Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 27 (NJ DDR 1964, S. 27); strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten hinaus die Grundlage dafür zu schaffen, daß unter Einbeziehung aller Betriebsangehörigen eine positive Ver- , änderung des betrieblichen Brandschutzes herbeigeführt und damit gleichzeitig der Gefährdung von Menschenleben, der Vernichtung volkswirtschaftlicher Werte und dem Auftreten von Produktionshemmnissen entgegengewirkt werden kann. Die Pflichten, die die Angeklagten im Rahmen d' vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen hatten, ergeben sich aus den Bestimmungen des BSchG, der l.DB zum BSchG, der ASchVO, der ASAO 31, der ASAO 142, der betrieblichen Brandschutzordnung und den Anweisungen und Auflagen der übergeordneten Brandschutzorgane. Die auf Grund des Brandschutzgesetzes und der 1. DB erforderlichen Maßnahmen betreffen gleichermaßen alle Betriebe, Objekte, staatlichen Einrichtungen und Institutionen. Sie sind als Mindestforderungen zu betrachten. Die Angeklagten R. und Sch. haben Anfang 1962 eine Löschgruppe für die ÖSA gebildet. (Es folgen Ausführungen über einzelne Maßnahmen, die die Angeklagten zur Organisierung des Brandschutzes veranlaßt haben.) Auf der Grundlage der Bestimmungen des Brandschutzgesetzes sind unter Beachtung der für den betreffenden Produktionsbereich geltenden speziellen Arbeitsund Brandschutzbestimmungen die betrieblichen Brandschutzordnungen, d. h. die für’das jeweilige Brandschutzobjekt zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden notwendigen weiteren Maßnahmen, auszuarbeiten. Art und Umfang der für jedes Objekt zur Sicherung vor Brandgefahren zu treffenden Festlegungen sind von den konkreten Bedingungen in dem jeweiligen Bereich, insbesondere vom Charakter der Produktion, den Eigenschaften der dort lagernden Stoffe und Materialien und der Lage des Objekts abhängig. Zur Gewährleistung des Brandschutzes in der ÖSA Rostock sind unter anderem die in der ASAO 142 Gaswerke und der ASAO 31 Feuer- und explosionsgefährdete Räume getroffenen Regelungen zu beachten. Zu den wichtigsten Maßnahmen, die sich zur Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes aus den genannten Arbeitsschutzanordnungen und der Brandschutzordnung des Betriebes ergeben, gehört die planmäßige und kontinuierliche Wartung, Pflege und Reinigung sämtlicher Anlagen und Anlagenteile (§ 20 der ASAO 142), die sofortige Entfernung der beim Reinigen oder Entleeren von Apparaturen, Behältern und Rohren anfallenden Rückstände (§ 30 der ASAO 142), die regelmäßige Entleerung der auf den Gitterrosten aufgestellten ölauffangbehälter und die Aufbewahrung der gebrauchten Putzwolle, öl- und fetthaltigen Putzlappen in nicht brennbaren Behältern sowie die regelmäßige Entleerung dieser Behälter (Ziff. 4 der bis März 1963 geltenden Brandschutzordnung des Betriebes). Bei der Prüfung der Frage, ob die Angeklagten diese gesetzlichen Bestimmungen eingehalten haben, ist vom technischen Gesamtzustand der Anlage auszugehen. Bei der ÖSA handelt es sich im Gegensatz zu den sog. klassischen Gaswerken um eine bis dahin in der DDR technisch noch nicht erprobte Gaserzeugungsanlage, für die demzufolge auch kein Fachpersonal zur Verfügung stand. Die Angeklagten waren zwar mit Ausnahme des Angeklagten R. in der Gaserzeugung auf Steinkohlenbasis ausgebildet, besaßen jedoch keine Kenntnisse über die technischen Probleme der Ölspaltung. Hinzu kam, daß bereits unmittelbar nach Inbetriebnahme der An- lage technische Mängel auf traten. Versuche, diese Mängel zu beseitigen, blieben ohne Erfolg. Die Lösung dieser technischen Probleme konnte nach dem Brand im wesentlichen durch einen Umbau der Anlage vom Gleichstrom- zum Gegenstromprinzip erreicht werden. Der Umbau erfolgte unter Leitung des Sachverständigen Re., der die beim Betrieb der Ölspaltanlage St. gewonnenen Erfahrungen auf die ÖSA Rostock übertrug. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtsituation muß die dadurch herbeigeführte Brandgefährdung der Anlage und die Entstehung des Brandes vom 11. Januar 1963 eingeschätzt werden. Dabei kann den Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß es ihnen nicht gelang, die technischen Ursachen der Verschmutzungen zu beseitigen, sie vielmehr lediglich versuchten, mit den Auswirkungen dieser Mängel d. h. mit der Verschmutzung selbst fertigzuwerden. Auf der Grundlage des Gleichstromprinzips war die Verhinderung der hochgradigen Verschmutzungen nur durch Entwicklung eines einwandfrei arbeitenden Katalysators möglich. Auf die Fortführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf diesem Gebiet hatten die Angeklagten keinen maßgeblichen Einfluß. Es kann ihnen auch nicht zur Last gelegt werden, daß sie nicht selbst und zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt die Notwendigkeit des Umbaus der Anlage auf das Gegenstromprinzip als entscheidende Voraussetzung für eine wissenschaftlich exakte Fahrweise der Anlage erkannten. Der Brand entstand durch Entzündung von öl an dem überhitzten Rauchgasaustrittsschieber (MS 7) des Verfahrens 1. Durch die Wärmestrahlung dieses Schiebers, der aus Stahlguß besteht und nicht .ausschamottiert ist, wurde Öl entzündet. Andere Zündquellen scheiden aus. Der Sachverständige W. hat ausgeführt, daß durch die Wärmestrahlung des Schiebers, die unmittelbar über dem MS 7 am Verfahren und an den Gitterrosten befindlichen Ölrückstände dünnflüssig geworden seien, auf den MS 7 tropften und sich entzündeten. Die Angeklagten haben demgegenüber eingewandt, daß der Brand auch durch andere Umstände verursacht worden sein könnte, durch öl, das infolge einer porösen Stelle aus der unter einem Druck von 60 atü stehenden Hydraulikleitung oder aus einem Riß im Stahlgußgehäuse des MS 7 ausgetreten ist. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Generalstaatsanwalts konnte dieser Einwand der Angeklagten nicht widerlegt werden (wird ausgeführt). Es war darüber hinaus zu prüfen, ob das Fahren im Heiztakt zum Zwecke der Beseitigung der Ölkoksansätze bzw. zum Ausbrennen des ungespaltenen Öls bis zur Rotwärme des Schiebers, wie es am 11. Januar 1963 durch den Zeugen L. praktiziert wurde, auf schuldhafte Pflichtverletzungen der Angeklagten zurückzuführen ist. Diese Methode zur Beseitigung der Ölrückstände war bereits durch die Herstellerfirma praktiziert und in der Folgezeit häufig angewendet worden. Auch S. hat während seiner Tätigkeit als kommissarischer Hauptingenieur Ölrückstände auf diese Art beseitigt. Hinzu kommt, daß durch diese Methode in der Vergangenheit keine Brände herbeigeführt worden sind. Unter diesen Umständen und bei Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen der Angeklagten auf dem Gebiet der Gaserzeugung durch Ölspaltung kann ihnen nicht zur Last gelegt werden, daß sie diese Arbeitsmethode beibehielten. Insbesondere können sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß der Ingenieur L. am Tage des Brandes relativ lange Zeit die Anlage nur im Heiztakt fuhr. Die Angeklagten können deshalb nicht wegen fahrlässiger Brandstiftung zur Verantwortung gezogen werden. 27;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 27 (NJ DDR 1964, S. 27) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 27 (NJ DDR 1964, S. 27)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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