Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 266 (NJ DDR 1964, S. 266);  neuen Rechtsformen begründet oder voll ausgeprägt sind, die im Zuge der umfassenden Entfaltung eines sozialistischen Ordnungsstrafrechts und im Zusammenhang mit der Vervollkommnung des sozialistischen Rechts auf anderen Gebieten vornehmlich im Zusammenhang mit der Schaffung des neuen, sozialistischen Strafgesetzbuchs hier ausgearbeitet werden müssen. Einer gründlichen Untersuchung bedarf vor allem, welche Konsequenzen aus der Einführung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft für das Ordnungsstrafrecht, seine Ausgestaltung und seinen Anwendungsbereich erwachsen. Der Erlaß der neuen Ordnungsstrafverordnung war unaufschiebbar, um die zur Lösung drängenden hemmenden Widersprüche zu überwinden bzw. die Wege zu ihrer endgültigen Überwindung zu weisen. Nach wie vor steht jedoch die Aufgabe, eine sozialisti- sche Kodifikation zu schaffen, mit der dann alle entscheidenden Aspekte des Ordnungsstrafrechts und seiner Weiterentwicklung exakt geregelt werden und nicht zuletzt der zur Zeit noch bestehende Dualismus von Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen endgültig aufgehoben wird2'*. Auch insoweit sind die Erfahrungen bei der Durchsetzung der Verordnung vom 5. November i963 von großer Bedeutung und dazu angetan, wichtige Erkenntnisse für die Ausgestaltung der umfassenden Kodifikation des Ordnungsstrafrechts zu vermitteln. Die neue Ordnungsstrafverordnung bietet eine gute Grundlage, um auch bei der zielstrebigen Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten weiter voranzukommen und die dem Rechtspflegeerlaß entsprechenden Veränderungen der Ordnungsstrafpraxis durchzusetzen. 24 Vgl. R. Schüsseler, „Gedanken zur künftigen Regelung des Ordnungsstrafrechts“, NJ 1938 S. 668 ff. und S. 708 ff. Zur Diskussion GERHARD MAUERSBERGER, Inspekteur am Bezirksgericht Potsdam Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Jugendstrafverfahren Die Gerichte haben seit dem Inkrafttreten des Rechtspflegeerlasses viele Erfahrungen bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in die Rechtspflege gesammelt, die auch in entsprechenden Beiträgen verallgemeinert wurden24 1. Dabei ist aber bisher unberücksichtigt geblieben, welche Möglichkeiten der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Jugendstrafverfahren bestehen. Dazu gibt es in der Praxis bereits Beispiele, denen aber nicht in allen Fällen zugestimmt werden kann. Anlaß zu diesem Beitrag gab ein beim Kreisgericht Brandenburg-Stadt durchgeführtes Strafverfahren, in dem sich ein 16jähriger Jugendlicher wegen fortgesetzten Diebstahls, Sachbeschädigung und unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu verantworten hatte. Der jugendliche Angeklagte war Schüler der 10. Klasse einer Polytechnischen Oberschule. Bereits während des Ermittlungverfahrens hatte die Volkspolizei Verbindung mit dieser Schule aufgenommen und. nach Rücksprache mit dem Direktor und der FDJ-Leitung mit den Schülern der 9. und 10. Klasse über das Straffälligwerden ihres Mitschülers gesprochen. Im Ergebnis der Aussprache hat die FDJ-Gruppe der 10. Klasse eine 16jährige Schülerin als gesellschaftlichen Ankläger benannt. Das Kreisgericht hat die Schülerin als gesellschaftlichen Ankläger durch Beschluß zugelassen. Als Beistand des jugendlichen Angeklagten wurde der - Klassenleiter des Angeklagten verpflichtet. Zunächst verlangt das genannte Jugendstrafverfahren Antwort auf die Frage, inwieweit in Jugendstrafsachen gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger mitwirken können. Verschiedentlich wird in der Praxis die Meinung vertreten, daß die vielfältigen Möglichkeiten, die das Jugendgerichtsgesetz für die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte vorsieht, ausreichten. Diese Meinung ist nicht richtig. Ein „Zuviel“ an sinnvollem Zusammenwirken gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren kann es einfach nicht geben. Es würde auch dem Sinn des Rechtspflegeerlasses wi- l Vgl. hier Lübchen/Naumann/Oehmke, „Erste Erfahrungen über das Auftreten gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger“, NJ 1963 S. 625 ff.; Beyer/Herrmann, „Die Mitwirkung von Vertretern der Kollektive der Werktätigen sowie von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern“, NJ 1963 S. 646 ff. (S; 648f.); Altenau/Westphal/Schaufert/Röske, „zur Anwendung neuer Formen der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege“, NJ 1963 S. 722 ff. (S. 723). dersprechen, wollte man für das Jugendstrafverfahren zu einer einengenden Regelung gelangen. Deshalb sollte davon ausgegangen werden, daß gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger wie im Erwachsenenstrafverfahren auch in geeigneten Jugendstrafverfahren mitwirken können. Dabei geht es jedoch auch hier um die Erhöhung der Qualität der Mitwirkung der Werktätigen und nicht nur um eine zahlenmäßige Verstärkung. Zweifelhaft ist aber, ob für diese wichtige prozessuale Aufgabe Jugendliche selbst herangezogen werden können, wie das in der vorgenannten Jugendstrafsache geschehen ist. In der Regel sind die Mitglieder der Kollektive, denen jugendliche Täter angehören, in gleichen Altersgruppen, z. B. Schulklassen und Lehrlinge des gleichen Ausbildungsabschnitts. Bei der Zulassung von Jugendlichen als gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger ist deshalb zu beachten, daß Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren noch nicht volljährig sind. Es muß davon ausgegangen werden, daß der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger ein Bürger sein soll, der mit der Person des Angeklagten, mit den sachlichen Problemen und mit den Fragen der gesellschaftlichen Entwicklung gut vertraut ist. Von der gleichen Warte aus sind die Erfahrungen der Sowjetunion zu beurteilen, die besagen, daß der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger „eine unvoreingenommene Person sein (muß), die Autorität in der Öffentlichkeit genießt“ oder daß es „für zweckmäßig gehalten (wird), bei der Bestellung eines gesellschaftlichen Anklägers neben Alter und Lebenserfahrung auch seine speziellen Kenntnisse zu berücksichtigen“2. Diese Voraussetzungen werden jugendliche Bürger im allgemeinen noch nicht erfüllen, wenn man bedenkt, daß z. B. ein jugendlicher Täter nach der Gesamtheit aller Erziehungsfaktoren nicht nur der Schule und der FDJ, sondern auch der Verhältnisse im Elternhaus zu beurteilen ist. Die Erfahrungen der Gerichte in Jugendstrafverfahren beweisen, daß die Verhältnisse im Elternhaus des Täters oft eine wesentliche Rolle in der Entwicklung des Jugendlichen spielen, die zu beurteilen es einem Jugendlichen an der erforderlichen Lebenserfahrung und Reife fehlt. Auch in sachlicher 2 Naumann, „Die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger im sowjetischen Strafprozeß“, NJ 1964 S. 119. 266;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 266 (NJ DDR 1964, S. 266) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 266 (NJ DDR 1964, S. 266)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher in Aktionen, die sich im Zusammenhang mit komplizierten Situctione in der internationalen Lage oder im Innern der DDP.

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