Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 267 (NJ DDR 1964, S. 267); Hinsicht wird es in einer Reihe- von Verfahren den Jugendlichen an dem Vermögen fehlen, die Tat richtig einzuschätzen. Hinzu kommt ein weiterer nicht unbeachtlicher Faktor: In dem angeführten Beispiel hat das Kreisgericht eine Schülerin als gesellschaftlichen Ankläger zugelassen, während in derselben Strafsache ihr und des Angeklagten Klassenlehrer als Beistand bestellt wurde. Aus einer solchen Gegenüberstellung von Lehrern und Schülern in grundsätzlich verschiedenen prozessualen Funktionen können Komplikationen im allgemeinen Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler entstehen. Möglicherweise ist der als gesellschaftlicher Ankläger zugelassene Jugendliche bemüht, nicht in Widerspruch zu dem als Beistand am Strafverfahren mitwirkenden Klassenlehrer zu geraten, oder er versucht, aus der Konfrontierung zu seinem Lehrer aus den verschiedensten positiven oder negativen Motiven (jugendlicher Elan, Geltungsbedürfnis u. a.) ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Ohne die Leistungen unserer Jugend beim umfassenden sozialistischen Aufbau im gesamten gesellschaftlichen Leben in irgendeiner Weise zu schmälern, muß man zu der Schlußfolgerung kommen, daß die Mitwirkung Jugendlicher im Jugendstrafverfahren als gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger aus den dargelegten Gründen auszuschließen ist. Damit ist allerdings nicht gesagt, daß auf die Einbeziehung von Jugendlichen in das Jugendstrafverfahren schlechthin verzichtet werden soll. Gegen die Mitwirkung Jugendlicher als Vertreter der Kollektive bestehen m. E. keinerlei Bedenken. Gerade die Auseinandersetzung.* über die Gesetzesverletzung eines Jugendlichen im Klassen- oder Lehrerkollektiv ist ein echtes Mittel, die Jugendlichen zum gründlichen Durchdenken gesellschaftlicher Zusammenhänge anzuhalten. Eine solche Auseinandersetzung hat beachtlichen erzieherischen Wert, der noch dadurch erhöht wird, daß durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung und die zeugenschaftliche Vernehmung des Vertreters des Kollektivs den jungen Menschen bewußt wird, wie ernsthaft sich das Gericht mit ihren Gedanken und Ansichten beschäftigt und diese schließlich auch bei der zu treffenden Entscheidung berücksichtigt. Diese Potenzen gilt es im Jugendgerichtsverfahren voll auszuschöpfen. Eine weitere Frage ist, ob bei Verfahren gegen jugendliche Schüler Lehrer als ' gesellschaftliche Ankläger ? zugelassen werden sollten. Nach Konsultation mit einigen Pädagogen bestehen dagegen Bedenken, weil dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Lehrer und seinen Schülern gestört werden kann. Die Schüler sind dem Lehrer kraft Gesetzes anvertraut. Die Schule hat gemeinsam mit der Jugendorganisation und dem Elternhaus einen wichtigen Beitrag in der Erziehung der jungen Menschen zu leisten. Übernimmt ein Lehrer, der gesetzlich für die Erziehung der Schüler verantwortlich ist, die gesellschaftliche Anklage, so wird er auch vor der Frage stehen, was er und die Schule bei der Erziehung des Schülers versäumt haben. Dieser Gegensatz von gesetzlicher Verantwortung für die Erziehung und gesellschaftlicher Anklage schließt m. E. die Mitwirkung des Lehrers als gesellschaftlicher Ankläger in Verfahren gegen Jugendliche seiner eigenen Klasse oder Schule aus. Anders verhält es sich bei Brigadieren und Meistern, die' zwar ebenfalls Er-ziehüngspflichten im Arbeitsprozeß haben, aber trotzdem als gesellschaftlicher Ankläger im Strafverfahren mitwirken können, weil es sich hierbei tun nicht vergleichbare gesellschaftliche Verhältnisse handelt. Hinsichtlich der Zulassung von Lehrern als gesellschaftliche Verteidiger in Strafverfahren gegen Schüler bestehen diese Bedenken jedoch nicht, da es in diesen Fällen nicht zu einer Interessen-Kollision zwischen der gesellschaftlichen Verteidigung des Jugendlichen und den Erziehungspflichten des Lehrers kommt. Im Gegenteil, ein erfahrener Pädagoge wird durch seine Mitwirkung als gesellschaftlicher Verteidiger dem Gericht beachtliche Hinweise geben können, die es dem Gericht ermöglichen, die geistige und sittliche Reife des Jugendlichen in der Hauptverhandlung richtig einzuschätzen, um seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die begangene Tat (§ 4 JGG) exakt und konkret zu prüfen und wirksame Maßnahmen zur Erziehung des Jugendlichen festzulegen. Die Delegierung des Lehrers als gesellschaftlichen Verteidiger kann sowohl durch das Lehrerkollektiv als auch durch die FDJ-Organisation der Schule erfolgen. * Die vorstehenden Ausführungen erheben nicht den Anspruch, alle mit diesen Problemen zusammenhängenden Fragen beantwortet zu haben. Der Sinn des Beitrags besteht vielmehr darin, Schlußfolgerungen aus den Erfahrungen der Praxis zur Diskussion zu stellen. Zur künftigen Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde i Die von Beyer in NJ 1964 S. 48 vertretene Meinung zur künftigen Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ruft unseren Widerspruch hervor, während wir der Ansicht von Dittmann (NJ 1964 S. 49), besonders aber der von Händler (NJ 1964 S. 50) zustimmen. Unsere aus hiesigen Ehescheidungsverfahren, Rechtsauskünften und Justizaussprachen gesammelten Erfahrungen führen zu folgenden Erkenntnissen: Beyer erklärt eingangs richtig, daß bei der Regelung des persönlichen Umgangs „von der Verantwortung gegenüber den Kindern und der Gesellschaft“ auszugehen ist, in seinen weiteren Ausführungen stellt er aber gerade „das Wohl des Nichtsorgeberechtigten“ in den Mittelpunkt. Er teilt damit den in der Bevölkerung noch verbreiteten Standpunkt, daß sich aus der Befugnis des persönlichen Umgangs mit dem Kinde aus geschiedener Ehe (§ 11 EheVO) ein Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ableite, das auch unter Verletzung der Interessen des Kindes und gegen den Willen des Sorgeberechtigten durchzusetzen sei. Häufig wird begehrt, dieses Verkehrsrecht bereits mit der Entscheidung in dem Eherechtsstreit zu regeln. Auch wird versucht, die Unterhaltsleistungen von der regelmäßigen Ausübung des persönlichen Umgangs abhängig zu machen. Diese Ansicht, daß es Pflicht des Sorgeberechtigten sei, das „Recht“ des anderen Elternteils auf persönlichen Umgang mit dem Kinde zu gewährleisten, wirkt u. E. noch aus der bürgerlichen Rechtsprechung fort. Danach muß der Sorgeberechtigte dafür sorgen, daß die persönlichen Beziehungen des Kindes zu seinem anderen Elternteil nicht abbrechen, sondern weiter unterhalten werden und sich entwickeln. Die „Bande der Blutsverwandtschaft“ sollten erhalten und das Kind zur Liebe zum anderen Eltemteil erzogen werden. Von den Interessen des Kindes war aber keine Rede. Soweit die 267;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 267 (NJ DDR 1964, S. 267) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 267 (NJ DDR 1964, S. 267)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus einer Keine von Tatsachen. Die ökonomische Strategie der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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