Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 235 (NJ DDR 1964, S. 235); von den Gerichten oder den gesellschaftlichen Rechts-pfiegeorganen verhängten Maßnahmen in den Mittelpunkt der Betrachtungen gerückt werden. Die Bedingungen, die es verhindert haben, daß die von der Gesellschaft gegen den Rückfalltäter2 angewandten Erziehungsmaßnahmen voll wirksam geworden sind, finden sich in den Unzulänglichkeiten und Fehlern, die im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung oder in den Beratungen der Konflikt- oder Schiedskommission in der Urteilsfindung, der Art und Weise und Dauer der Strafvollstreckung sowie in der Wiedereingliederung des Rechtsbrechers begangen worden sind. Das Ermittlungsverfahren bei Rückfallstraftaten Der Hauptmangel in der Tätigkeit der Untersuchungsorgane bei der Aufklärung von Rückfalldiebstählen zeigt sich nach unseren Erfahrungen in der gegenwärtigen Praxis darin, daß die Rückfalldiebstähle wie Ersttaten behandelt werden. Die Ermittlungen zur Person und zu den Ursachen beziehen sich in der Regel nur auf die zuletzt begangene Straftat. Das strafrechtswidrige Verhalten des Täters wird demnach von seiner gesamten bisherigen kriminellen Verhaltensweise künstlich isoliert. Eine solche Einengung verhindert es, bis zu den Ursachen und Bedingungen des wiederholten Straffälligwerdens vorzudringen, geschweige denn die Schlüsselfrage zu beantworten, weshalb die bisher gegen den Täter angewandten Erziehungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Dadurch begeben wir uns der Möglichkeit, die als Bedingung für die weitere Kriminalität wirksam gewordenen Fehler in der früheren Behandlung des Rechtsbrechers zu erkennen und die notwendigen Schlußfolgerungen hieraus für die nunmehr anzuwendenden Maßnahmen zu ziehen. Die Ermittlungsorgane müssen davon ausgehen, daß sie einen Rückfalldiebstahl zu untersuchen haben. Dazu genügt es nicht, einen Strafregisterauszug zu den Akten zu nehmen, um den Nachweis einer früheren Kriminalität führen zu können. Wir halten es für notwendig, bereits im Ermittlungsverfahren und nicht erst, wie es üblich ist, bei der Anklageerhebung die Vorstrafenakten beizuziehen. Um die Persönlichkeit des Beschuldigten und seine gesamte bisherige Verhaltensweise gründlich erforschen zu können, muß dem Untersuchungsorgan mehr bekannt sein als nur der Grund und das Ergebnis vorangegangener Verurteilungen. Der entscheidende Schritt zu den Ursachen und Bedingungen des wiederholten Straffälligwerdens kann nur dann getan werden, wenn das Untersuchungsorgan die Intensität, die Motive, die Rückfallintervalle, die Führung im Strafvollzug, die Maßnahmen bei der Wiedereingliederung und das Verhalten des Täters bis zur nächsten Straftat kennt. Diese Faktoren in ihrer Gesamtheit ergeben den Blickwinkel, aus dem die zur Ermittlung stehende Straftat zu betrachten ist. Aus ihnen ergeben sich jene Hinweise, die für die Anklageerhebung, die richtige Urteilsfindung, den Strafvollzug und auch bereits für die Formen und Methoden der Wiedereingliederung bedeutungsvoll sind. Die in dieser Hinsicht von den Untersuchungsorganen begangenen Unterlassungen können auch in der Hauptverhandlung nicht mehr ausgeglichen werden. Damit bleiben jene Ursachen und Bedingungen unerforscht, die zum Rückfall geführt haben. Sie werden nicht ausgeräumt, existieren fort und begünstigen eine erneute Straffälligkeit. Der verhängnisvolle Kreislauf ist nicht durchbrochen worden. 2 Gemeint sind hier nicht nur die Rückfalltäter im Sinne des Gesetzes, sondern alle erneut straffällig gewordenen bzw. vorbestraften Personen. Der notwendige Wandel in der Ermittlungstätigkeit wird sich nur dann allgemein durchsetzen, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsorgane auf die besonderen Pflichten bei der Ermittlung von Rückfallstraftaten stärker orientiert und nicht mehr akzeptiert, daß im Mittelpunkt der kriminalpolizeilichen. Untersuchung ausschließlich die letzte strafbare Handlung steht. Die tiefgründige, allseitige und wissenschaftlich exakte Untersuchung der Tat und der Täterpersönlichkeit, wie sie der Staatsrat von den Rechtspflegeorganen mit Recht verlangt, ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine planmäßige und zielgerichtete Zurück-drängung der Rückfallkri minalität. Die Rechtsprechung bei Rückfallstraftaten Aufgabe des Gerichts bei der Beurteilung einer Rückfallstraftat ist es ausgehend von dem erschöpfenden Ermittlungsergebnis zu erforschen, welche Maßnahmen notwendig und geeignet sind, den Täter nicht nur von einer gesellschaftsschädigenden Verhaltensweise abzubringen, sondern ihn zu einem bewußt und freiwillig die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens achtenden Bürger zu erziehen. Dabei sind Zwang und Überzeugung als Methoden der Erziehung keine gleichwertigen Mittel, um das von der Gesellschaft gewünschte Verhalten eines Menschen zu erreichen. Mit Recht weist Schargorodski3 darauf hin, daß an erster Stelle die Überzeugung stehen muß. Der Vorzug der Überzeugung besteht darin, daß bei einem Menschen, der überzeugt ist oder wird, überhaupt keine Triebkräfte für ein gesellschaftswidriges Verhalten entstehen oder bestehenbleiben. Demgegenüber führt der Zwang zunächst nur dazu, daß schon vorhandene Triebkräfte für ein gesellschaftswidriges Verhalten durch das Bewußtsein der Unvermeidlichkeit des Zwanges und der damit für den Rechtsbrecher verbundenen Nachteile unterdrückt oder verdrängt werden. Mit einem Unterdrücken oder Verdrängen irgendwelcher Triebkräfte für ein gesellschaftswidriges Verhalten kann aber der Erziehungsprozeß noch nicht abgeschlossen sein. Im Ergebnis der erzieherischen Einwirkung auf den Rückfalltäter mit den (unterschiedlichen) Mitteln des Zwanges muß der Verurteilte zu einem bewußten und freiwilligen Einordnen in die Regeln des sozialistischen Zusammenlebens bestimmt werden. Erst dann besitzt die sozialistische Gesellschaft die Gewähr, daß die Triebkräfte und die Ursachen für ein wiederholtes strafbares Verhalten ausgeräumt sind. Ohne Zweifel muß sich der staatliche Zwang in Form der Freiheitsstrafe gegen jene Rückfalltäter richten, bei denen die grundsätzliche und konstante Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit das Bindeglied zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen ist. Streit sagt richtig, daß, „ohne zu schwanken, die Mittel des Zwanges, der harten Bestrafung gegenüber böswilligen und gefährlichen Verbrechern sowie dann angewendet werden, wenn bei Rückfalltätern alle früher angewandten Mittel die Beachtung der Rechtsnormen nicht zu gewährleisten vermochten“4. Diese Feststellung trifft vor allem auf vielfach vorbestrafte, asoziale Rückfalltäter zu. Diese Gruppe der Rückfalltäter wird dadurch gekennzeichnet, daß sie sich hartnäckig jeder positiven Beeinflussung durch die sozialistische Gesellschaft entziehen, unregelmäßig oder überhaupt nicht arbeiten und durch ihre Lebensfüh-rung in kurzen Intervallen mit unseren Strafgesetzen in Konflikt kommen. Untersuchungen beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte haben gezeigt, daß in der Regel gegen solche Täter zu Recht mit unbedingten Freiheitsstrafen vorgegangen wird. 3 Sowjetskaja justizija 1961, Nr. 14, S. 3 ff. (russ.). 4 Streit, „Neue Maßstäbe für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft“, NJ 1963 S. 709. 23 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 235 (NJ DDR 1964, S. 235) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 235 (NJ DDR 1964, S. 235)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden bearbeitet. Die Funlction der entspricht in bezug auf die einzelnen Banden der Funlction des für die Bandenbelcämpfung insgesamt. Mit der Bearbeitung der sind vor allem die Möglichkeiten der Täterfotografie, der Daktyloskopie, der Dokumentenuntersuchung, des Schriftenvergleichs, der Auswertung von Tätowierungen und anderen besonderen Merkmalen am Körper, der Blutgruppenbestimmung und der Zahnstatusauswertung.

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