Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 24 (NJ DDR 1964, S. 24); z. B. unter Vorspiegelung einer Notlage arglos macht und an die zur Tat für geeignet gehaltene Stelle lockt. Ebenso ist Heimtücke zu bejahen, wenn der Täter tiefe menschliche Gefühle, wie Kindesliebe, Gattenliebe, Elternliebe, Achtung und Vertrauen gegenüber staatlichen Organen oder gesellschaftlichen Organisationen, benutzt, um sein Opfer arglos zu machen. Heimtücke liegt z. B. auch dann vor, wenn ein Verbrecher, der von bewaffneten Kräften gestellt wurde, vortäuscht, er ergebe sich, um dann in hinterhältiger Weise von einer Waffe Gebrauch zu machen. Auch wenn der Täter sein Opfer in einen Austausch von Zärtlichkeiten verwik-kelt oder es betrunken macht, ihm Schlafmittel eingibl und dergleichen, um damit günstigere Voraussetzungen für die Tötungshandlung zu schaffen, liegt Heimtücke vor. Im vorliegenden Falle haben die Angeklagten heimtük-kisch gehandelt. Die raffinierte Planung und Durchführung ihres Verbrechens zielte darauf ab und bewirkte auch tatsächlich, daß der Geschädigte arglos gemacht worden und ihm zu Beginn der versuchten Tötungshandlung jede Möglichkeit genommen war, den Angriff auf sein Leben zu erkennen und abzuwehren. In diese Lage hatten die Angeklagten ihn darüber hinaus dadurch gebracht, daß sie ihm unter Spekulation auf seinen menschlichen Anstand und seine dienstlichen Pflichten vortäuschten, seine Begleitung zu dem von ihnen vorgesehenen Tatort sei erforderlich, um zu ermöglichen, Tabletten einzunehmen bzw. Frühstück zu holen. Das hätte der 5. Strafsenat erkennen und entsprechend entscheiden müssen. Soweit das Bezirksgericht den Angeklagten S. als Mittäter gemäß §§ 211, 47 StGB verurteilte, hat der 5. Strafsenat zutreffend das Urteil abgeändert und dazu ausgeführt, daß Mittäterschaft nicht vorliegt, weil dieser Angeklagte an der Ausführung der Tötungshandlung nicht mitgewirkt, sondern außer der Anstiftung des D. lediglich gemeinsam mit ihm die Voraussetzungen geschaffen hat, die diesem die Ausführung der Tötungshandlung ermöglichten. Der 5. Strafsenat hätte sich jedoch mit der in dem Urteil des Bezirksgerichts eindeutig zum Ausdruck kommenden fehlerhaften und von den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik seit langem überwundenen subjektiven Teilnahmelehre auseinandersetzen und diese zurückweisen müssen. Dies wird nachzuholen sein. Die vom 5. Strafsenat vertretene Ansicht, die Angeklagten seien tateinheitlich der Gefangenenmeuterei ('§ 122 Abs. 2 und 3 StGB) schuldig und hätten die Tötung versucht, um diese Straftat zu ermöglichen, ist fehlerhaft. Zunächst ist festzustellen, daß die Angeklagten keine Gefangenenmeuterei im Sinne des § 122 Abs. 2 StGB begangen haben. Der gewaltsame Ausbruch gemäß § 122 Abs. 2 StGB richtet sich gegen die sachlichen Einrichtungen einer Haft- oder Strafvollzugsanstalt, durch die die Gefangenen von der Öffentlichkeit isoliert sind. Soweit sich die Angriffe der Gefangenen gegen Personen (Aufsichtspersonal) richten, sind sie als Gefangenenmeuterei nach Abs. 1 des § 122 StGB zu beurteilen. Die Angeklagten haben sich zusammengerottet und den Geschädigten als aufsichtsführenden Wachtmeister mit vereinten Kräften angegriffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein Handeln „mit vereinten Kräften“ im Sinne dieser Bestimmung nicht der gemeinschaftlichen Tatausführung im Sinne des § 47 StGB gleichzusetzen ist, wie das der 5. Strafsenat getan hat. Der Angeklagte S. ist zwar nicht dem Geschädigten gegenüber gewalttätig gern. § 122 Abs. 3 StGB geworden, hat aber an der aus zwei Gefangenen bestehenden 24 24 Zusammenrottung teilgenommen. Der vom Tatbestand des § 122 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Angriff mit vereinten Kräften erfordert keine unmittelbaren auf den Körper des Geschädigten einwirkenden Gewalttätigkeiten. Der von den beiden Angeklagten gegen den Geschädigten im Sinne des § 122 Abs. 1 StGB geführte Angriff besteht darin, daß sie den Geschädigten in den Umkleideraum lockten und ihn dort zu töten versuchten. Die Bestimmung des § 122 Abs. 3 StGB unterscheidet sich vom Tatbestand des § 122 Abs. 1 StGB dadurch, daß sie voraussetzt, daß von einem Meuterer Gewalttätigkeiten gegen das aufsichtsführende Wachpersonal begangen werden. Mit dem versuchten Tötungsverbrechen lagen nicht nur bei beiden Angeklagten die Tatbestandsmerkmale der Zusammenrottung und des Angriffs mit vereinten Kräften (§ 122 Abs. 1 StGB) vor, sondern beim Angeklagten D. auch das Merkmal der Gewalttätigkeiten gemäß § 122 Abs. 3 StGB. Die Angeklagten wollten kein weiteres Verbrechen als das, was sie bereits mit der Tötungshandlung r.us-geführt hatten. Diese Handlung erfüllte bereits der Tatbestand der Gefangenenmeuterei beim Angeklagten D. gern. § 122 Abs. 1 und 3 StGB und beim Angeklagten S. gern. § 122 Abs. 1 StGB, so daß die beabsichtigte Tötung des Wachtmeisters nicht den Zweck verfolgte, die Gefangenenmeuterei als andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Das Ziel der Angeklagten bestand darin, nach der Tötung des Wachtmeisters die Schlüssel an sich zu nehmen, Türen aufzuschließen und durch Überklettern der Mauer die Haftanstalt zu verlassen. Das Benutzen dieser Schlüssel und das Überklettern der Haftanstaltsmauer stellt keine Straftat dar und kann deshalb auch nicht, wie der 5. Strafsenat fälschlicherweise angenommen hat, als ein mit vereinten Kräften gewaltsam begangener Ausbruch im Sinne des § 122 Abs. 2 StGB rechtlich beurteilt werden. Dieses Handeln erfüllt allein nicht den Tatbestand der Gefangenenmeuterei, weil nach der Tötung des Wachtmeisters ein gewaltloses Verlassen der Haftanstalt erfolgen sollte. § 211 Abs. 2 StGB fordert aber unter anderem, daß die Tötungshandlung ein anderes Verbrechen ermöglichen soll als das mit ihr selbst verwirklichte Verbrechen. Der 5. Strafsenat hätte nach alledem auf die Berufung das Urteil des Bezirksgerichts dahin abändern müssen, daß der Angeklagte D. des versuchten Mordes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei (§ § 211, 43, 122 Abs. 1 und 3, 73 StGB) und der Angeklagte S. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei m 211, 43, 122 Abs. 1, 48, 79 StGB) schuldig sind. §§ 309, 310 a StGB; §§ 8, 18 der VO zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Werktätigen im Betrieb (ASchVO) vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703); §5 des Gesetzes zum Schutze vor Brandgefahren (Brandschutzgesetz) vom 18. Januar 1956 (GBl. I S. 110); § 1 der 1. DB zum Brandschutzgesetz vom 16. Januar 1961 (GBl. II S. 49). 1. Die leitenden Mitarbeiter der Betriebe sind in ihrem Verantwortungsbereich für die ständige und planmäßige Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Brandschutzbestimmungen und für deren Einhaltung durch die Werktätigen verantwortlich. 2. Der zwischen der Gewährleistung der Arbeitssicherheit und dem Schutz der Betriebe vor Brandgefahren bestehende unmittelbare Zusammenhang erfordert eine einheitliche Festlegung der Verantwortlichkeit der leitenden Mitarbeiter der Betriebe für dit Durchführung der Maßnahmen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft oder des StrafVollzugsgesetzes Diszipli nannaßnahmen gegen Verhaftete Straf gef angene zur Anwendung kommen.

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