Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 231 (NJ DDR 1964, S. 231); platz nicht zu wechseln, im Urteilstenor zu erfolgen haben. Dabei ist auch der Zeitraum, für den diese Verpflichtung gilt, genau zu bestimmen. Die Auffassungen und Verpflichtungen gesellschaftlicher Kräfte zur weiteren Erziehung des Rechtsverletzers und die sich daraus für die Entscheidung ergebenden Gesichtspunkte müssen in den Urteilsgründen enthalten sein. Für die gesellschaftliche Wirksamkeit der Urteile ist es notwendig auszuführen, warum diese Maßnahmen festgelegt wurden und welches Ziel damit erreicht werden soll. Dabei sollte das Gericht an die vom Vertreter des Kollektivs geäußerte Auffassung anknüpfen. Die gegenwärtig noch häufige Begründung, „daß zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der bedingten Verurteilung die Notwendigkeit bestehe, den Angeklagten zu verpflichten, “ usw. ist in der Regel aus dem Rechtspflegeerlaß- entnommen, reicht aber nicht zur Begründung der Arbeitsplatzverpflichtung aus. In vielen Urteilen wird zunächst die bedingte Verurteilung und dann die Arbeitsplatzverpflichtung begründet. Diese Zweiteilung führt häufig zu widersprüchlichen Begründungen, wodurch die Überzeugungskraft des Urteils gemindert wird. Die bedingte Verurteilung und die Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, sollte deshalb als eine einheitliche Entscheidung begründet werden. Zur Strafhöhe sind die Begründungen oft nicht tat- bezogen und zu allgemein. Sie müssen sich bereits aus den Sachdarstellungen und Feststellungen zur Tatbestandsmäßigkeit logisch ergeben. Teilweise sind sie jedoch auf Superlativen aufgebaut, öder subjektive Faktoren der Täterpersönlichkeit werden überbetont. Das Bezirksgericht Halle übte daher berechtigte Kritik an einer Entscheidung eines Kreisgerichts, in der es hieß: „Der Angeklagte hat sich durch seine Straftat (Einbruch in eine Tankstelle und Wegnahme von 205 DM H. D.) außerhalb der sozialistischen Gesellschaftsordnung gestellt.“ Die gesellschaftliche Wirksamkeit einer Entscheidung kann auch nicht durch moralisierende Appelle erhöht werden. Aus der Untersuchung und Beantwortung der Frage, wie es zur Straftat gekommen ist und was zur Verhinderung einer Rückfälligkeit und zur Erziehung des Verurteilten getan werden muß, müssen sich die notwendigen Hinweise ergeben. Sie müssen so konkret gefaßt sein, daß sie auf der Grundlage der Feststellungen im Urteil für den einzelnen und für die erzieherische Arbeit ganzer Kollektive wertvoll sind. Hinweise zur Erhöhung der Sicherheit im Betrieb, zur Verhinderung von Vergeudung des Volkseigentums, zur Festigung der Arbeitsdisziplin und zur weiteren beruflichen Qualifizierung sind daher von großem Nutzen und geben den gesellschaftlichen Kollektiven eine gute Anleitung. jLup Diskussion Studienrat Dr. EBERHARD MANNSCHATZ, Leiter des Sektors Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung Ursachenforschung auf dem Gebiete der Jugendkriminalität und Pädagogik Der wissenschaftlichen Erforschung der Ursachen und Bedingungen der Jugendkriminalität wird gegenwärtig große Aufmerksamkeit geschenkt. Die Bemühungen bewegen sich auf zwei Ebenen: einerseits werden empirische Untersuchungen durchgeführt; andererseits ringen die Wissenschaftler um eine richtige methodologische Ausgangsposition, wobei sie sich vor allem mit der Klärung der Begriffe „Ursachen und Bedingungen“ der Jugendkriminalität befassen. Man wünschte sich, daß diese beiden Arbeitsvorhaben mehr zueinander finden mögen. Es entsteht nämlich der Eindruck um das etwas überspitzt auszudrücken , daß der empirischen Forschung die richtige theoretische Ausgangsposition und der theoretischen Diskussion die Praxisbezogenheit fehlen. Wir möchten behaupten, daß eine stärkere Betonung des pädagogischen Aspekts der Ursachenforschung dazu beitragen kann, diesen unerfreulichen Zustand zu überwinden, und weisen damit auf eine notwendige Gemeinschaftsarbeit von Juristen und Pädagogen hin. Wenn man die in der „Neuen Justiz“ im Jahre 1963 geführte Diskussion über Ursachen und Bedingungen der Kriminalität1 rückschauend überblickt, dann zeichnet sich deutlich die Überwindung einer mechanischen Betrachtungsweise ab, die Straftaten auf den unmittelbaren Einfluß äußerer Umstände zurückführen wollte. l Vgl. insbesondere Streit. „Die sozialistische Rechtsordnung und der Kampf gegen die Kriminalität“, NJ 1963 S. IS.; M. Benjamin, „Wie können die Ursachen der Kriminalität erforscht werden?“, NJ 1963 S. 48 fl.; Buchholz, „Die Erforschung der Ursachen der Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten und ihre Bekämpfung“, NJ 1963 S. 71 ff. und S. 106 11.; Buchholz, „Zum Begriff der Ursachen und Bedingungen der Straftaten in der DDR“, NJ 1963 S. 270 ff.: Böhme T.ev, „Zur Erforschung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Straftaten“. NJ 1963 S. 425 ff.: Blüthner. „Zu den Ursachen der Kriminalität in der DDR“. NJ 1963 S. 620 .; MettinRabe. „Erscheinungsformen und Ursachen der Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten“. NJ 1963 S. 717 ff. und S. 749 ff.: Wagner/ Krohn, „Arbeitsbummelantentum und Kriminalität“, NJ 1963 S. 776 ff. Alle Autoren sind sich darüber einig, daß bei Straftaten eine individualistische Bewußtseinshaltung des Täters eine Rolle spielt. Diese führt zwar nicht gesetzmäßig zur Straftat; aber umgekehrt wird keine Straftat außerhalb einer individualistischen Bewußtseinshaltung begangen, wobei diese graduell stark abgestuft und im konkreten Bezug sehr unterschiedlich ist. Diese Erkenntnis ist ein wichtiger Ansatzpunkt für die vorbeugende, verbrechensverhütende Arbeit und für die Umerziehung der Rechtsverletzer. Die Rolle der Erziehung bei der Bewußtseinsbildung Wo liegen nun die Ursachen für eine individualistische Bewußtseinshaltung? In der Diskussion wird dieses Problem vorwiegend von der philosophischen Seite her angefaßt. Man debattiert darüber, wieso in der sozialistischen Gesellschaftsordnung überhaupt noch Überbleibsel der kapitalistischen Denkweise auftreten. Dies£ philosophische Fragestellung ist interessant. Für die praktische Ursachenforschung kommt es aber vor allem darauf an, zu untersuchen, wie sich eine individualistische Bewußtseinshaltung beim einzelnen Menschen konkret herausgebildet hat. Damit wird im wesentlichen eine pädagogische Fragestellung berührt. Eine individualistische Bewußtseinshaltung liegt in einer falschen Erziehung begründet. Auf dieser Ebene, in diesem Bereich Anden wir die Ursachen für eine Denkweise, die zu gesellschaftswidrigen Handlungen führen kann. Ein jugendlicher Rechtsverletzer ist in erster Linie ein Mensch, der schlecht erzogen worden ist. „Die Sache ist die, daß meiner festen Überzeugung nach Jungen und Mädchen erst durch eine .rechtsver-letzerische“ oder .abnorme“ Pädagogik .Rechtsverletzer“ oder .abnorm“ werden.“2 2 Makarenko, Werke, Band V, Berlin 1956. S. 134. 231;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 231 (NJ DDR 1964, S. 231) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 231 (NJ DDR 1964, S. 231)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,.

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