Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 25 (NJ DDR 1964, S. 25); 3. Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung von Bestimmungen über den Brandschutz muß sorgfältig geprüft werden, welche durch ihre jeweiligen Funktionen bestimmten konkreten Pflichten die Angestellten bei der Gewährleistung des Brandschutzes zu erfüllen haben. 4. Bei der Entscheidung über fahrlässige Brandstif-tungs- oder Brandgefährdungsdelikte ist eine umfassende Prüfung der Organisation und Durchführung des Brandschutzes in dem betreffenden Bereich erforderlich, um über die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus die Grundlage dafür zu schaffen, daß unter Einbeziehung aller Betriebsangehörigen eine positive Veränderung des betrieblichen Brandschutzwesens herbeigeführt werden kann. 5. Der Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung und der Tatbestand der Brandgefährdung können nicht tateinheitlich verwirklicht werden. Die Bestimmung des § 310 a StGB steht zu der des § 309 StGB in Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität). 6. Zum begründeten ökonomischen Risiko. OG, Urt. vom 5. Dezember 1963 - 2 Ust 12/63. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Am 11. Januar 1963 brach in der Ölspaltanlage (ÖSA) Rostock ein Brand aus, der einen Schaden von 85 000 DM verursachte. Diese ÖSA wurde in den Jahren 1958/59 erbaut. Unmittelbar nach Inbetriebnahme der Anlage zeigten sich technische Mängel. Es kam zu Störungen und Ausfällen einzelner Verfahren. Die gesamte Anlage wurde durch unkontrolliert abfließenden Teer erheblich verschmutzt. Die auf den Gitterrosten aufgestellten ölauffangbehälter wurden nicht regelmäßig geleert, so daß das öl an der Anlage herunterlief. Diese Verschmutzungen sowie achtlos weggeworfene, mit Öl getränkte Putzlappen bildeten eine erhebliche Brandgefahr. Die sich häufenden Störungen der Anlage und die verhältnismäßig geringe Gasausbeute waren für den Volkswirtschaftsrat Anlaß, Ende 1961 eine Arbeitsgruppe in der Ölspaltanlage Rostock einzusetzen. Im Ergebnis der von dieser Arbeitsgruppe getroffenen Feststellungen wurde im Jahre 1962 der Chemieingenieur S. als kommissarischer Hauptingenieur in die ÖSA .delegiert. Er nahm seine Tätigkeit am 3. Januar 1962 auf. Während dreier Monate half er in Zusammenarbeit mit den in diesem Verfahren Angeklagten die produktions- und leitungsmäßigen sowie verfahrenstechnischen Grundvoraussetzungen für einen .stabilisierten Betrieb der ÖSA zu schaffen. Auch der Verschmutzungsgrad wurde wesentlich gemindert und damit die Brandgefahr erheblich eingeschränkt. Das Leitungskollektiv der ÖSA, dem die drei Angeklagten R., Sch. und B. angehörten, hat sich bemüht, den mit Hilfe von S. erreichten Zustand zu erhalten und durch eine exakte Fahrweise der Anlage Störungen im Verfahrensablauf möglichst auszuschalten. Ab September 1962 standen die Angeklagten vor erneuten Schwierigkeiten, weil kein Original-Katalysator mehr zur Verfügung stand. Aus diesem Grunde wurde im September 1962 ein Katalysator eingesetzt, der sich in der Form und in der Qualität wesentlich von dem früheren unterschied. Den verantwortlichen Funktionären der ÖSA war nicht bekannt, daß ein Versuch des VEB P., mit diesem Katalysator eine einwandfreie Fahrweise zu erzielen, gescheitert war. In der Folge gab es erhebliche Mängel im Verfahrensablauf, sa daß es zu keiner wissenschaftlichen Fahrweise menr kam. Die Anlage verschmutzte so stark, daß erhöhte Brandgefahr bestand, die auch von den Angeklagten erkannt wurde. Aus diesem Grunde organisierten sie zur Reinigung der Anlage Sondereinsätze der Verwaltungsangestellten, an denen sie sich auch selbst beteiligten. Bereits nach kurzer Zeit war der alte Verschmutzungsgrad aber wieder erreicht, und neue Einsätze machten sich erforderlich. Mehrmals waren an der Anlage Kleinbrände ausgebrochen, die jedoch vom Schichtpersonal gelöscht werden konnten. Das war für die Angeklagten R. und Sch. Anlaß, verstärkt Brand-und Arbeitsschutzbelehrungen durchzuführen. Am 11. Januar 1963 hatten in der Zeit von 14 bis 22 Uhr der Schichtingenieur L. und der Obermaschinist K. Dienst. Gegen 16 Uhr wurde der Schichtingenieur auf Grund der geringen Gasausbeute und der Farben der Abgase darauf aufmerksam, daß das öl in der Anlage nur unvollständig gespalten wurde. Er vermutete, daß sich eine größere Menge ungespaltenen Öles in der Anlage befinden müsse, und ließ ab 16.15 Uhr die Anlage ohne öl fahren. Er wollte dadurch erreichen, daß das öl verbrannte. Gegen 18 Uhr stellten die Zeugen L., K. und R. auf dem Manövrierschieber (MS) 7 des Verfahrens 1 einen Brand fest, der mit Handfeuerlöschern und Wasser gelöscht wurde. Die Ursache dieses Brandes wie auch des zweiten, der um 19.15 Uhr ausbrach und gleichfalls gelöscht werden konnte, lag darin, daß durch die Erhitzung des MS 7. infolge des Ausbrennens darauf befindliche öl- und Teerrückstände in Brand geraten waren. Gegen 20 Uhr kam es auf dem Verfahren 1 erneut zu einem Brand, der auf dem MS 7 und einer kleinen Fläche unter dem Schieber begann. Die Flam”’ m schlugen dann plötzlich bis in die Höhe der ersten Laufbrücke und breiteten sich schnell bis zum oberen Teil der Verfahren 1 und 2 aus. Der Angeklagte Sch., der zu diesem Zeitpunkt auf dem Gelände erschien, alarmierte die Feuerwehr. Nach den Feststellungen der Havariekommission wurde die Ausdehnung des Brandes durch die auf dem MS 7, den Rauchgasrohren, den Laufbühnen und den sonstigen Anlageteilen befindlichen Ölrückstände begünstigt, besonders aber durch das aus der gerissenen Hydraulikleitung strömende öl. Die Ölspaltanlage Rostock hatte im Gegensatz zu der bisherigen Gaserzeugungstechnik einen hohen Grad der Automatisierung. Es wurde jedoch unterlassen, rechtzeitig die entsprechenden Kader für die Bedienung der Anlagen auszubilden und vorzubereiten. Die Angeklagten waren zwar längere Zeit in der Steinkohlengaserzeugung tätig, hatten aber keine Erfahrungen auf dem Gebiet.der Ölspaltung. (Es folgen Ausführungen zur Entwicklung der Angeklagten.) Das Bezirksgericht hat die Angeklagten Rö., R., Sch. und B. von der Anklage der fahrlässigen Brandstiftung, der Brandgefährdung und des fahrlässigen Wirtschaftsvergehens (§ § 308, 309, 310 a StGB; §§ 5, 10 Buchst, b § 11 Buchst, b und c des Gesetzes zum Schutze vor Brandgefahren vom 18. Januar 1956 und 1. Durchführungsbestimmung zum Brandschutzgesetz vom 16. Januar 1961, §1 Abs. 1 Ziffer 2 Abs. 2 WStVO; §73 StGB) freigesprochen, weil es nicht als bewiesen ansah, daß die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen haben (§ 221 Ziff. 3 StPO). Gegen dieses Urteil ist vom Staatsanwalt des Bezirks Protest eingelegt worden, der sich gegen den Freispruch der Angeklagten richtet. Hinsichtlich des Angeklagten Rö. wurde der Protest vom Vertreter des Generalstaatsanwalts zurückgenommen. Der Protest hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Da das bisherige Beweisergebnis keine eindeutige Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten zuließ, hat das Oberste Gericht die insoweit erforderliche Ergänzung in eigener Beweisaufnahme vorgenommen. Die für jiie Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten grundlegende Frage ihrer Verantwortlichkeit kann nur zuverlässig beantwortet werden, wenn sorgfältig geprüft und festgestellt wird, welche durch ihre jeweiligen Funktionen bestimmten konkreten Pflichten sie im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen hatten. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. September 1963 - 2 Ust 14/63 - (NJ 1963 S. 661 ff.) ausgeführt hat, muß die in dieser Hinsicht vom Gericht 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 25 (NJ DDR 1964, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 25 (NJ DDR 1964, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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