Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 281 (NJ DDR 1964, S. 281); Um eine größere Kontinuität in der Tätigkeit der Kameradschaftsgerichte zu erreichen und ihre Zusammensetzung beständiger zu machen, erfolgt nunmehr die Wahl auf die Dauer von zwei Jahren. Jedoch soll mindestens in jedem Jahr ein Tätigkeitsbericht vor deni Wählern, also der Belegschaft bzw. den Einwohnern des Wohnbereiches, gegeben werden. Um auch in kleineren Betrieben oder Bereichen eine wirksamere Tätigkeit gesellschaftlicher Gerichte zu ermöglichen, wurde die bisherige Regelung, daß nur in Kollektiven von 50 und mehr Personen Kameradschaftsgerichte gebildet werden können, abgeändert; in begründeten Fällen ist dies jetzt auch in kleineren Bereichen möglich. Um bei geringfügiger Spekulation und bei geringfügigem Rowdytum eine nachhaltigere und schlagkräftigere Reaktion zu erreichen, ist vorgeschrieben, daß bei diesen Delikten die Beratung vor dem Kameradschaftsgericht nicht wie sonst binnen 15, sondern binnen 7 Tagen nach der Tatbegehung zu erfolgen hat. Das durch die Spekulation Erlangte verfällt auf Grund der Entscheidung des Kameradschaftsgerichts dem Staat und kann notfalls durch den Gerichtsvollzieher eingezogen werden. Weitere Neuerungen betreffen die Teilnahme an den Beratungen. So kann das Kameradschaftsgericht des Wohngebietes auch Vertreter des Arbeitskollektivs heranziehen, um eine allseitige Beurteilung des Betreffenden und seines Verhaltens zu ermöglichen. Weiter kann es seine Entscheidung den gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes mitteilen. Die Nachdrücklichkeit der Beratungen der Kameradschaftsgerichte wird weiter dadurch unterstrichen, daß sie nicht nur wie bisher bei dem Betriebsleiter anregen können, daß der Schuldige eine geringer bezahlte Tätigkeit verrichtet oder auf eine geringer bezahlte Stelle gesetzt wird, sondern auch, daß er von seiner Funktion abgelöst bzw. dazu verpflichtet werden kann, für die Dauer bis zu 15 Tagen eine unqualifizierte körperliche Arbeit bei dementsprechend geringerer Bezahlung auszuführen. Die Entscheidung darüber liegt beim Betriebsleiter., Im übrigen worauf am Rande hingewiesen sei können Entscheidungen der Kameradschaftsgerichte schon seit 1961, soweit sie Geldstrafen (bis zu 10 Rubel) oder Schadensersatz bzw. Wiedergutmachungsleistungen (bis zu 50 Rubel) betreffen, bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist auf Anordnung des örtlichen Volksgerichts durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Schließlich möchte ich auf eine bemerkenswerte Regelung der Musterordnung hinweisen, die durch den Erlaß erweitert wurde: Um die Autorität, Objektivität und Unbefangenheit der Beratung und Entscheidung der Kameradschaftsgerichte zu sichern, können nunmehr außer dem Rechtsverletzer auch der Geschädigte und die Parteien eines zivilrechtlichen Streits ihre Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Vorsitzenden oder bestimmten Mitgliedern des Kameradschaftsgerichts zum Ausdruck bringen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, daß diese an dem Ausgang der Sache persönlich interessiert sind. Diese Frage wird dann von allen Mitgliedern des Kameradschaftsgerichts entschieden, die die betreffende Sache verhandeln. Es sollte an Hand unserer praktischen Beobachtungen und. Erfahrungen geprüft werden, ob eine ähnliche Regelung auch unter unseren Verhältnissen notwendig oder nützlich ist; sie könnte dazu beitragen, das Vertrauen der Bürger in die Objektivität der Entscheidungen unserer Konflikt- und Schiedskommissionen zu erhöhen. Die Anleitung der Kameradschaftsgerichte o Die Anleitung der betrieblichen Kameradschaftsgerichte ist ähnlich wie bei unseren Konfliktkommissionen Sache der Gewerkschaftsleitungen. In den Wohngebieten obliegt die Anleitung der Kameradschaftsgerichte den Exekutivkomitees der örtlichen Räte, also den örtlichen Organen der Staatsmacht. Diese Anleitungsorgane , haben auch nach Art. 18 der Musterordnung das Recht, dem betreffenden Kameradschaftsgericht vorzuschlagen, die Sache, erneut zu verhandeln, wenn die Entscheidung den Umständen des Falles oder dem Gesetz widerspricht. Die qualifizierte Anleitung der Kameradschaftsgerichte ist gegenwärtig eine Hauptaufgabe in der Sowjetunion. Dabei ist es jedoch wie ein erfahrener und langjährig tätiger Vorsitzender eines Kameradschaftsgerichts im Moskauer Stadtbezirk Frunse hervorhob nicht selten so, daß die Anleitung durch die örtlichen Organe der Staatsmacht beständiger und qualifizierter ist als die durch die betrieblichen Gewerkschaftsorgane. Über diese Anleitung der Kameradschaftsgerichte im Wohngebiet konnte ich bei einer persönlichen Aussprache im Exekutivkomitee dieses Stadtbezirks einiges Interessante und Aufschlußreiche erfahren, was für die bei uns jetzt. beginnende umfangreichere Tätigkeit unserer Schiedskommissionen nützlich und anregend sein könnte. Im Exekutivkomitee dieses Stadtbezirks besteht eine besondere Abteilung, die nur die Aufgabe hat, die 35 Kameradschaftsgerichte dieses Stadtbezirks anzuleiten. Die Abteilung besteht aus 16 ehrenamtlichen Inspekteuren, zum größten Teil Rentnern, und einem hauptamtlichen Leiter. Die Arbeit erfolgt auf der Grundlage eines vom Exekutivkomitee bestätigten Planes. Als eine der wichtigsten Aufgaben sieht die Abteilung die systematische und gründliche Qualifizierung der Mitglieder der Kameradschaftsgerichte an. Dazu werden regelmäßig von der sog. „Universität des Rechts“ ganztägige Seminare mit allen Mitgliedern der 35 Kameradschaftsgerichte veranstaltet, die sich durch ein beachtliches Niveau auszeichnen. Unter den* Lektoren befinden sich auch leitende Justizfunktionäre, z. B. der Präsident des Obersten Gerichts der RSFSR. Darüber hinaus werden mit den Vorsitzenden dieser Kameradschaftsgerichte regelmäßig Foren des Erfahrungsaustausches durchgeführt. Das trägt zu einer weitgehenden Einheitlichkeit der Beratungsweise und des Vorgehens bei den Kameradschaftsgerichten bei. Mit Hilfe der ehrenamtlichen Inspekteure kann sich die Abteilung ein genaues Bild über die Qualität der Arbeit der Kameradschaftsgerichte, über die Wirksamkeit ihrer Beratungen und über auftretende Probleme verschaffen. Dabei werden auch einzelne Entscheidungen überprüft, und erforderlichenfalls wird dem betreffenden Kameradschaftsgericht gern. Art. 18 der Musterordnung vorgeschlagen, die Sache erneut zu verhandeln. Da zum Gesamtbestand eines Kameradschaftsgerichts 15 oder mehr Mitglieder gehören, an einer Verhandlung jedoch jeweils nur drei teilnehmen, besteht die Möglichkeit, die erneute Beratung in anderer Zusammensetzung stattfinden zu lassen. Aus der Arbeit der Kameradschaftsgerichte Der überwiegende Teil der Beratungen der Kameradschaftsgerichte in den Wohngebieten betraf Wohnungsstreitigkeiten3. Dazu gehörten insbesondere Auseinandersetzungen über Nutzung oder Pflege bestimmter gemeinsamer Einrichtungen, wie Küche, Treppe usw. Etwa Vs der verhandelten Fälle betraf Trinkereien, asoziales, arbeitsscheues Verhalten und solche Fälle 3 Auf gleicher Linie liegen auch unsere Erfahrungen mit den ersten Schiedskommissionen: vgl. Görner, „Erste Erfahrungen aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen“, NJ 1963 S. 712 ff. (714). 281;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 281 (NJ DDR 1964, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 281 (NJ DDR 1964, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen.

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