Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 280 (NJ DDR 1964, S. 280); Jn(jormation Dr. habil. ERICH BUCHHOLZ, Prodekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Rechtspflege in der Sowjetunion In der Sowjetunion bestehen bekanntlich seit längerer Zeit in den Betrieben, Wohngebieten und Dörfern gesellschaftliche Gerichte, die Kameradschaftsgerichte, die im Laufe der Zeit große Erfahrungen gesammelt haben und auf beträchtliche Erfolge zurückblicken können1. Die Ergebnisse dieser Entwicklung sind in einem Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 23. Oktober 1963 über die Ergänzung und Abänderung der Ordnung über die Kameradschaftsgerichte vom 3. Juli 1961 fixiert. Dieser Erlaß bringt eine Reihe auch für unsere Entwicklung interessanter Veränderungen, insbesondere hinsichtlich der Erweiterung der Befugnisse und des Wirksamwerdens der Kameradschaftsgerichte. Diese zeigen einmal die grundsätzliche Übereinstimmung der Entwicklung der Rechtspflege in den sozialistischen Ländern; sie zeigen aber auch sehr deutlich, wie in der Sowjetunion ohne Übereilung, schrittweise, entsprechend den tatsächlich herangereiften Bedingungen Weitere Maßnahmen ergriffen werden. Erweiterte Zuständigkeit der Kameradschaftsgerichte In der Sowjetunion wird dieser Erlaß als Ausdruck einer neuen Etappe der Entwicklung der Tätigkeit der Kameradschaftsgerichte eingeschätzt2, indem sich deren Rolle, namentlich durch wesentliche Erweiterung ihrer Kompetenz, in bedeutendem Maße erhöht. Dabei stützt man sich insbesondere auf die Erfahrung, daß die Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung oft wirkungsvoller sind als rein administrative Eingriffe. Der Hauptteil des neuen Erlasses betrifft die Erweiterung der Zuständigkeit der Kameradschaftgerichte. Nach Art. 5 der Ordnung der Kameradschaftsgerichte vom Juli 1961 konnten diese im wesentlichen behandeln: Verletzungen der Arbeitsdisziplin, geringfügige Beschädigungen von Wohn- und kommunalen Einrichtungen, verschiedene Formen ungebührlichen und gesellschaftswidrigen Verhaltens, Verstöße gegen die Hausordnungen sowie Ordnungswidrigkeiten und andere Rechtsverletzungen, wenn die betreffenden staatlichen Organe die Behandlung vor dem Kameradschaftsgericht für notwendig erachteten. Außerdem konnten sie bisher schon Vermögensstreitigkeiten zwischen Bürgern desselben Kollektivs bis zum Werte von 50 Rubeln schlichten, wenn die Parteien damit einverstanden waren. Der Erlaß vom Oktober 1963 hat nunmehr den Kameradschaftsgerichten auch die Behandlung bestimmter Strafsachen übertragen, und zwar: erstmalig begangene geringfügige Rowdyhandlungen, geringfügige Fälle von Spekulationen oder geringfügige Entwendungen von staatlichem oder genossenschaftlichem Eigentum sowie erstmalig begangene Diebstähle geringwertiger, im persönlichen Eigentum stehender Gegenstände des 1 Vgl. dazu „Entwurf eines Gesetzes über die Rolle der Öffentlichkeit im Kampf gegen Rechtsverletzungen“, NJ 1960 S. 45 ff.; „Musterordnung für die KameradschaftsgeriChte (Entwurf)“, Staat und Recht 1960, Heft 1, S. 172 ff.; Streit, „Über die Tätigkeit der Kameradschaftsgerichte in der UdSSR“, NJ 1961 S. 28Zff.; Petzold, „Uber die Rolle und die Aufgaben der sowjetischen KameradschaftsgeriChte bei der Erziehung der Werktätigen“, Staat und Recht 1962, Heft 12, s. 2237 ff. 2 Vgl. „Eine neue Etappe in der Tätigkeit der KameradschaftsgeriChte“, Sowjetjustiz 1963, Heft 23, S. 1 ff. (russ.). Der Erlaß ist im gleichen Heft abgedruckt. täglichen Bedarfs, sofern der Schuldige und der Geschädigte dem gleichen Kollektiv angehören. Es handelt sich also um einen eindeutig fixierten Kreis von Straftaten. Darüber darf aber das Kameradschaftsgericht nur entscheiden, wenn das Verfahren von den Organen der Miliz, der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht übergeben wurde. Wenn im Einzelfall weder am Arbeitsplatz noch im Wohnbereich des Rechtsverletzers ein Kameradschaftsgericht besteht, entscheidet das Volksgericht. Es verhandelt auch dann, wenn die Persönlichkeit des Täters und die Umstände der Tat eine Beratung vor dem Kameradschaftsgericht als nicht zweckmäßig erscheinen lassen. Die Entscheidung über diese Frage fällen die zuständigen staatlichen Organe. Soweit bisher einzelne Kameradschaftsgerichte über Entwendungen oder ähnliche Delikte beraten haben was uns verschiedentlich aus Presseberichten bekannt wurde , waren derartige Verstöße ihrem Charakter nach keine Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten. Der Erlaß vom Oktober gibt in Konkretisierung auch entsprechender Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches der RSFSR erstmalig die Möglichkeit, Strafsachen vor den Kameradschaftsgerichten zu verhandeln. Das StGB der RSFSR sah z. B. bisher für geringfügige Entwendung von staatlichem oder gesellschaftlichem Eigentum, für geringfügige Spekulation oder geringfügiges Rowdytum Besserungsarbeit bzw. Geldstrafen vor (Art. 96, 154, 206). Soweit in diesen Tatbeständen von früheren Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung die Rede ist, bezieht sich das auf Einwirkungen gegenüber nichtkriminellen Verstößen dieser Art. Lediglich bei leichter vorsätzlicher Körperverletzung oder Schlägen ohne Beeinträchtigung der Gesundheit hatte das StQB der RSFSR im Art. 112 die Möglichkeit der Anwendung von Maßnahmen gesellschaftlicher Erziehung vorgesehen. In Übereinstimmung hiermit hat der Erlaß vom Oktober nunmehr neben Beleidigung und Verleumdung jetzt auch diese Fälle in die Kompetenz der Kameradschaftsgerichte übergeführt. Wichtige Erweiterungen der Befugnisse der Kameradschaftsgerichte gibt es auch auf anderen Rechtsgebieten, insbesondere bei verschiedenen vermögensrechtlichen Ansprüchen. Das betrifft z. B. bestimmte vermögensrechtliche Streitfälle zwischen Ehegatten und in Kolchos-Angelegenheiten sowie die Verantwortlichkeit für eigenmächtige Benutzung von Material und Gerät sozialistischer Einrichtungen ohne erhebliche Schadenszufügung. Weiter sei u. a. die Verantwortlichkeit für Fälle der verbotenen Eigenmacht, unterlassener Hilfeleistung gegenüber Kranken sowie unerlaubter Heilbehandlung genannt. Vervollkommnung des Verfahrens der Kameradschaftsgerichte Diese Erweiterung der Vollmachten der Kameradschaftsgerichte auf ganz bestimmten Gebieten wird ihre Rolle weiter erhöhen, ohne an sie überhöhte, noch nicht voll zu bewältigende Anforderungen zu stellen. Hand in Hand mit der Erweiterung der Kompetenz geht die Vervollkommnung des Verfahrens und der Organisation, einschließlich solcher Regelungen, die die Wirksamkeit der Entscheidungen der Kameradschaftsgerichte verstärken. 280;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 280 (NJ DDR 1964, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 280 (NJ DDR 1964, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar betonte -ausgehend von der gemeinsamen Verantwortung ein abgestimmtes, komplexes und systematisches Vorgehen bei gleichzeitiger. Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit der einbezogenen operativen Linien und territorialen Diensteinheiten sichergestellt wird.

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