Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 259 (NJ DDR 1964, S. 259); heitsstrafen, insbesondere solcher bis zu sechs Monaten, andererseits, zeigen, daß es bei vielen Richtern noch immer formalistische und dogmatische Auffassungen über die Funktion des Strafrechts und der Strafe in der Periode des umfassenden Aufbaus des Sozialismus gibt, daß der politisch-ideologische Gehalt des Rechtspflegeerlasses noch ungenügend erfaßt wurde. Es ist deshalb notwendig, bei allen Richtern völlige Klarheit darüber zu schaffen, daß die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane untrennbar mit den Gesetzmäßigkeiten der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung verbunden ist und daß die sich immer stärker entfaltende moralisch-menschliche Kraft der sozialistischen Gesellschaft es ermöglicht und notwendig macht, die Erziehung derjenigen Menschen, die geringfügige Gesetzesverletzungen begangen haben, gesellschaftlichen Organen und Kollektiven zu übertragen, wobei sich die neuen Beziehungen der Menschen zueinander und zu ihrem Staat weiter festigen werden. Bereits im Programm der SED wird nach einer ausführlichen Analyse unserer gesellschaftlichen Entwicklung die Forderung erhoben: „Bürger, die die Strafgesetze verletzen, werden in zunehmendem Maße durch Strafen ohne Freiheitsentzug und durch gesellschaftliche Einwirkung zur Achtung der Gesetze erzogen“6. Gerade dieser Satz des Parteiprogramms ist schon oft genug zitiert worden; wir müssen heute dennoch feststellen, daß er nur ungenügend zur Grundlage der gesamten gerichtlichen Praxis geworden ist. Deshalb muß nachdrücklich darauf hingewiesen werden, daß mehr Gebrauch von der im Rechtspflegeerlaß geschaffenen Möglichkeit zu machen ist, den Ausspruch einer bedingten Verurteilung mit der Verpflichtung des Verurteilten, seinen Arbeitsplatz für einen bestimmten Zeitraum nicht zu wechseln, zu verbinden. Selbstverständlich geht es dabei nicht um eine irgendwie geartete „weiche Linie“, sondern darum, in jedem einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen, welcher Weg einzuschlagen ist, um wirksam zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit und zur Erziehung des Täters beizutragen. Keineswegs darf durch eine zahlenmäßige Verstärkung ♦ der Strafen ohne Freiheitsentzug die notwendige differenzierte Behandlung der Verfahren verwischt werden. Bei dieser Gelegenheit muß mit einer Auffassung aufgeräumt werden, die teilweise bis in die zentralen Rechtspflegeorgane reicht oder gar von ihnen ausging, daß nämlich beim Vorliegen geringfügiger oder längere Zeit zurückliegender Vorstrafen eine bedingte Verurteilung nicht möglich ist, daß bei solchen sog. Schwerpunktdelikten in der Regel Freiheitsstrafen am Platze sind. Es muß deshalb mit aller Deutlichkeit gesagt werden: Auch bei Vorbestraften ist sorgfältig zu differenzieren und unter Berücksichtigung der Art der Vorstrafe und der ihr zugrunde liegenden Tat sowie der damit verbundenen gesellschaftlichen Einwirkung und nach dem Charakter der neuen Straftat zu analysieren, ob nicht in hinreichendem Maße gesellschaftliche Kräfte vorhanden sind, die wirksam die Erziehung des Rechtsverletzers übernehmen können. Die Bereitschaft sozialistischer Kollektive zur Übernahme einer Verpflichtung, ein straffällig gewordenes Mitglied zu erziehen, wie das z. B. in der Form von Bürgschaften möglich ist, muß dabei voll ausgenutzt und gefördert werden. Vielfach haben es die Gerichte in der Vergangenheit, wenn sie eine bedingte Verurteilung mit Bindung an den Arbeitsplatz aussprachen, unterlassen, den jeweiligen Betrieb und die Betriebsgewerkschaftsleitung V, 6 Protokoll des VI. Parteitages der Sozialistischen Einheit* Partei Deutschlands, Berlin 1963, Bd. IV, S. 372. davon zu unterrichten. Eine solche Information ist vor allem wegen der Kontrolle notwendig; sie wird auch nicht dadurch überflüssig, daß die erzieherischen Maßnahmen mit dem Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, vorher beraten wurden. Die Gerichte sind nicht in der Lage, in allen Fällen die Kontrolle der gesellschaftlich-erzieherischen Einwirkung auf bedingt Verurteilte, der Einhaltung der mit einer Bürgschaft übernommenen Verpflichtungen usw. selbst auszuüben; sie müssen dazu die Unterstützung durch die leitenden Funktionäre des Betriebes und die Betriebsgewerkschaftsleitung haben und z. B. auch das Schöffenkollektiv heranziehen. Gerade die Betriebsgewerkschaftsleitungen sind befähigt, die gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung auf solche Personen zu organisieren, die zu Strafen ohne Freiheitsentzug verurteilt wurden. Moderne Leitungsmethoden auch in der Rechtspflege Walter Ulbricht hat auf dem 5. Plenum dargelegt, daß die Leitung der WB nach „modernen Methoden“ erfolgen muß. Zu diesen Methoden, die Mittel zum Zweck sind und der Lösung der Hauptaufgaben dienen, gehören: Information, Analyse, Planung, Organisation, Koordinierung und Kontrolle7 1. Diese Methoden sind auch für die Leitung der Rechtsprechung unentbehrlich, und es sollen hier zu ihrer Anwendung einige Gedanken geäußert werden. Zunächst ist es erforderlich, ein umfassendes System der Information von oben nach unten und von unten nach oben aufzubauen, mit dessen Hilfe das Oberste Gericht bzw. die Bezirksgerichte ständig über die wichtigsten Probleme der Rechtsprechung aus den Bezirken bzw. Kreisen informiert werden und mit dem die unteren Gerichte grundsätzliche Hinweise für ihre Arbeit erhalten. Zur Verbesserung der Information zwischen den Bezirksgerichten und dem Obersten Gericht hat das Präsidium des Obersten Gerichts vor einiger Zeit beschlossen, daß seine Mitglieder sowie einige Inspekteure und Richter für einen bestimmten Bezirk in der Unterstützung der Leitungstätigkeit verantwortlich sind. Die ersten Erfahrungen lassen die Schlußfolgerung zu, daß es sich hierbei um eine sehr nützliche Methode der Festigung des Vertrauens, der Hilfe und der Information handelt, weil durch den ständigen Kontakt die Möglichkeit gegeben ist, wichtige Probleme, die kurzfristig entschieden werden müssen, gemeinsam zu beraten und ihre Lösung vorzube-reit.en. Die Forderung nach ständiger genauer Information darf allerdings nicht dazu führen, daß die Zahl der Berichte steigt und Rundschreiben und Anweisungen zunehmen. Es kommt vielmehr darauf an, z. B. die Wochenmeldungen der Gerichte inhaltlich so zu gestalten, daß sie die wichtigsten Probleme aus den Bezirken und Kreisen erkennen lassen. Alle Gerichte sollten noch einmal sorgfältig über den Inhalt der Wochenmeldungen nachdenken, damit eine qualifizierte Anleitung und Hilfe gewährleistet werden kann. Ein wichtiges Informationsmaterial für die unteren Gerichte sind auch die veröffentlichten oder gesondert übersandten Entscheidungen des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte. Aber noch nicht alle Bezirksgerichte haben die Bedeutung der Veröffentlichung von Entscheidungen für die Anleitung der Gerichte erkannt, denn sie senden nicht genügend Entscheidungen an die Redaktion der „Neuen Justiz“. In größerem Umfange müssen auch die Tagungen der Plenen des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte zum Erfahrungsaustausch genutzt werden. Die Gerichte müssen sich von der Vorstellung befreien, daß jedes Plenum mit einem Dokument zur Leitung der Recht- 1 Walter Ulbricht, a. a. O., S. 43 ff. 259;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 259 (NJ DDR 1964, S. 259) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 259 (NJ DDR 1964, S. 259)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur je, Planung und Organisierung sowie über die Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung in den Bahren bis ; ausgewählte Ermittlungsverfahren, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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