aber noch immer wegen übermäßigen Alkoholgenusses, soweit er sich nachteilig auf seine Arbeit auswirkte, kritisiert werden. Wegen eines. Vergehens gern. § 49 StVO wurde er am 21. Dezember 1961 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Danach wurde er als Traktorist eingesetzt und arbeitete vorbildlich. Auch seine Schwäche für Alkohol hat der Angeklagte seither im wesentlichen überwunden. Gesellschaftlich ist er aktiv im Elternbeirat und bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig. Am 12. Oktober 1963 fand in H. eine Tanzveranstaltung statt, an der auch der Angeklagte mit seiner Ehefrau teilnahm. Im Verlaufe des Abends trank er auch Alkohol, und zwar bis 23 Uhr elf Schnäpse und drei Glas Bier. Schon vor dem Verlassen der Veranstaltung nach 1 Uhr hatte zwischen dem Angeklagten und seiner Frau eine Auseinandersetzung stattgefunden, die nach der Ankunft des Ehepaares in der Wohnung weitergeführt wurde und in deren Verlauf die Ehefrau den Angeklagten aus dem Hause wies. Der Angeklagte entschloß sich, bei seinem Vater in D. zu übernachten, und fuhr gegen 3 Uhr nachts mit seinem Motorrad dorthin, wobei er eine kurze Strecke die Landstraße, sonst aber nur Landwege benutzte. Mit der Feststellung, daß die vom Angeklagten genossene Menge Alkohol und seine von Zeugen bekundete Angetrunkenheit eine durch erheblichen Alkoholgenuß hervorgerufene Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr darstellte, hat das Kreisgericht das Verhalten des Angeklagten strafrechtlich als ein Vergehen gern. § 49 StVO gewürdigt und die oben genannte Strafe ausgesprochen. Die Anwendung einer Freiheitsstrafe hat das Kreisgericht damit begründet, daß es sich bei der Straftat des Angeklagten nicht um einen einmaligen Verstoß gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gehandelt habe, daß er wegen des gleichen Deliktes vorbestraft und die seinerzeit festgesetzte Bewährungszeit noch nicht abgelaufen sei. Damit habe er zu erkennen gegeben, daß er trotz der früheren Ermahnungen und des von ihm selbst abgegebenen Versprechens seine oberflächliche Einstellung zu seinen Pflichten als Kraftfahrer nicht überwunden habe und anscheinend auch nicht überwinden wolle. Es entstehe der Eindruck, daß sich der Angeklagte beharrlich weigere, die sozialistische Gesetzlichkeit anzuerkennen, und glaube, daß die zum Schutze unserer Bürger geschaffenen Rechtsnormen für ihn keine Gültigkeit haben. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Bezirks Kassationsantrag zugunsten des Angeklagten gestellt, mit dem er die Aufhebung des Urteils begehrt, weil es im Strafausspruch gröblich der Gerechtigkeit widerspreche. Der Verurteilte habe nach seiner letzten Bestrafung eine positive Entwicklung genommen. Das Kreisgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, in welcher Situation es beim Angeklagten zu dem erneuten Verstoß gegen § 49 StVO gekommen ist. Schließlich habe das Kreisgericht die objektive Gefährlichkeit der Straftat überschätzt, da zu der fraglichen Zeit auf den vom Angeklagten benutzten Wegen kaum mit Verkehr gerechnet werden konnte. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und zutreffend festgestellt. Auch die rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Festsetzung einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verletzt jedoch die Grundsätze des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates, besonders hinsichtlich der Bestrafung von Personen, die ihre gesellschaftlichen Pflichten sonst gut erfüllen und deren Straftat zu ihrem sonstigen Verhalten im Widerspruch steht. Dieser im Ergebnis gröblich unrichtige Strafausspruch beruht darauf, daß das Kreisgericht die Rückfälligkeit des Angeklagten schematisch und formal als Strafverschärfungsgrund betrachtet und daß es von einer unrichtigen Einschätzung über die Strafpolitik bei sog. Schwerpunkten der Kriminalität ausgegangen ist. Die erneute Straffälligkeit eines Verurteilten verlangt eine besonders gewissenhafte Prüfung seiner Entwicklung seit der ersten Bestrafung sowie der Ursachen und Bedingungen, die den Rückfall ausgelöst bzw. begünstigt haben. Dabei wird es auch darauf ankommen, festzustellen, in welchem Umfange begünstigende Bedingungen beseitigt worden sind und welche Anstrengungen die Arbeitskollektive zur gesellschaftlichen Erziehung des Verurteilten unternommen haben. Neben diesen die Wirksamkeit eines Strafverfahrens mitbestimmenden Faktoren kommt es bei der Beurteilung der erneuten Straftat eines vorbestraften Täters vor allem aber darauf an, in welchem Umfange sein eigener Wille zur Überwindung der bewußtseinsmäßigen Schwächen sichtbar geworden ist, die seine frühere Strafrechtsverletzung ausgelöst haben. Fehlt es an ernsthaften Bemühungen zur Selbsterziehung und ist die erneute Straftat Ausdruck einer Unbelehrbarkeit oder grober Leichtfertigkeit des Angeklagten, dann kann bei einer erneuten, insbesondere gleichartigen Straftat eine unbedingte Strafe auszusprechen sein, sofern dies auch im Hinblick auf die Schwere der Tat gerechtfertigt ist. Das Kreisgericht hat im vorliegenden Falle jedoch seine Pflicht zur Prüfung dieser Umstände verletzt, wenn es ausschließlich von der erneuten, gleichartigen Straffälligkeit ableitet, daß der Angeklagte keine Lehren aus dem früheren Strafverfahren gezogen hat. Die Feststellung, daß sich der Angeklagte beharrlich weigere, die sozialistische Gesetzlichkeit einzuhalten, wird von den Sachverhaltsfeststellungen ln keiner Weise gestützt. Seit der letzten Verurteilung des Angeklagten sind fast zwei Jahre vergangen, in denen er sich mit großem Verantwortungsbewußtsein bemühte, seine Pflichten zu erfüllen, seine moralischen Schwächen im wesentlichen zu überwinden und eine vorbildliche Arbeit zu leisten. Diese Tatsachen sprechen für eine positive Entwicklung; sie zeigen die Anstrengungen des Angeklagten, das in ihn gesetzte Vertrauen zu recht-fertigen. Die erneute, fast zwei Jahre nach der ersten Verurteilung begangene Straftat ist deshalb nicht Ausdruck einer Unbelehrbarkeit oder grober Leichtfertigkeit des Angeklagten, sich über die an ihn gestellten Anforderungen hinwegzusetzen. Zur Zeit, als der Angeklagte bei der Dorffestlichkeit dem Alkohol zusprach, hat er keineswegs damit gerechnet, daß er noch in der Nacht ein Kraftfahrzeug fahren werde. Vor diese Situation wurde er erst gestellt, als ihn die Ehefrau aus dem Hause wies und er keine Unterkunft für die Nacht hatte. Der Angeklagte vergaß also seine Pflichten in einer Situation, in der er nach heftiger Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau in besonderem Maße erregt war. Die Pflichtverletzung beruht deshalb bei ihm allenfalls darauf, daß er sich in einem Zustand besonderer 287;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 287 (NJ DDR 1964, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 287 (NJ DDR 1964, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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