Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 256 (NJ DDR 1964, S. 256); Gefahrenquellen nicht bestanden und der Jugendliche mit dem ihm erteilten Arbeitsauftrag auch zurechtkam. Das Kreisgericht ist hierbei an dem äußeren Geschehensablauf haftengeblieben, ohne dessen Ursachen und Zusammenhänge eingehend zu erforschen und festzustellen. So hat es nicht geprüft, welche arbeitsschutzmäßigen Veränderungen nach dem Unfall im November 1962 an der Presse vorgenommen worden waren und warum der Schutzstreifen entfernt worden war. Auch hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, ob durch solch einen Schutzstreifen der Unfall verhindert worden wäre. Um diese für die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten bedeutsamen Fragen zu klären, hat der Senat eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt und dazu den Haupttechnologen und den Sicherheitsbeauftragten des VEB Werkzeugmaschinenfabrik R. als Zeugen sowie den Arbeitsschutzinspektor als sachverständigen Zeugen gehört. Aus den Aussagen der Zeugen und denen der Angeklagten ergibt sich, daß nach dem im November 1962 erfolgten Unfall an der hydraulischen Presse durch die Technologische Abteilung des Betriebes unter maßgeblicher Mitwirkung des Haupttechnologen Veränderungen an der Abrollvorrichtung vorgenommen wurden, um eine weitere Unfallgefahr auszuschließen. Der damalige Unfall war durch eine Verklemmung und ein seitliches Herunterdrücken des Rohrsteckschlüssels an der Haltevorrichtung erfolgt. Die Rollen wurden deshalb nach hinten versetzt und ihr Abstand vergrößert, so daß das zu bearbeitende Werkstück nicht mehr verklemmen bzw. herausfallen konnte. Das Werkzeug wurde danach mit Zustimmung des Sicherheitsbeauftragten des Betriebes in die Produktion gegeben. Über die Veränderungen wurde die Arbeitsschutzinspektion in Kenntnis gesetzt. Eine Funktionsüberprüfung durch die Arbeitsschutzinspektion erfolgte jedoch nicht. Weitere Sicherheitsmaßnahmen hielten die verantwortlichen Funktionäre der Technologie sowie der Sicherheitsbeauftragte nicht für erforderlich. Es wurde deshalb auch kein Schutzkorb bzw. Schutzstreifen angebracht. Der früher verwendete Schutzstreifen wurde nach den Aussagen der Zeugen bereits lange Zeit vor dem Unfall im November 1962 entfernt, weil er selbst eine Unfallursache bildete. Wer die Entfernung veranlaßt hatte, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Sie fand aber die volle Billigung des Haupttechnologen und des Sicherheitsbeauftragten. Das Werkzeug wurde nach nochmaliger geringer Veränderung, die auf Vorschlag des Angeklagten D. erfolgte, in der Produktion eingesetzt, und es wurde damit mehrere Monate gearbeitet, ohne daß es irgendwelche Beanstandungen gab. Auch irgendwelche Unfallursachen wurden dabei nicht festgestellt. Der Angeklagte K. hatte am Unfalltage im Aufträge des Angeklagten D. das Werkzeug zum Abrollen von Rohrsteckschlüsseln eingerichtet und in Gegenwart des Jugendlichen B. mehrere Proben vorgenommen. Er blieb auch einige Zeit dabei, als B. den Arbeitsvorgang aufnahm, und wies ihn darauf hin, wie das Abrollen vorzunehmen und das Werkstück zu halten war. Das Kreisgericht stellt hierzu selbst fest, daß B. die Arbeiten anweisungsgemäß erledigt habe. Der Angeklagte K. führte auch zwischenzeitlich eine Kontrolle durch und nahm, da am Material verschiedene Druckstellen zu verzeichnen waren, an der Führungseinrichtung eine Veränderung vor. Danach führte er nochmals einige Probeläufe durch und übergab, nachdem er nach seiner Sachkenntnis glaubte, daß alles in Ordnung sei, die Arbeit wieder dem B. Nach dieser Sachlage liegt eine Rechtspflichtverletzung im Sinne der Arbeitsschutzanordnung 192 beim Angeklagten K. nicht vor. Das gleiche trifft insoweit auch auf den Angeklagten D. zu. Das Werkzeug ist von den verantwortlichen Funktionären der Technologie unter Hinzuziehung des Sicherheitsbeauftragten verändert, geprüft und in die Produktion gegeben worden. Weitere Sicherheitsmaßnahmen wurden nicht für erforderlich gehalten. Die Angeklagten haben darauf vertraut und waren der Überzeugung, daß mit den getroffenen Veränderungen weitere Unfallquellen ausgeschlossen sind. Daß sich diese, wie der Unfall zeigte, als unzulänglich erwiesen, kann ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Die Erkenntnis, daß mit den vorgenommenen Veränderungen am Werkzeug die Gefahrenquellen bei der Bearbeitung von Rohrsteckschlüsseln noch nicht restlos beseitigt und der geeignetste und sicherste Schutz eine Zweihand-Einrückung war, konnte zwar bei den verantwortlichen Funktionären der Technologie, nicht aber bei den Angeklagten vorausgesetzt werden. Von den Verantwortlichen der Technologie mußte erwartet werden, daß sie die Ursachen der bisherigen Unfälle aufdecken und die Neukonstruktion des Werkzeuges so vornehmen würden, daß zukünftige Unfälle ausgeschlossen sind. Wenn zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für das Anbringen einer Zweihand-Einrückung noch nicht vorhanden waren, so hätten bei der Veränderung des Werkzeuges aber größere Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit keine Gefahrenquellen mehr bestehen. Es wird zwar von jedem Werktätigen, so auch von den Angeklagten, ein hohes Maß an Verantwortung bei der Sicherung und Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes erwartet. Das darf aber nicht wie im vorliegenden Falle dazu führen, die Angeklagten zu überfordern. Eine solche Überforderung sieht der Senat darin, daß das Kreisgericht von den Angeklagten Maßnahmen verlangt, deren Notwendigkeit zu erkennen sie nicht in der Lage waren. Es hat von ihnen das Anbringen von Schutzvorrichtungen gefordert, obwohl solche in der Technologie weder vorgesehen noch vorhanden waren. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten kann daraus, daß sie von sich aus keine über die von der Technologie vorgenommenen Veränderungen hinausgehenden Schutzmaßnahmen ergriffen bzw. veranlaßt haben, nicht hergeleitet werden. Im übrigen wäre der Unfall auch nicht dadurch abgewendet worden, daß wovon das Kreisgericht offensichtlich ausgeht der frühere Schutzstreifen angebracht worden wäre. Dies wird von den Zeugen und vom sachverständigen Zeugen bestätigt. Literatur aus dem Staatsverlag der DDR ln Vorbereitung des Deutschlandtreffens der Jugend Pfingsten 1964 erscheint Jugend - Amboß oder Hammer? Tatsachen über die Jugendpolitik in beiden deutschen Staaten Etwa 176 Seiten 16 Abbildungen Broschiert etwa 1,50 DM Führende Persönlichkeiten der DDR äußern sich grundsätzlich zu einigen Problemen der Jugendpolitik in der Deutschen Demokratischen Republik und zu Tendenzen der Jugendpolitik in Westdeutschland. Die Broschüre enthält umfangreiches Tatsachenmaterial, Statistiken und Meinungen. Sie ist folgendermaßen gegliedert: I. Welche Stellung hat die Jugend In der Gesellschaft? II. Die Jugend in der materiellen Produktion. III. Die Bildung und Erziehung der Jugend in beiden deutschen Staaten. IV. Die Jugend in der Freizeit. Für die Funktionäre der Rechtspflegeorgane ist diese Broschüre ein wichtiger Ratgeber in der Arbeit mit den Jugendlidien bei der Verwirklichung des Jugendkommuniques des Zentralkomitees der SED und bei der Durchsetzung des neuen Jugendgesetzes. 256;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 256 (NJ DDR 1964, S. 256) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 256 (NJ DDR 1964, S. 256)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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