Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 252 (NJ DDR 1964, S. 252); dZachtSjorcchuHCi Strafrecht Zweiter Teil, Erster Abschnitt, IV, B, Ziff. 3 und 4, und E, Ziff. I und 3 des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates. Das Gericht hat beim Ausspruch der Bindung an den Arbeitsplatz zu beachten, daß der Arbeitsplatz, die dort vorhandene Organisation der Arbeit und ihre kollektive Verrichtung geeignet sein müssen, einen größtmöglichen Erziehungserfolg zu gewährleisten. Der Ausspruch dieser Verpflichtung muß deshalb mit dem Kollektiv und dem Betriebsleiter des Angeklagten vorbereitet werden. OG, Beschl. vom 15. Februar 1964 la Ust 8/64. Roswitha R. ist vom Stadtgericht am 30. Dezember 1963 bedingt zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ihr wurde eine Bewährungszeit von zwei Jahren auferlegt. Außerdem wurde' sie verpflichtet, ihren Arbeitsplatz beim VEB A. für die Dauer von zwei Jahren nicht zu wechseln. Der gegen diese Entscheidung eingelegte Protest ist in der Rechtsmittelverhandlung zurück'genommen worden. Im Rechtsmittelverfahren hat der Senat gern. § 4 StPO kritisiert, daß das Stadtgericht den Rechtspflegeerlaß des Staatsrates (Zweiter Teil, Erster Abschnitt, IV, B, Ziff. 3 und 4, E, Ziff. 1 und 3) verletzt hat. Aus den Gründen: Bei der Überprüfung der Sache wurde zunächst festgestellt, daß sich das Stadtgericht für die Entscheidung nicht die erforderliche Grundlage geschaffen hatte. Es war zur erstinstanzlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung kein Vertreter des Kollektivs der Verurteilten geladen worden. Ob die Bindung an den Arbeitsplatz mit dem Kollektiv und dem Betriebsleiter vorbereitet worden ist, war nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde wurde in Vorbereitung der Rechtsmittelverhandlung im Betrieb mit der Kaderabteilung und der Brigadeleiterin der Verurteilten eine Aussprache geführt, die folgendes Ergebnis hatte: 1. Im Betrieb war nicht bekannt, daß gegen Roswitha R. ein Strafverfahren durchgeführt worden ist. 2. Die Bindung an den Arbeitsplatz ist mit dem Betriebsleiter und dem Kollektiv nicht vorbereitet und ihnen auch nach Durchführung des Verfahrens vom Stadtgericht nicht mitgeteilt worden. 3. Außerdem wäre das Kollektiv bereit gewesen, für Roswitha R. die Bürgschaft zu übernehmen. Das ist dem Rechtsmittelgericht in der Aussprache und auch danach in einer schriftlichen Erklärung bestätigt worden. Das Stadtgericht hat bei der Entscheidung dieser Strafsache eine formal-bürokratische, den Rechtspflegeerlaß grob verletzende Arbeitsweise erkennen lassen. Es hat zunächst durch die Nichteinbeziehung von Vertretern des Kollektivs gegen die mit dieser Regelung angestrebte bedeutsame Weiterentwicklung des Grundsatzes der Öffentlichkeit und dessen Ausgestaltung mit spezifisch sozialistischem Inhalt verstoßen (Zweiter Teil, Erster Abschnitt, IV, B, 3 und 4 des Rechtspflegeerlasses). Zur Einhaltung dieser neuen Form der Mitwirkung der Werktätigen im Strafprozeß wäre das Stadtgericht im vorliegenden Verfahren noch besonders verpflichtet gewesen, weil Roswitha R. zur Zeit der abgegebenen Beurteilung durch den Betrieb erst sehr kurze Zeit dort beschäftigt gewesen ist, so daß in der schriftlichen Beurteilung noch relativ wenig zu ihrer Entwicklung gesagt werden konnte, während zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz bereits eine Grundlage für die Einschätzung der Verurteilten und ihrer Straftat vorhanden gewesen ist, die von einem Vertreter des Kollektivs hätte dargelegt werden können. Das Stadtgericht hat aber insbesondere die sich aus dem Rechtspflegeerlaß ergebende Verpflichtung für die Festlegung der Bindung an den Arbeitsplatz nicht beachtet, wonach der Arbeitsplatz, die dort vorhandene Organisation der Arbeit und ihre kollektive Verrichtung geeignet sein müssen, einen größtmöglichen Erziehungserfolg zu gewährleisten. Es müssen mithin die Voraussetzungen dafür gegeben sein, daß ein gefestigtes Kollektiv im Prozeß der Arbeit erzieherisch auf den Verurteilten .einwirkt (vgl. Semler/Kern, Rechtspflege Sache des ganzen Volkes, Berlin 1963, S. 96 f.). Das ist jedoch vom Stadtgericht überhaupt nicht geprüft worden, so daß es zwar eine der im Rechtspflegeerlaß vorgesehenen neuen Formen für die Verstärkung der erzieherischen Wirkung bei Strafen ohne Freiheitsentziehung formal angewendet, aber die gerade mit dieser Form angestrebte verstärkte Einbeziehung der Werktätigen zur Überwindung von Ursachen und be-’ günstigenden Bedingungen von Rechtsverletzungen sowie zur kollektiven Erziehung der Rechtsverletzer völlig negiert hat (Zweiter Teil, Erster Abschnitt, IV, E, 3 des Rechtspflegeerlasses). Durch diese mangelhafte Arbeit hat sich das Stadtgericht auch der weiteren Möglichkeit begeben, die Bereitschaft des Kollektivs zur Übernahme einer Bürgschaft, wofür auch die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, aufzugreifen und dieses hervorragende Mittel zu benutzen, die dem Kollektiv bewußte Verantwortung für jedes ihrer Mitglieder zum Ausdruck zu bringen und die erzieherische Wirkung, die Effektivität einer Strafe ohne Freiheitsentziehung dadurch noch zu erhöhen. Auch darin liegt eine Verletzung des Rechtspflegeerlasses (Zweiter Teil, Erster Abschnitt, IV, E, 1). Diese Verletzungen des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik beruhen vor allem auf einer ungenügenden Verarbeitung seiner Grundsätze (Erster Teil), in denen besonders darauf hingewiesen wird, daß die enge Verbindung der Organe der Rechtspflege mit dem Leben der Werktätigen, den Problemen der Leitung der Volkswirtschaft und die genaue Kenntnis der Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung die Grundlage für die gesellschaftliche Wirksamkeit ihrer Tätigkeit bilden und daß diese nicht nur auf die richtige Entscheidung des Einzelfalles, sondern auf die Aufdeckung der Ursachen von Rechtsverletzungen, ihrer sozialen und politischen Zusammenhänge und auf die Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte zu deren Beseitigung gerichtet sein muß. Es ist deshalb erforderlich, daß an Hand dieses Falles und der Grundsätze des Erlasses eine prinzipielle Auseinandersetzung im Richterkollektiv des Stadtgerichts über die konsequente Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses geführt wird, die konkrete Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit des Stadtgerichts zum Ergebnis haben muß. Davon ist dem Obersten Gericht Mitteilung zu machen. Anmerkung: Der vorstehende Kritikbeschluß ist durch den Direktor des Stadtgerichts von Groß-Berlin in einer Richterbesprechung ausgewertet worden. Der Vorsitzende des kritisierten Strafsenats nahm in einer Tagung des Plenums des Stadtgerichts zu der Kritik Stellung und regte an, den Beschluß in den Richterdienstbesprechungen aller Stadtbezirksgerichte zu erläutern, um ähnliche Verletzungen des Rechtspflegeerlasses in Zukunft auszuschließen. Im vorliegenden Fall hat sich der Senat nachträglich sofort mit dem Kollektiv im VEB A. in Verbindung gesetzt, um eine gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung auf die Verurteilte R. zu sichern. Ferner wird bei allen Beschlüssen des Stadtgerichts nach § 346 StPO, in denen eine Bindung an den Arbeitsplatz ausgesprochen wurde, überprüft, inwieweit die Hinweise des Obersten Gerichts im vorstehenden Kritikbeschluß beachtet wurden. Q. Red. 252;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 252 (NJ DDR 1964, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 252 (NJ DDR 1964, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft heißt es im Punkt : Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung vor Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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