Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 254 (NJ DDR 1964, S. 254); zueignen. Um Plusdifferenzen hervorzurufen, begingen sie vereinbarungsgemäß in größerem Umfang Unredlichkeiten. So kauften sie u. a. Waren im Einzelhandel, die sie in der Gaststätte mit dem entsprechenden Gaststättenaufschlag weiterverkauften. Da sie hinsichtlich der im Einzelhandel erworbenen Waren mit dem Gaststättenaufschlag nicht belastet waren, wurden insoweit Mehreinnahmen erzielt. Die anläßlich der von ihnen durchgeführten Bestandsaufnahmen festgestellten Plusbeträge entnahmen sie der Kasse in Beträgen von täglich 50 DM, um zu verhindern, daß bei einer sofortigen Entnahme des gesamten Betrags der verhältnismäßig niedrige Tageserlös auf fiel. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Schädigung genossenschaftlichen Eigentums durch fortgesetzte Untreue (§§ 29, 30 Abs. 2 Buchst, a und b StEG) und außerdem den Angeklagten O. E. zur Schadensersatzleistung an die Konsumgenossenschaft verurteilt. Auf Grund der Berufungen hat das Oberste Gericht das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist seiner Pflicht zur allseitigen Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. So fehlen die Feststellungen darüber, wie der Arbeitsvertrag der Angeklagten H. E. lautet, insbesondere ob dieser die Festlegung enthält, daß sie als Stellvertreter des Angeklagten O. E. eingesetzt war. Nur wenn die Angeklagte mit der Stellvertretung beauftragt war, kann sie wegen Untreue verurteilt werden. Aus der Funktion des stellvertretenden Gaststättenleiters im sozialistischen Gaststättengewerbe ergeben sich Pflichten zur Wahrung der Vermögensinteressen des Auftraggebers, hier der Konsumgenossenschaft, die über den Rahmen der Verpflichtungen eines Gaststättenangestellten hinausgehen. Im allgemeinen tritt der Stellvertreter zwar nur bei Abwesenheit des Leiters der Gaststätte in Funktion. Erlangt er aber Kenntnis von strafbaren Handlungen des Leiters, so erwächst ihm auf Grund seiner Funktion als Stellvertreter in dieser Situation die Pflicht, einzugreifen. Kommt er dieser Pflicht zum Handeln nicht nach, so macht er sich der Untreue schuldig. Das gilt besonders dann, wenn zwischen dem Leiter und seinem Stellvertreter eine Absprache zur Begehung strafbarer Handlungen zum Schaden des von ihnen geleiteten Gaststättenbetriebes getroffen worden ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Verurteilung auch der Angeklagten H. E. vorausgesetzt, daß sie als Stellvertreter eingesetzt war wegen Untreue zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums zutreffend. Sollte die Angeklagte nicht ausdrücklich als Stellvertreter eingestellt gewesen sein, so wird sie wegen Beihilfe zur Untreue zu verurteilen sein. Ein weiterer Mangel des Urteils besteht darin, daß die Angeklagten nicht auch tateinheitlich wegen Unterschlagung gesellschaftlichen Eigentums verurteilt worden sind. Das wird bei der künftigen Entscheidung zu berücksichtigen sein. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Anwendung des § 30 Abs. 2 Buchst, b StEG. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, die mit dem Beweisergebnis übereinstimmen, haben die Angeklagten sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden. Sie haben abgesprochen, nachdem sich in der Gaststätte Minusdifferenzen ergeben hatten, die vom Angeklagten O. E. ersetzt werden mußten, durch verschiedene Manipulationen Plusbeträge zu erzielen und sich diese anzueignen. Entsprechend dieser Absprache haben sie über einen langen Zeitraum hinweg gemeinsam gehandelt und, sich auf Kosten der Konsumgenossenschaft bereichert. Nicht anwendbar ist jedoch der Abs. 2 Buchst, a des § 30 StEG. Die Stellung des Angeklagten als Gaststättenleiter eines so kleinen Betriebes ist nicht als verantwortliche Stellung im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Zwar hat der Gaststättenleiter gewisse Befugnisse, eigene Entscheidungen zu treffen, die in Beziehung zum Geschäftsablauf stehen. Sie sind vergleichbar mit denen eines Verkaufsstellenleiters. Sofern er seine ihm im Rahmen eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen seines Auftraggebers wahrzunehmen, durch die Begehung strafbarer Handlungen verletzt, findet dies rechtlich seinen Ausdruck in der Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§ 29 StEG). Aus der Verletzung seiner Treuepflicht kann aber nicht hergeleitet werden, daß er die Tat unter grober Verletzung der sich aus einer verantwortlichen Stellung ergebenden Pflicht begangen hat. Diese Voraussetzung wird in der Regel dann vorliegen, wenn ein Täter die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, mißbraucht, was beim Gaststätten- oder Verkaufsstellenleiter nicht gegeben ist (siehe auch OG, Urt. vom 11: Mai 1962, NJ 1962 S. 547). § 244 Abs. 2 StGB. Ein mildernder Umstand gern. § 244 Abs. 2 StGB kann vorliegen, wenn durch die erneute Diebstahlshandlung nur ein geringer Schaden entstanden ist. BG Dresden, Urt. vom 21. November 1963 2 BSB 374/63. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte ist 29 Jahre alt. Im Jahre 1952 beging er einen einfachen und schweren Diebstahl und wurde zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. In den Jahren 1954, 1958 und 1960 wurde er wegen gleicher Handlungen zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug arbeitete er zunächst als Transport- und Lagerarbeiter. Danach wechselte er sehr oft den Arbeitsplatz, ging zeitweilig keiner Arbeit nach und ließ sich von seiner Mutter unterhalten. Seine Freizeit verbrachte er überwiegend in Gaststätten. * Am 12. Juni 1963 stieg der Angeklagte nach Mitternacht mit einer Leiter vom Garten aus in die Wohnung der Zeugin T. ein, entnahm ihrer Handtasche einen 20-DM-Schein und verließ die Wohnung auf dem gleichen Wege. Das Geld vertrank er. Einige Tage später drang er in die Wohnung seiner Mutter ein und entwendete zwei Federkopfkissen, ein Sofakissen und eine Schlafdecke im Wert von insgesamt 55 DM. Diese Sachen versetzte er. Das dafür erhaltene Geld vertrank er ebenfalls. Dieses Verhalten beurteilte das Kreisgericht als fortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall und lehnte trotz des verhältnismäßig niedrigen Schadens die Anwendung des Abs. 2 des § 244 StGB ab. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, die zur Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts führte. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat sich ohne jeden Skrupel zu den Räumen der Zeugin und seiner Mutter Zugang verschafft und dort die erwähnten Gegenstände entwendet. Dieses Verhalten war geeignet, Unruhe und Unsicherheit unter den Bürgern auszulösen, weil sie selbst in einer verschlossenen Wohnung vor derartigen Handlungen nicht mehr sicher sind. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte aus seinem vergangenen strafbaren Verhalten keine Lehren gezogen hat. Statt einer geordneten Arbeit nachzugehen, 254;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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