Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 270 (NJ DDR 1964, S. 270);  standenen Gebühren für diese Nebenansprüche wenn deren Wert 2000 DM übersteigt und die Voraussetzungen ihrer Entstehung gern. § 20 in Verbindung mit § 14 GKG vorliegen mit berechnet worden. Das Gesetz verlangt die gleiche kostenrechtliche Handhabung, wenn nur der verklagte Ehepartner solche Nebenansprüche stellt Es ist hierbei gleichgültig, ob er nun ebenfalls die Scheidung der Ehe begehrt mit gleichzeitiger Antragstellung über Ansprüche gern. § 13 Abs. 2 EheVerfO oder ob er zunächst Abweisung des Scheidungsantrags verlangt und die Nebenansprüche nur für den Fall einer Scheidung der Ehe stellt. Diese Nebenansprüche können vom verklagten Ehegatten nur Im Wege der Widerklage und nicht als Eventualansprüche geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 3 EheVerfO). Die Berechnung der Gebühren für diese Ansprüche davon abhängig zu machen, mit welcher Entscheidung das Verfahren endet, d. h. ob ausdrücklich mit über die Nebenansprüche entschieden worden ist oder nicht, ist nicht vertretbar, da das Gesetz eine solche Regelung nicht zuläßt. Das gilt auch dann, wenn der verklagte Ehepartner zur Scheidung keinen Antrag, aber für den Fall einer Scheidung Nebenansprüche stellt. Diese kostenrechtliche Regelung muß ebenso auf die Gebühren der Rechtsanwälte Anwendung finden. Welche Gebühren für die Nebenansprüche zu berechnen sind, ist das weitere sich hieraus ergebende Problem. Insofern sind die Bestimmungen des § 14 GKG anzuwenden. Entscheidend dafür, welche Gebühren zu berechnen sind, ist, ob die Voraussetzungen ihrer Entstehung vorliegen, d. h. ob und gegebenenfalls über welchen Streitgegenstand verhandelt, Beweis erhoben bzw. angeordnet oder entschieden worden ist. Die Prozeßgebühr berechnet sich auf jeden Fall nach dem Streitwert, wie er sich aus dem Streitgegenstand der Klage und Widerklage, auch hinsichtlich der Nebenansprüche des § 13 Abs. 2 EheVerfO ergibt. Für die vorbereitende Verhandlung erhält der Rechtsanwalt, wenn es hierbei zu einer Aussöhnung der Parteien oder zur Klagerücknahme kommt, unter Anwendung von § 16 RAGebO eine halbe Verhandlungsgebühr. Da die vorbereitende Verhandlung der Aussöhnung der Parteien dient, sich also nur mit den ehelichen Beziehungen der Parteien und dem Scheidungsbegehren befaßt, kann hierfür nur der Streitwert für das Eheverfahren im engeren Sinne zugrunde gelegt werden. Das gilt auch dann, wenn die vermögensrechtlichen Nebenansprüche erörtert worden sind. Das ergibt sich aus dem Prinzip und der Bedeutung der vorbereitenden Verhandlung. Die Nebenansprüche haben nur dann Einfluß auf den Streitwert für die Verhandlungsgebühr des Rechtsanwalts, wenn im streitigen Verfahren entsprechende Anträge gestellt worden sind. Die Urteilsgebühr entsteht nicht schlechthin für die Nebenansprüche, sondern nur dann, wenn über diese im Urteilstenor ausdrücklich mit entschieden worden ist. Der Wert der Nebenansprüche hat demzufolge niemals Einfluß auf den Streitwert für die Urteilsgebühr bei Abweisung der Scheidungsklage, sondern nur, wenn die Scheidung ausgesprochen und daneben eine Entscheidung über die Nebenansprüche getroffen worden ist. Es ist hierbei gleichgültig, ob die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Ansprüche prozeßrechtlicher oder materiellrechtlicher Natur ist. Es muß hierbei immer wieder die Untrennbarkeit der Nebenansprüche von der Entscheidung über das Scheidungsbegehren beachtet werden. Gern. § 9 Abs. 2 EheVerfO sind die Gerichte verpflichtet, die Parteien darüber zu belehren, welche Ansprüche gleichzeitig mit der Scheidungssache geltend zu machen sind oder mit ihr verbunden werden können. Da mit der Geltendmachung von Nebenansprüchen auch bei Abweisung des Scheidungsverlangens erhebliche Kosten entstehen können, ist es Pflicht des Gerichts gern. § 139 ZPO, die Parteien hierauf hinzuweisen. Diese Belehrungspflicht obliegt auch den Rechtsanwälten gegenüber ihren Mandanten. Das Ergebnis dieser kostenrechtlichen Regelung bei klageabweisender Entscheidung, besonders, wenn die vermögensrechtlichen Ansprüche von der verklagten Partei hilfsweise geltend gemacht worden sind, ist insofern unbefriedigend, als es nicht mit dem Sinn und Wesen unseres Eheverfahrens im vollen Einklang steht. Unser Eherecht schafft die Möglichkeit, mit der Scheidung gleichzeitig auch alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten zwischen den Ehegatten zu klären, damit bei einer Scheidung alle die Ehegatten berührenden Angelegenheiten erledigt sind und weitere Prozesse vermieden werden. Da aber auch dann Gebühren entstehen, wenn die Nebenansprüche durch Klageabweisung nicht zum Zuge kommen, wird dies oftmals die Ehepartner davon abhalten, die Möglichkeit der gleichzeitigen Geltendmachung von Nebenansprüchen zu nutzen, um dem Kostenrisiko auszuweichen. Das geltende Recht läßt trotz dieser Schlußfolgerungen und Erkenntnisse eine andere Handhabung nicht zu. GÜNTER GEISSLER, Richter am Bezirksgericht Cottbus II Geißler ist im wesentlichen zuzustimmen. Er behandelt aber nicht den praktisch häufigen Fall, daß die Parteien keine Anträge bezüglich der fakultativen Nebenansprüche gern. § 13 Abs. 2 EheVerfO stellen, im Verlaufe des Verfahrens aber auf Anraten des Gerichts einen Vergleich über die Regelung der Hausratsteilung bzw. eines Ausgieichsanspruchs schließen. In diesen Fällen rechnen einige Gerichte die Kosten für die Nebenansprüche stets nach § 36 GKG ab, weil angeblich diese Regelungen über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, das Ehescheidungsverfahren, hinausgehen. Diese Auffassung halte ich für falsch! Nach § 16 EheVerfO ist jede Vereinbarung der Parteien bzw. jedes Anerkenntnis, jeder Verzicht und jeder Vergleich gerichtlich zu bestätigen. Das Gericht wird und darf also nicht schlechthin jede Vereinbarung der Parteien sanktionieren, nur weil es die Parteien übereinstimmend verlangen. Stellen die Parteien nach Belehrung keine Anträge zur Regelung fakultativer Nebenansprüche, weil sie sich bereits geeinigt haben, verlangen sie jedoch zur Sicherung ihrer Rechte die Niederschrift ihrer Vereinbarungen durch Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs, dann muß das Gericht prüfen, ob diese Regelung dem Gleichberechtigungsprinzip von Mann und Frau entspricht. Eventuelle Abänderungen sind also praktisch nicht ausgeschlossen, wenn die gerichtliche Bestätigung überhaupt einen Sinn haben soll. Die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs ist also weit mehr als nur eine Formsache, die ohne Mühe erledigt wird. Die Abrechnung der Kosten für fakultative Nebenansprüche kann man m. E. in diesen Fällen nicht von der Stellung entsprechender Anträge abhängig machen, vielmehr muß berücksichtigt werden, ob zur Regelung der Nebenansprüche gerichtliche Hilfe überhaupt in Anspruch genommen worden ist. Wird ein Vergleich ohne Stellung eines formellen Antrags abgeschlossen und bestätigt, dann muß man die Antragstellung unterstellen. Diese Handhabung muß als eine Art Klageerweiterung aufgefaßt werden, was rückwirkend für die Nebenansprüche die Prozeßgebühr 270;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 270 (NJ DDR 1964, S. 270) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 270 (NJ DDR 1964, S. 270)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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