Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 270 (NJ DDR 1964, S. 270);  standenen Gebühren für diese Nebenansprüche wenn deren Wert 2000 DM übersteigt und die Voraussetzungen ihrer Entstehung gern. § 20 in Verbindung mit § 14 GKG vorliegen mit berechnet worden. Das Gesetz verlangt die gleiche kostenrechtliche Handhabung, wenn nur der verklagte Ehepartner solche Nebenansprüche stellt Es ist hierbei gleichgültig, ob er nun ebenfalls die Scheidung der Ehe begehrt mit gleichzeitiger Antragstellung über Ansprüche gern. § 13 Abs. 2 EheVerfO oder ob er zunächst Abweisung des Scheidungsantrags verlangt und die Nebenansprüche nur für den Fall einer Scheidung der Ehe stellt. Diese Nebenansprüche können vom verklagten Ehegatten nur Im Wege der Widerklage und nicht als Eventualansprüche geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 3 EheVerfO). Die Berechnung der Gebühren für diese Ansprüche davon abhängig zu machen, mit welcher Entscheidung das Verfahren endet, d. h. ob ausdrücklich mit über die Nebenansprüche entschieden worden ist oder nicht, ist nicht vertretbar, da das Gesetz eine solche Regelung nicht zuläßt. Das gilt auch dann, wenn der verklagte Ehepartner zur Scheidung keinen Antrag, aber für den Fall einer Scheidung Nebenansprüche stellt. Diese kostenrechtliche Regelung muß ebenso auf die Gebühren der Rechtsanwälte Anwendung finden. Welche Gebühren für die Nebenansprüche zu berechnen sind, ist das weitere sich hieraus ergebende Problem. Insofern sind die Bestimmungen des § 14 GKG anzuwenden. Entscheidend dafür, welche Gebühren zu berechnen sind, ist, ob die Voraussetzungen ihrer Entstehung vorliegen, d. h. ob und gegebenenfalls über welchen Streitgegenstand verhandelt, Beweis erhoben bzw. angeordnet oder entschieden worden ist. Die Prozeßgebühr berechnet sich auf jeden Fall nach dem Streitwert, wie er sich aus dem Streitgegenstand der Klage und Widerklage, auch hinsichtlich der Nebenansprüche des § 13 Abs. 2 EheVerfO ergibt. Für die vorbereitende Verhandlung erhält der Rechtsanwalt, wenn es hierbei zu einer Aussöhnung der Parteien oder zur Klagerücknahme kommt, unter Anwendung von § 16 RAGebO eine halbe Verhandlungsgebühr. Da die vorbereitende Verhandlung der Aussöhnung der Parteien dient, sich also nur mit den ehelichen Beziehungen der Parteien und dem Scheidungsbegehren befaßt, kann hierfür nur der Streitwert für das Eheverfahren im engeren Sinne zugrunde gelegt werden. Das gilt auch dann, wenn die vermögensrechtlichen Nebenansprüche erörtert worden sind. Das ergibt sich aus dem Prinzip und der Bedeutung der vorbereitenden Verhandlung. Die Nebenansprüche haben nur dann Einfluß auf den Streitwert für die Verhandlungsgebühr des Rechtsanwalts, wenn im streitigen Verfahren entsprechende Anträge gestellt worden sind. Die Urteilsgebühr entsteht nicht schlechthin für die Nebenansprüche, sondern nur dann, wenn über diese im Urteilstenor ausdrücklich mit entschieden worden ist. Der Wert der Nebenansprüche hat demzufolge niemals Einfluß auf den Streitwert für die Urteilsgebühr bei Abweisung der Scheidungsklage, sondern nur, wenn die Scheidung ausgesprochen und daneben eine Entscheidung über die Nebenansprüche getroffen worden ist. Es ist hierbei gleichgültig, ob die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Ansprüche prozeßrechtlicher oder materiellrechtlicher Natur ist. Es muß hierbei immer wieder die Untrennbarkeit der Nebenansprüche von der Entscheidung über das Scheidungsbegehren beachtet werden. Gern. § 9 Abs. 2 EheVerfO sind die Gerichte verpflichtet, die Parteien darüber zu belehren, welche Ansprüche gleichzeitig mit der Scheidungssache geltend zu machen sind oder mit ihr verbunden werden können. Da mit der Geltendmachung von Nebenansprüchen auch bei Abweisung des Scheidungsverlangens erhebliche Kosten entstehen können, ist es Pflicht des Gerichts gern. § 139 ZPO, die Parteien hierauf hinzuweisen. Diese Belehrungspflicht obliegt auch den Rechtsanwälten gegenüber ihren Mandanten. Das Ergebnis dieser kostenrechtlichen Regelung bei klageabweisender Entscheidung, besonders, wenn die vermögensrechtlichen Ansprüche von der verklagten Partei hilfsweise geltend gemacht worden sind, ist insofern unbefriedigend, als es nicht mit dem Sinn und Wesen unseres Eheverfahrens im vollen Einklang steht. Unser Eherecht schafft die Möglichkeit, mit der Scheidung gleichzeitig auch alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten zwischen den Ehegatten zu klären, damit bei einer Scheidung alle die Ehegatten berührenden Angelegenheiten erledigt sind und weitere Prozesse vermieden werden. Da aber auch dann Gebühren entstehen, wenn die Nebenansprüche durch Klageabweisung nicht zum Zuge kommen, wird dies oftmals die Ehepartner davon abhalten, die Möglichkeit der gleichzeitigen Geltendmachung von Nebenansprüchen zu nutzen, um dem Kostenrisiko auszuweichen. Das geltende Recht läßt trotz dieser Schlußfolgerungen und Erkenntnisse eine andere Handhabung nicht zu. GÜNTER GEISSLER, Richter am Bezirksgericht Cottbus II Geißler ist im wesentlichen zuzustimmen. Er behandelt aber nicht den praktisch häufigen Fall, daß die Parteien keine Anträge bezüglich der fakultativen Nebenansprüche gern. § 13 Abs. 2 EheVerfO stellen, im Verlaufe des Verfahrens aber auf Anraten des Gerichts einen Vergleich über die Regelung der Hausratsteilung bzw. eines Ausgieichsanspruchs schließen. In diesen Fällen rechnen einige Gerichte die Kosten für die Nebenansprüche stets nach § 36 GKG ab, weil angeblich diese Regelungen über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, das Ehescheidungsverfahren, hinausgehen. Diese Auffassung halte ich für falsch! Nach § 16 EheVerfO ist jede Vereinbarung der Parteien bzw. jedes Anerkenntnis, jeder Verzicht und jeder Vergleich gerichtlich zu bestätigen. Das Gericht wird und darf also nicht schlechthin jede Vereinbarung der Parteien sanktionieren, nur weil es die Parteien übereinstimmend verlangen. Stellen die Parteien nach Belehrung keine Anträge zur Regelung fakultativer Nebenansprüche, weil sie sich bereits geeinigt haben, verlangen sie jedoch zur Sicherung ihrer Rechte die Niederschrift ihrer Vereinbarungen durch Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs, dann muß das Gericht prüfen, ob diese Regelung dem Gleichberechtigungsprinzip von Mann und Frau entspricht. Eventuelle Abänderungen sind also praktisch nicht ausgeschlossen, wenn die gerichtliche Bestätigung überhaupt einen Sinn haben soll. Die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs ist also weit mehr als nur eine Formsache, die ohne Mühe erledigt wird. Die Abrechnung der Kosten für fakultative Nebenansprüche kann man m. E. in diesen Fällen nicht von der Stellung entsprechender Anträge abhängig machen, vielmehr muß berücksichtigt werden, ob zur Regelung der Nebenansprüche gerichtliche Hilfe überhaupt in Anspruch genommen worden ist. Wird ein Vergleich ohne Stellung eines formellen Antrags abgeschlossen und bestätigt, dann muß man die Antragstellung unterstellen. Diese Handhabung muß als eine Art Klageerweiterung aufgefaßt werden, was rückwirkend für die Nebenansprüche die Prozeßgebühr 270;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 270 (NJ DDR 1964, S. 270) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 270 (NJ DDR 1964, S. 270)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug schuldhaft verletzten. Sie dienen der Disziplinierung der Verhafteten, der Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens sowie zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und rechtzeitig ihre subversiven und anderen rechtswidrigen Handlungen zu erkennen, zu dokumentieren, ihre Fortsetzung zu verhindern sowie die reohtswidrige Nutzung ihrer Aktionsmöglichkeiten weiter einzuengen.

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