Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 243 (NJ DDR 1964, S. 243); son die Verpflichtung auferlegen, sich an Vorträgen der antialkoholischen Einrichtungen zu beteiligen. In der Praxis sieht das so aus, daß jeder Angetrunkene, der die Bevölkerung belästigt, in diese Einrichtung eingewiesen wird. Ist der Betreffende berufstätig, so ruft der Leiter der Einrichtung die Gewerkschaftsleitung des Betriebes an, in dem der Eingewiesene arbeitet. Der Betrieb ist verpflichtet, den Betriebsangehörigen abzuholen und sich mit ihm im Kollektiv auseinanderzusetzen sowie erzieherische Maßnahmen einzuleiten. Das Gesetz sieht aber auch bei wiederholt auftretender Trunkenheit besondere Maßnahmen zur Heilung des Betreffenden vor. So legt z. B. § 13 fest, daß Personen, die infolge Genusses alkoholischer Getränke wiederholt Bürger belästigen oder einen ungünstigen Einfluß auf die Familie ausüben oder bei denen der Alkoholmißbrauch zu einer Beeinträchtigung ihrer Arbeitsleistungen bzw. zu einer Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums führt oder eine Gefährdung der Gesundheit zur Folge hat, verpflichtet sind, sich nach Entscheidung der Gesundheitseinrichtung einer Heilung zu unterziehen. Lehnt die betreffende Person ab, sich freiwillig stationär behandeln zu lassen oder sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen, so kann ihr der Nationalausschuß die Pflicht zur stationären Heilung auferlegen, wobei der Nationalausschuß die Dauer dieser stationären Heilung auf Antrag der Gesundheitseinrichtung festlegt. Für eine solche Maßnahme wird kein Krankengeld gezahlt. Beantragt jedoch eine Person freiwillig eine Entziehungskur, so wird sie als Kranker mit normaler Leistung der Sozialversicherung behandelt. Waren die übrigen Erziehungsmaßnahmen ungenügend und sind durch die Lohnzahlung an den Alkoholiker die Interessen seiner Kinder oder anderer Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet, dann kann das zuständige Fachorgan festlegen, an wen der Lohn oder ein Teil davon auszuzahlen ist. Der Empfänger ist verpflichtet, diesen Lohn zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse des Alkoholikers, seiner Kinder oder anderer Personen, zu deren Unterhalt der Alkoholiker verpflichtet ist, zu verwenden (§ 14 des Gesetzes). Bei einer unter Alkoholeinfluß begangenen strafbaren Handlung hat der Staatsanwalt in jedem Falle die antialkoholische Einrichtung zu verständigen. Danach wird der verantwortliche Arzt tätig, um das Milieu des Täters zu untersuchen und festzustellen, ob der Täter einen krankhaften Hang zum Alkohol hat. In jedem Falle müssen Maßnahmen zur Erziehung, gegebenenfalls zur Entwöhnung von Alkohol festgelegt werden. * Eine solche eingehende gesetzliche Regelung ist m. E. eine gute Grundlage, um den Kampf gegen den Alkoholmißbrauch mit Hilfe aller gesellschaftlichen Kräfte führen zu können; sie trägt dazu bei, die Ursachen und Bedingungen für Straftaten unter Alkoholeinfluß exakt aufzudecken und zu beseitigen. Man sollte deshalb prüfen, inwieweit durch ähnliche Bestimmungen in der DDR der Kampf gegen den Alkoholmißbrauch wirkungsvoller geführt werden kann. Es wäre m. E. durchaus möglich, beim Ministerium für Gesundheitswesen ein ähnliches Kollegium zu bilden, bei den Polikliniken ähnliche Einrichtungen zu schaffen, die unter Leitung eines Arztes stehen, und es wäre auch möglich, ein Aktiv bei der Ständigen Kommission für Gesundheitswesen zu bilden, das mit ähnlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden könnte. WERNER GRAHN, wiss. Assistent am Institut für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Bemerkungen zur Protokollierung im Strafprozeß Die Vervollkommnung der sozialistischen Rechtspflege erfordert, kritisch alle Details des sozialistischen Strafprozesses zu überprüfen, so auch die Protokolle der Vernehmungen und der Hauptverhandlung. Gegenwärtig sind die meisten Protokolle aus verschiedenen Gründefi zu bemängeln1. Diese Mängel beeinträchtigen die objektiv-wahre Widerspiegelung einer Vernehmung oder Verhandlung und sollten deshalb überwunden werden, auch wenn es scheinbar um „geringfügige“ Mängel geht. Aus erkenntnistheoretischer Sicht soll in den folgenden Darlegungen nur auf einige Probleme aufmerksam gemacht werden. Lösungen werden sich erst aus einer Diskussion ergeben. Die Erwägungen wollen die gegenwärtigen Gesetzgebungsarbeiten unterstützen. Zur Zeit wird in den Protokollen der Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten und in dem Protokoll der Hauptverhandlung fast ausschließlich die Aussage fixiert. Selten wird die vorausgehende Frage des Untersuchungsführers bzw. des Richters protokolliert. Die Funktion des Protokolls besteht jedoch darin, möglichst exakt das Wesentliche (in der Strafprozeßordnung wird diese Einschränkung auf das Wesentliche nicht vorgenommen, wohl aber in der Strafrechtspraxis) der Vernehmungen zu fixieren, die Aussagen möglichst wörtlich wiederzugeben. Zur exakten Vernehmung gehört die entsprechende Protokollierung. Da bei der Pro- 1 Vgl. Funk/Winkelbauer/Windisdh, „Welche Aufgaben ergeben sich aus den Grundsätzen des Staatsratserlasses für die staatsanwaltliche Leitung des Ermittlungsverfahrens?“, NJ 1963 S. 69. tokollierung die Frage gegenwärtig kaum fixiert wird, scheint es, daß sie als unwichtig betrachtet wird. Damit wird m. E. die Fragestellung im sozialistischen Strafprozeß aber unterbewertet. Die Befragung spielt in der Vernehmung und Verhandlung die Rolle einer Methode, um Aussagen über Vergehen und Verbrechen als gesellschaftliche Erscheinungen zu erhalten. Zwischen der Fragestellung und der Aussage besteht ein wesentlicher Zusammenhang, nämlich der zwischen Methode und Resultat. In der Strafrechtspraxis wird dieser Zusammenhang meist aber nicht sichtbar, weil nur das Resultat, die Aussage niedergeschrieben wird2. Da die oft geforderte Objektivität, Genauigkeit und Ausführlichkeit der protokollierten Aussage von der Befragung als Methode abhängig ist, sollte diese in einem Protokoll der Vernehmung oder Verhandlung fixiert werden. Die Protokollierung der Fragestellung verdeutlicht den Grad der Objektivität der Aussage. Der objektive Kern der Aussage wird deutlicher, wenn die initiierende Frage bekannt ist. Man kann fast nie aus der Antwort die Frage reproduzieren. Die genaue Frageformulierung bleibt dabei unbekannt. Da die Antwort aber sehr wesentlich von der Frageformulierung abhärigig ist 2 Die Aussage ist eine Begriffsverbindung. Die Begriffe und die Begriffsverbindungen widerspiegeln objektiv-reale Gegenstände und Sachverhalte. Die Aussagenniederschrift muß gewährleisten, daß sowohl der gedankliche Inhalt als auch die sprachliche Form der Begriffe und Aussagen fixiert werden, da eine Trennung von Inhalt und Form der Aussage die Widerspiegelung entstellen kann, z. B. wenn die Äußerungen des Vernommenen vom Untersuchungsführer in seiner persönlichen Terminologie aufgezeichnet werden. 243;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 243 (NJ DDR 1964, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 243 (NJ DDR 1964, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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