Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 247 (NJ DDR 1964, S. 247); eine Auskunft rundweg verweigern. Insofern ist es pure Demagogie, wenn man diese Generalklausel des Art. 115 a Abs. 3 als „eine letzte Legalitäts-Reserve“ bezeichnet19. Die Bundesregierung hat sogar zu erkennen gegeben, daß sie sich zur Erklärung des „Notstands“ selbst dann für befugt erachtet, wenn eine Funktionsunfähigkeit des Bundestages nicht behauptet werden kann, aber zu befürchten ist, daß sich keine Mehrheit der Abgeordneten bereit findet, einer solchen Proklamation zuzustimmen. Jedenfalls ist diese Möglichkeit zumindest anvisiert in Art. 115 a Abs. 2 in Verbindung mit dem erwähnten Abs. 3. Wird doch in Absatz 2 von dem Fall einer nicht rechtzeitigen Beschlußfassung von Bundestag oder Bundesrat gesprochen. Noch krasser tritt die Ausschaltung der parlamentarischen Körperschaften beim „Zustand der inneren Gefahr“ und beim „Katastrophenzustand“ zutage. Der ursprüngliche Regierungsentwurf kannte nur einen einheitlichen „Ausnahmezustand“. Auf Forderungen der rechten SPD-Führer wurde dann eine scheinbare Aufspaltung in einen „Zustand der äußeren Gefahr“, einen „Zustand der inneren Gefahr“ und einen „Katastrophenzustand“ vorgenommen. Wenn es hinsichtlich des „Zustandes der inneren Gefahr“’ in Art. 115 i heißt, dieser läge vor, falls „der Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes durch Einwirkung von außen ernstlich und unmittelbar bedroht ist“, so erhebt sich die Frage, wo überhaupt der Unterschied zum sog. Zustand der äußeren Gefahr liegt20. Die Vorschrift über den „Katastrophenzustand“ in Art. 115 m schließlich wird so schrankenlos formuliert, daß sie nicht nur, wie der hessische Ministerpräsident Zinn zutreffend bemerkt hat, auf den Eintritt von Naturkatastrophen beschränkt bleibt und nicht nur den inneren und äußeren Notstand mit umfaßt, sondern „noch weit darüber hinausgeht und einer mißbräuchlichen Anwendung, zumindest mißbräuchlichen Auslegung zu verfassungswidrigen Zwecken Tür und Tor öffnen kann“21. Doch in beiden Fällen ist gar nicht erst vorgesehen, daß Bundestag oder Bundesrat den „Notstand“ ausdrücklich feststellen. Hier wird noch deutlicher, daß tatsächlich die Bundesregierung (der Bundeskanzlei-) unter beliebigen Vorwänden in Situationen, die für die Bonner Machthaber kritisch erscheinen, . gegen die Volksmassen ihren Machtapparat massiv einsetzen will. Das ist überhaupt der einzige „Notstand“ für die herrschenden Kreise in Westdeutschland, daß nämlich die unterdrückten Klassen und Schichten sich mit den bisher üblichen Herrschaftsmethoden nicht mehr abfinden. 19 Bieringer (CDU), ln: Notstandsrecht und Demokratie, a. a. O., S. 38. 20 Man lese nur die offizielle Begründung zu Art. 115 i: „Denn die Bundesrepublik Deutschland ist in besonderem Maße zersetzenden und subversiven Einwirkungen aus dem unmittelbar an sie grenzenden totalitären Machtbereich ausgesetzt. Diese Gefahr ist für die Bundesrepublik Deutschland besonders groß, weil die Zweiteilung Deutschlands es der gegnerischen Führung erleichtert, über die Demarkationslinie zur sowjetischen Besalzungszone hinweg in das Bundesgebiet hineinzuwirken und sich dabei mißbräuchlich u. a. auch gesamtdeutscher Bestrebungen zu bedienen. Die äußeren Erscheinungsformen dieser Einwirkung gehören nur scheinbar dem innerpolitischen Leben der Bundesrepublik Deutschland an. In Wirklichkeit handelt es sich hier um nichts anderes als um eine Intervention fremder Staaten. Regierungen, Parteien oder sonstiger Einrichtungen, die sich zum großen Teil nur vorgeschobener politischer Kräfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedienen“ (Bundesratsdrucksache 345/62, S. 14). 21 Bundesrat, Bericht über die 251. Sitzung am 29./30. November 1962, S. 221 f. Artikel 115 m lautet: „Sind Leib und Leben der Bevölkerung, insbesondere durch eine Naturkatastrophe, ernstlich und unmittelbar gefährdet (Katastrophenzustand), so finden Artikel 115 k und 115 l entsprechende Anwendung.“ Nun wird zwar darauf verwiesen, daß der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates nach Art. 115 g befugt sei, den „Zustand der äußeren Gefahr“ für beendet zu erklären und die auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen aufzuheben, bzw. daß im Falle des „Zustandes der inneren Gefahr“ und des „Katastrophenzustandes“, wo weder eine Verkündung noch eine Aufhebung vorgesehen ist, nach Art. 1151 Abs. 5 der Bundestag alle getroffenen Maßnahmen aufheben könne. Doch man kann nicht entfernt all die Varianten anführen, die denkbar wären, um entweder das Zustandekommen eines solchen Beschlusses zu hintertreiben oder aber ihn wieder unwirksam zu machen. Die deutsche imperialistische Bourgeoisie hat bereits vor 1945 anschaulich vorexerziert, wie sie parlamentarische Klippen umschifft22. So dürfte es so gut wie ausgeschlossen sein, sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat gleichzeitig eine Mehrheit für eine Aufhebung gemäß Art. 115 g zu finden. Weitere Manipulationen sind denkbar hinsichtlich der Frage der Beschlußfähigkeit des Bundestages (das GG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wann dieser beschlußfähig ist23). Es wäre nicht ausgeschlossen, daß künstlich Hindernisse geschaffen werden, um die Abgeordneten' davon abzuhalten, sich zu versammeln. Es wäre nicht zuletzt möglich, daß die Bundesregierung, gestützt auf ihren Exekutivapparat, einen derartigen Beschluß einfach ignoriert oder sofort wieder von neuem den „Notstandsfall“ unter Berufung auf „Gefahr im Verzüge“ als gegeben behauptet. „Notstandsverfassung“ und Gesetzgebung Von einer Oberhoheit des Parlaments kann im imperialistischen Staat keine Rede sein. Die Exekutive gab und gibt de facto stets den Ausschlag. Die Legislative soll deshalb nach den Plänen der Bundesregierung nicht nur ausgeschaltet werden können, wenn es darum geht, den Ausnahmezustand zu verhängen, sondern erst recht auch dann, wenn zu entscheiden ist, welche Maßnahmen von wem ergriffen werden dürfen. Die Gesetzgebung, die die Hauptkompetenz des Bundestages und des Bundesrates ist, soll diesen entzogen und „zeitweilig“ Bundeskanzler und Bundesregierung „übertragen“ werden. Allerdings leidet die vorgeschlagene Regelung an einem Mangel: Sie ist verfassungswidrig. Und dieser Mangel ist auf keinerlei Weise, mit keinerlei Mittel heilbar. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG wird die Legislative „durch besondere Organe der Gesetzgebung ausgeübt“. Das sind in Westdeutschland Bundestag und Bundesrat sowie die Länderparlamente. Bundesregierung und Bundeskanzler hingegen gehören der „vollziehenden Gewalt“ an. Eine Usurpation der Gesetz- 22 Nach der Weimarer Verfassung hatte der Reichspräsident das Recht, den Reichstag aufzulösen, „jedoch nur einmal aus dem gleichen Aniaß“ (Art. 25 Abs. 1). Betrachtet man die „Anlässe“, die den sechs Reichstagsauflösungen in der Zeit von 1924 bis Februar 1933 zugrunde lagen, so stellt sich heraus, daß der Reichstag praktisch jedesmal nicht willens war, Diktaturmaßnahmen der Reichsregierung gutzuheißen. Trotzdem wurde jedesmal ein noch nicht dagewesener „Anlaß“ fingiert. Das Problem bestand lediglich darin, andere Worte für das gleiche Vorhaben zu benutzen. Als deV Reichstag 1930 verlangt hatte, daß eine Notverordnung außer Kraft gesetzt werde, wurde er aufgelöst. Anschließend erließ der Reichspräsident die aufgehobene Notverordnung neu, wogegen dann der neugewählte Reichstag keine Einwände erhob. Hitler verhinderte im März 1933 durch Verfolgung und Verhaftung, daß die 81 kommunistischen Reichstagsabgeordneten ihr Mandat ausüben konnten, um auf diese Weise die Mehrheitsverhältnisse zu erreichen, die für die DurChpeitschung seines Ermächtigungsgesetzes benötigt wurden. Gleichzeitig wurde die Geschäftsordnung des Reichstages dahingehend geändert. daß alle fehlenden Abgeordneten als „anwesend“ erklärt werden konnten (vgl. Bracher/Sauer/Schulz, Die nationalsozialistische Machtergreifung, Köln und Opladen 1960, S. 159). 23 Vgl. Maunz-Dürig, a. a. O., Erl. zu Art. 42, Randnr. 23. 247;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 247 (NJ DDR 1964, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 247 (NJ DDR 1964, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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