Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 253 (NJ DDR 1964, S. 253); § 14 StHG; § 1 StEG; § 49 StVO. 1. Ist der Vermerk einer Vorstrafe im Strafregister gelöscht, so dürfen dem Angeklagten gemäß § 14 StRG aus einer solchen Vorstrafe keine Nachteile erwachsen. 2. Bei Straftaten, die im konkreten Fall keine besondere Gefährdung gesellschaftlicher Verhältnisse oder keine demonstrative Mißachtung der Gesetzlichkeit darstellen und die eine Strafe von über zwei Jahren nicht erfordern (hier: Vergehen nach § 49 StVO), sind in erster Linie Strafen ohne Freiheitsentzug anzuwenden. OG, Urt. vom 24. Januar 1964 - 3 Zst V 19/63. Dem Urteil des Kreisgerichts L. vom 10. Oktober 1963 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 36jährige Angeklagte ist Musiker und Leiter eines Sextetts. Im Jahre 1959 erhielt er wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung eine Geldstrafe von 2000 DM. Am 9. Juni 1963 fuhr der Angeklagte gegen 1 Uhr, nachdem er das Gastspiel in der HO-Gaststätte T. in L. beendet hatte, mit seinem Pkw in Richtung Stadtmitte. In der N.-straße stellte er den Wagen ab und ging in das Lokal P., wo er Bekannte traf, mit denen er Schnaps trank. Gegen 5 Uhr verließ er die Gaststätte, um den Wohnungsschlüssel aus dem Pkw zu holen und zu Fuß nach Hause zu gehen. Er setzte sich jedoch in den Wagen und fuhr los. An einer Straßenkreuzung fuhr er mehrere Meter in den Kreuzungsbereich hinein und verletzte dabei die Vorfahrt eines Mopedfahrers. Von Volkspolizisten, die den Vorfall beobachtet hatten, wurde er gestellt. Bei der Blutuntersuchung wurde eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille festgestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 49 StVO zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Bezirksgerichts vom 1. November 1963 als unbegründet zurückgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß das nach § 49 StVO strafbare Verhalten eines Kraftfahrers eine Gefährdung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr bedeutet, das allzuoft schwere Folgen nach sich zieht. Das kann aber nicht bedeuten, daß bei diesen Delikten ohne Beachtung der konkreten Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters schematisch stets auf eine unbedingte Strafe erkannt werden müßte (vgl. OG, Urteil vom 11. September 1962 3 Zst III 24/62 NJ 1962 S. 678). Auch bei diesen Straftaten müssen wie bei allen anderen strafbaren Handlungen alle objektiven und subjektiven Tatumstände, das Verhalten des Täters vor und nach der Tat sowie der durch die Straftat angerichtete Schaden und die Folgen bzw. möglichen Folgen der Tat bei der Beurteilung der Schwere der Straftat und der Auswahl der Strafe nach Art und Höhe in ihrem Zusammenhang berücksichtigt werden. Das haben die Instanzgerichte nicht beachtet. Der Sachverhalt ist zwar insoweit zutreffend festgestellt worden, als er Aufklärung zur Person des Angeklagten und auch über den objektiven Geschehensablauf gibt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sind aber Feststellungen getroffen worden, für die das Ergebnis der Beweisaufnahme keine ausreichende Grundlage bietet. (Wird ausgeführt.) Darüber hinaus hat das Bezirksgericht die bereits gelöschte einschlägige Vorstrafe des Angeklagten aus dem Jahre 1959 wiederum für die Beurteilung der Schwere der von ihm jetzt begangenen Straftat berücksichtigt. Wenn es auch im Urteil ausführt, daß schon das Kreis- gericht diesen Umstand nicht beachtet habe, womit es offenbar zum Ausdruck bringen wollte, daß dies auch von ihm aus nicht geschehen ist, so muß doch aus der anschließend gegebenen Begründung, der Angeklagte habe noch immer nicht die richtige Erkenntnis erlangt, welche Anforderungen an einen Teilnehmer am Straßenverkehr gestellt werden, gefolgert werden, daß es die getilgte Vorstrafe bei der Strafzumessung dennoch berücksichtigt hat. Das entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen der Tilgung einer Strafe. Nach § 14 StRG gilt der Verurteilte, wenn der Vermerk im Strafregister gelöscht ist, als nicht vorbestraft. Ihm dürfen aus einer solchen Vorstrafe keine Nachteile erwachsen. Das ist aber der Fall, wenn diese im Urteil gleichwohl erwähnt und Schlußfolgerungen daran geknüpft werden, die sich in der Konsequenz nachteilig für den Verurteilten auswirken. Des weiteren läuft die Auffassung des Bezirksgerichts, daß die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe aus grundsätzlichen Erwägungen richtig sei, auf eine Unterschätzung der erzieherischen Kraft der sozialistischen Gesellschaft hinaus. Der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates geht davon aus, daß in der sozialistischen Gesellschaft Überzeugung und Erziehung immer mehr zur Hauptmethode der gesamten staatlichen Tätigkeit, folglich auch der gerichtlichen, werden. Daraus folgt, daß bei Straftaten, die nicht eine Strafe von über zwei Jahren erfordern, in erster Linie Strafen ohne Freiheitsentzug anzuwenden sind. Nur dort, wo sich das Verhalten eines Angeklagten als besonders gefährlich oder als eine demonstrative Mißachtung der Gesetzlichkeit erweist, wird die Anwendung des § 1 StEG nicht geboten sein. Das könnte beispielsweise dann der Fail sein, wenn ein Kraftfahrer unter erheblicher Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er zuvor mehrfach wegen verantwortungsloser Fahrweise verwarnt werden mußte oder entgegen ausdrücklicher Aufforderung anderer Bürger handelte. Solche oder ähnliche Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden, so daß das Bezirksgericht die Berufung des Angeklagten nicht als unbegründet zurückweisen durfte. Es hätte vielmehr auf eine bedingte Strafe erkennen und unter Berücksichtigung der Eigenart der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten, die eine ständige erzieherische Beeinflussung durch ein Arbeitskollektiv nicht zuläßt, prüfen müssen, inwieweit die erzieherische Einwirkung durch die Gesellschaft gesichert werden kann, beispielsweise durch die Gewerkschaftsorganisation, der der Angeklagte angehört. § 29 StEG (§ 266 StGB), § 30 Abs. 2 Buchst, a und b StEG. 1. Erlangt der Stellvertreter eines Verkaufsstellen- oder Gaststättenleiters des sozialistischen Handels Kenntnis von strafbaren Handlungen des Leiters, so erwächst ihm auf Grund seiner Funktion auch in Anwesenheit des Leiters die Pflicht, einzugreifen. Kommt er dieser Pflicht zum Handeln nicht nach, so macht er sich der Untreue schuldig. 2. Die Stellung eines Gaststättenleiters ist nicht als verantwortliche im Sinne von § 30 Abs. 2 Buchst, a StEG anzusehen. OG, Urt. vom 23. Dezember 1963 4 Ust 23/63. Die Angeklagten sind Eheleute, Sie bewirtschafteten gemeinsam eine Konsum-Gaststätte. Nachdem die ersten seitens der Konsumgenossenschaft durchgeführten Inventuren Minusdifferenzen ergeben hatten, die von dem Angeklagten O. E. erstattet werden mußten, kamen die Eheleute überein, künftig vor den jeweils zu erwartenden Inventuren eigene Bestandsaufnahmen durchzuführen und dabei festgestellte Plusbeträge sich an- 253;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - r; Die Aufgaben der Stellvertreter ergeben sich aus den Funktionen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Streitkräfte sowie die militär-politische Lage in Westdeutschland bestimmen daher eindeutig die Aufgabe Staatssicherheit , eine ständig hohe Einsatz- und Gefechtsbereitschaft zu gewährleisten.

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