Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 274 (NJ DDR 1964, S. 274); rechtlichen Zwecken zu dienen. Im Gegenteil: Die wie dargelegt in ihm enthaltene Häufung von Rechtswidrigkeiten nimmt ihm absolut den Charakter eines Elementes der Strafrechtspflege und degradiert es zu einem ausschließlich politischen Zwecken dienenden Instrument. Völkerrechtliche Beurteilung der Entscheidung In diesem Verfahren ging es offensichtlich darum, der völkerrechtswidrigen These der westdeutschen Regierung von der angeblichen „Nichtexistenz der DDR“ eine strafrechtliche Sanktion zu geben, sie in die Form eines Strafurteils zu kleiden, zu versuchen, sie mit Hilfe der Strafjustiz weiterzutreiben. Das Gericht geht deshalb aus von der Behauptung, daß die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik als Inland anzusehen sei, d. h. als Bestandteil der Bundesrepublik betrachtet wird. Diese These zieht sich wie ein roter Faden durch das ganze Verfahren und wird unter drei Gesichtspunkten zur entscheidenden Grundlage für das Urteil. a) Das Gericht benutzt diese These zunächst, um seine Zuständigkeit und die willkürliche Anwendung des Strafrechts der DDR durch westdeutsche Gerichte im Gebiet der Bundesrepublik zu rechtfertigen. Es stützt sich insoweit auf eine Reihe von-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes8. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, daß damit im Kern die aggressive Konzeption der Außenpolitik der Bundesregierung zur Grundlage der Spruchpraxis westdeutscher Gerichte gemacht wird. Daß sich die aggressive Stoßrichtung dabei keineswegs auf die DDR beschränkt, sondern ebenso gegen die Volksrepublik Polen und die Sowjetunion richtet, ist durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem Jahre 1955 ausdrücklich bestätigt worden, das Breslau auch heute noch als deutsches Gebiet bezeichnet9. Das Stuttgarter Schwurgericht beschränkt sich aber nicht darauf, die Thesen von der Identität der Bundesrepublik mit dem ehemaligen Deutschen Reich' und von der Nichtexistenz der DDR zu übernehmen, um so einen rechtlichen Vorwand für die völkerrechtswidrige Ausdehnung westdeutscher Strafhoheit zu gewinnen. Es benötigt die Leugnung der Souveränität der DDR unter zwei weiteren Gesichtspunkten und geht damit weit über das hinaus, was sich in der bisherigen westdeutschen Rechtsprechung bereits abgezeichnet hatte. b) In Stuttgart wurde die These von der Nichtexistenz der DDR speziell dazu gebraucht, um den Anschein einer Berechtigung zur Mißachtung der Grenze zwischen der DDR und Westdeutschland abzuleiten und sich auf diese Weise über das bestehende Grenzregime hinwegzusetzen und die besonderen Aufgaben und Vollmachten der Grenzsicherungskräfte zu negieren. Das ergibt sich ganz eindeutig daraus, daß das Gericht die besonderen Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch im Grenzgebiet, die analog auch in der Bundesrepublik gelten1, nicht anwendet. Das Gericht tut so, als gäbe es die Grenze nicht. Es tut damit in Form eines Urteils im Grunde nichts anderes als einige Bonner und Westberliner Politiker, die ständig zur Mißachtung der Grenzen der DDR aufrufen und Grenzverletzungen, darunter Sprengstoffanschläge und andere Gewaltverbrechen, in Schutz nehmen. Mehr noch, das Gericht kleidet diese aggressive völkerrechtswidrige Aufforderung zur Verletzung der Grenzen der DDR 8 BVerfGE Bd. 1 S. 332, Bd. 4 S. 229, Bd. 11 S. 156; BGHSt Bd. 5 S. 317, Bd. 7 S. 53. BGHSt Bd. 8 S. 168. 10 § ll des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165), in die Form eines Urteils, eines staatlichen Hoheitsaktes. c) Schließlich zieht das Stuttgarter Gericht aus der These von der Nichtexistenz der DDR die Schlußfolgerung, daß es die Rechtmäßigkeit der Hoheitsakte der DDR und ihrer Organe an Hand des Grundgesetzes der Bundesrepublik messen und auf diese Weise für unbeachtlich erklären kann. Mit dieser Konzeption versucht das Gericht, sich in dem Urteil über die Tatsache hinwegzusetzen, daß der Angeklagte zur Zeit der Handlung in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Nationalen Volksarmee, d. h. als Organ unseres Staates, tätig wurde und damit Hoheitsgewalt ausübte. Mit der Negierung von Hoheitsakten der Staatsorgane der DDR geht das Stuttgarter Gericht nicht nur weit über die bisherige westdeutsche Rechtsprechung hinaus, es setzt sich auch in offenen Widerspruch zu einem wesentlichen Teil der westdeutschen Rechtsprechung, die den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit der Staatsorgane der DDR ausdrücklich anerkennt. So führte z. B. der Bundesgerichtshof 1955 aus: „ ist Deutschland de facto kein einheitliches Staatsgebilde mehr, sondern in zwei Teile zerfallen, von denen jeder tatsächlich eine eigene Hoheitsgewalt besitzt.“11 Schon 1954 hat das OLG Braunschweig zu Recht festgestellt, daß ausländische Verwaltungsakte und solche der „SBZ“ (Sowjetische Besatzungszone) wie es die DDR bezeichnet nicht durch die Gerichte der Bundesrepublik nachgeprüft werden können12. Dieser Rechtsprechung hat sich übrigens 1957 auch das OLG Stuttgart angeschlossen13. Wenn das Schwurgericht Stuttgart nunmehr dazu übergeht, den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit der Vollzugsorgane der DDR zu bestreiten, so ist das von einer allgemeinen Aufforderung zur Mißachtung der Gesetze der DDR und zum Widerstand gegen die Staatsgewalt kaum noch zu unterscheiden. Es ist eine scheinlegale Rechtfertigung und eine Aufforderung zur Grenzprovokation und stellt eine schwere Verletzung des Interventions- und Aggressionsverbotes dar. Die These von der Nichtexistenz der DDR, die Leugnung ihrer Völkerrechtssubjektivität ist die Prämisse für die völkerrechtswidrige Einbeziehung der DDR in den Anwendungsbereich westdeutscher Strafhoheit und für die Nichtachtung der Grenzen und der Hoheitsakte der DDR. a) Die Existenz der DDR und ihre Völkerrechtssubjektivität ist unabhängig vom Willen der Bundesrepublik und davon, ob sie das anerkennt oder nicht; sie ist eine Tatsache, die seit nunmehr 14 Jahren aus dem internationalen Leben nicht hinweggedacht werden kann. Die DDR unterhält mit einer großen Anzahl von Staaten diplomatische und Handelsbeziehungen und ist Partner internationaler Konventionen und Abkommen, darunter des Moskauer Vertrages über das teilweise Verbot der Kernwaffenversuche. Die Bundesrepublik versucht zwar' seit ihrer Entstehung auf jede Weise den Verkehr anderer Staaten mit der DDR zu verhindern; sie kann aber nicht umhin, ihrerseits den Verkehr mit zahlreichen Staaten aufzunehmen, mit denen die DDR diplomatische Beziehungen unterhält. Das eine Reihe von Staaten, darunter auch die Bundesrepublik, bislang keine diplomatischen Beziehungen zur DDR haben, kann an der Völkerrechtssubjektivität der DDR nichts ändern. Das ist in der ü BGHZ Bd. 17 S. 309. 12 Sammlung der deutschen Entscheidungen zum interzonalen Privatrecht (XzEspr.), 1954 1957, Nr. 1 S. 1 f. So auch OLG Nürnberg 1953 (IzRspr. 1945-1953, Nr. 9 S. 28 f.) und LG Kassel 1957 (MDR 1958 S. 109). 13 JZ 1957 S. 448. 2 74;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 274 (NJ DDR 1964, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 274 (NJ DDR 1964, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit zum Ausdruck bringen. Insbesondere die konsequente Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung verlangen einen schonungslosen Kampf gegen feindbegünstigende Umstände, Schinderei und Hißetände sowie ein hohes persönliches Verantwortungsgefühl bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit darstellt. In der politisch-operativen Praxis wird dieses wirksam in der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit der Diensteinheiten Staatssicherheit unter Anwendung der vielfältigen spezifischer. Kräfte Mittel und Methoden und ist untrennbar mit der Organisierung eines arbeitsteiligen, planvollen und koordinierten Zusammenvyirkens von verbunden, das der Konspiration entsprechend gestalten ist. Es -ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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