Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 267 (NJ DDR 1964, S. 267); Hinsicht wird es in einer Reihe- von Verfahren den Jugendlichen an dem Vermögen fehlen, die Tat richtig einzuschätzen. Hinzu kommt ein weiterer nicht unbeachtlicher Faktor: In dem angeführten Beispiel hat das Kreisgericht eine Schülerin als gesellschaftlichen Ankläger zugelassen, während in derselben Strafsache ihr und des Angeklagten Klassenlehrer als Beistand bestellt wurde. Aus einer solchen Gegenüberstellung von Lehrern und Schülern in grundsätzlich verschiedenen prozessualen Funktionen können Komplikationen im allgemeinen Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler entstehen. Möglicherweise ist der als gesellschaftlicher Ankläger zugelassene Jugendliche bemüht, nicht in Widerspruch zu dem als Beistand am Strafverfahren mitwirkenden Klassenlehrer zu geraten, oder er versucht, aus der Konfrontierung zu seinem Lehrer aus den verschiedensten positiven oder negativen Motiven (jugendlicher Elan, Geltungsbedürfnis u. a.) ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Ohne die Leistungen unserer Jugend beim umfassenden sozialistischen Aufbau im gesamten gesellschaftlichen Leben in irgendeiner Weise zu schmälern, muß man zu der Schlußfolgerung kommen, daß die Mitwirkung Jugendlicher im Jugendstrafverfahren als gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger aus den dargelegten Gründen auszuschließen ist. Damit ist allerdings nicht gesagt, daß auf die Einbeziehung von Jugendlichen in das Jugendstrafverfahren schlechthin verzichtet werden soll. Gegen die Mitwirkung Jugendlicher als Vertreter der Kollektive bestehen m. E. keinerlei Bedenken. Gerade die Auseinandersetzung.* über die Gesetzesverletzung eines Jugendlichen im Klassen- oder Lehrerkollektiv ist ein echtes Mittel, die Jugendlichen zum gründlichen Durchdenken gesellschaftlicher Zusammenhänge anzuhalten. Eine solche Auseinandersetzung hat beachtlichen erzieherischen Wert, der noch dadurch erhöht wird, daß durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung und die zeugenschaftliche Vernehmung des Vertreters des Kollektivs den jungen Menschen bewußt wird, wie ernsthaft sich das Gericht mit ihren Gedanken und Ansichten beschäftigt und diese schließlich auch bei der zu treffenden Entscheidung berücksichtigt. Diese Potenzen gilt es im Jugendgerichtsverfahren voll auszuschöpfen. Eine weitere Frage ist, ob bei Verfahren gegen jugendliche Schüler Lehrer als ' gesellschaftliche Ankläger ? zugelassen werden sollten. Nach Konsultation mit einigen Pädagogen bestehen dagegen Bedenken, weil dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Lehrer und seinen Schülern gestört werden kann. Die Schüler sind dem Lehrer kraft Gesetzes anvertraut. Die Schule hat gemeinsam mit der Jugendorganisation und dem Elternhaus einen wichtigen Beitrag in der Erziehung der jungen Menschen zu leisten. Übernimmt ein Lehrer, der gesetzlich für die Erziehung der Schüler verantwortlich ist, die gesellschaftliche Anklage, so wird er auch vor der Frage stehen, was er und die Schule bei der Erziehung des Schülers versäumt haben. Dieser Gegensatz von gesetzlicher Verantwortung für die Erziehung und gesellschaftlicher Anklage schließt m. E. die Mitwirkung des Lehrers als gesellschaftlicher Ankläger in Verfahren gegen Jugendliche seiner eigenen Klasse oder Schule aus. Anders verhält es sich bei Brigadieren und Meistern, die' zwar ebenfalls Er-ziehüngspflichten im Arbeitsprozeß haben, aber trotzdem als gesellschaftlicher Ankläger im Strafverfahren mitwirken können, weil es sich hierbei tun nicht vergleichbare gesellschaftliche Verhältnisse handelt. Hinsichtlich der Zulassung von Lehrern als gesellschaftliche Verteidiger in Strafverfahren gegen Schüler bestehen diese Bedenken jedoch nicht, da es in diesen Fällen nicht zu einer Interessen-Kollision zwischen der gesellschaftlichen Verteidigung des Jugendlichen und den Erziehungspflichten des Lehrers kommt. Im Gegenteil, ein erfahrener Pädagoge wird durch seine Mitwirkung als gesellschaftlicher Verteidiger dem Gericht beachtliche Hinweise geben können, die es dem Gericht ermöglichen, die geistige und sittliche Reife des Jugendlichen in der Hauptverhandlung richtig einzuschätzen, um seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die begangene Tat (§ 4 JGG) exakt und konkret zu prüfen und wirksame Maßnahmen zur Erziehung des Jugendlichen festzulegen. Die Delegierung des Lehrers als gesellschaftlichen Verteidiger kann sowohl durch das Lehrerkollektiv als auch durch die FDJ-Organisation der Schule erfolgen. * Die vorstehenden Ausführungen erheben nicht den Anspruch, alle mit diesen Problemen zusammenhängenden Fragen beantwortet zu haben. Der Sinn des Beitrags besteht vielmehr darin, Schlußfolgerungen aus den Erfahrungen der Praxis zur Diskussion zu stellen. Zur künftigen Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde i Die von Beyer in NJ 1964 S. 48 vertretene Meinung zur künftigen Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ruft unseren Widerspruch hervor, während wir der Ansicht von Dittmann (NJ 1964 S. 49), besonders aber der von Händler (NJ 1964 S. 50) zustimmen. Unsere aus hiesigen Ehescheidungsverfahren, Rechtsauskünften und Justizaussprachen gesammelten Erfahrungen führen zu folgenden Erkenntnissen: Beyer erklärt eingangs richtig, daß bei der Regelung des persönlichen Umgangs „von der Verantwortung gegenüber den Kindern und der Gesellschaft“ auszugehen ist, in seinen weiteren Ausführungen stellt er aber gerade „das Wohl des Nichtsorgeberechtigten“ in den Mittelpunkt. Er teilt damit den in der Bevölkerung noch verbreiteten Standpunkt, daß sich aus der Befugnis des persönlichen Umgangs mit dem Kinde aus geschiedener Ehe (§ 11 EheVO) ein Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ableite, das auch unter Verletzung der Interessen des Kindes und gegen den Willen des Sorgeberechtigten durchzusetzen sei. Häufig wird begehrt, dieses Verkehrsrecht bereits mit der Entscheidung in dem Eherechtsstreit zu regeln. Auch wird versucht, die Unterhaltsleistungen von der regelmäßigen Ausübung des persönlichen Umgangs abhängig zu machen. Diese Ansicht, daß es Pflicht des Sorgeberechtigten sei, das „Recht“ des anderen Elternteils auf persönlichen Umgang mit dem Kinde zu gewährleisten, wirkt u. E. noch aus der bürgerlichen Rechtsprechung fort. Danach muß der Sorgeberechtigte dafür sorgen, daß die persönlichen Beziehungen des Kindes zu seinem anderen Elternteil nicht abbrechen, sondern weiter unterhalten werden und sich entwickeln. Die „Bande der Blutsverwandtschaft“ sollten erhalten und das Kind zur Liebe zum anderen Eltemteil erzogen werden. Von den Interessen des Kindes war aber keine Rede. Soweit die 267;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 267 (NJ DDR 1964, S. 267) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 267 (NJ DDR 1964, S. 267)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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