Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 230 (NJ DDR 1964, S. 230); ten die Urteile z. B. hinsichtlich der Erfüllung der Betriebspläne und zu den Hemmnissen bei der Entwicklung einer guten genossenschaftlichen Arbeit tatbezogene Feststellungen. In denjenigen Urteilen jedoch, in denen der Entwicklungsstand der LPG nur allgemein, sozusagen als Einführung, losgelöst vom übrigen Sachverhalt beschrieben wird, gelingt es nicht, die gesellschaftlichen Zusammenhänge zwischen der jeweiligen Situation in der Genossenschaft, der Straftat und der Täterpersönlichkeit sichtbar zu machen. Es wird verkannt, daß nicht einzelne Teile der Urteilsbegründung, sondern das Urteil in seiner Gesamtheit eine exakte Analyse der konkreten gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen die Straftat begangen wurde, sein muß. Die Rechtspflegeorgane haben die unmittelbaren Ursachen und begünstigenden Umstände von Straftaten zu erforschen und aufzudecken. Das, was dazu in der Hauptverhandlung festgestellt wird, muß stärker als bisher auch Bestandteil der Urteilsgründe werden, um mit der gerichtlichen Entscheidung die gesellschaftlichen Kräfte auf die Beseitigung dieser Ursachen und Umstände zu orientieren. In der Praxis gibt es noch Unklarheiten darüber, in welchem Umfang die Ursachen und begünstigenden Bedingungen in der Hauptverhandlung zu erforschen und in den Urteilsgründen darzulegen sind. Das Plenum des Bezirksgerichts Potsdam stellte in seiner Sitzung am 14. November 1963 dazu mit Recht fest, daß die Ursachen und begünstigenden Umstände nur insoweit im Urteil zu behandeln sind, als sie mit der Handlung des Angeklagten und der Feststellung seiner individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang stehen. Werden in der Verhandlung darüber hinausgehende Mängel oder Gesetzesverletzungen in der Arbeit staatlicher oder betrieblicher Institutionen aufgedeckt, so sind diese entweder schriftlich darauf hinzuweisen oder das Gericht hat einen Kritikbeschluß zu erlassen, gegebenenfalls ist auch die zuständige Arbei-ter-und-Bauern-Inspektion zu informieren. In einem Strafverfahren gegen den Leiter des Invest-materiallagers im Stahl- und Walzwerk „Wilhelm Florin“ in Hennigsdorf wegen erheblicher Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums stellte z. B. das Bezirksgericht Potsdam u. a. folgende, die Straftat begünstigende Umstände fest: grobe Unordnung bei der Annahme, Lagerung und Abgabe von Ersatzteilen, ordnungswidrige Bauabnahme, das Fehlen einer konkreten Festlegung und Abgrenzung der Aufgaben und Funktionsbereiche, unzulässige Überweisung von volkseigenen Geldern oder von Geldbeträgen für Leistungen der volkseigenen Betriebe auf private Sparkonten. Neben diesen Mängeln waren folgende, in der Person des Angeklagten liegende Umstände für die Straftat bestimmend: eine stark ausgeprägte individualistische Denk- und Verhaltensweise in der Form eines starken Geltungsbedürfnisses und Egoismus sowie eine grobe Verantwortungslosigkeit gegenüber seinen Pflichten. Diese negativen Eigenschaften waren noch durch eine ungenügende Erziehungsarbeit der verantwortlichen Kräfte gefördert worden, „um die Initiative des Angeklagten nicht einzuschränken“. Das Bezirksgericht legte im Urteil überzeugend dar, daß die der Straftat zugrunde liegenden Überreste bürgerlicher Denk- und Lebensgewohnheiten in engem Zusammenhang mit Schwächen und Mängeln in der Organisation des Produktionsablaufes stehen. Mängel, die die Wirksamkeit des Urteils mindern Durch Revisionen bei einigen Gerichten im Bezirk Halle, Potsdam, Dresden und Berlin wurden folgende Mängel, die die Wirksamkeit des Urteils mindern, aufgedeckt: 1. Die Täterpersönlichkeit wird teilweise nicht in genügendem Maße tatbezogen eingeschätzt. Das Gericht muß die typischen Fakten, die für den Lebenslauf und den Bewußtseinsstand des Täters charakteristisch sind, feststellen. Immer noch ist jedoch zu beobachten, daß Fakten aus dem Lebenslauf, insbesondere die Arbeitsstellen des Täters, nacheinander aufgeführt werden, ohne daß ihre Beziehung zur Straftat deutlich wird5. 2. Mängel zeigen sich auch hinsichtlich der Erforschung der objektiven Wahrheit6. Es wird nicht beachtet, daß alle Tatsachen, die für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung sind, durch die gesetzlich zulässigen Beweismittel bestätigt werden müssen7 und der in der Entscheidung festzustellende und nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu prüfende Geschehensablauf das Ergebnis der Auseinandersetzung mit allen be- und entlastenden Umständen aus der Hauptverhandlung sein muß. Aus den Entscheidungen ist nicht immer klar ersichtlich, in welchem Umfang gesellschaftliche Kräfte zur Erforschung der objektiven Wahrheit in das Strafverfahren einbezogen und, welche Vertreter der Arbeitskollektive in der Hauptverhandlung gehört worden sind. In den Urteilsbegründungen fehlen häufig die Auffassungen der Vertreter der Kollektive zur Täterpersönlichkeit, zur Straftat und deren Auswirkungen. In unzulässiger Weise werden an Stelle der Vernehmungen von Vertretern der Kollektive in den Hauptverhandlungen Beurteilungen über die Angeklagten verlesen und die Urteile auf die darin enthaltenen Feststellungen gestützt. Das Oberste Gericht hat hierzu im Urteil vom 6. Juni 1963 (NJ 1963 S. 636) dargelegt, daß die „bloße Verlesung von Beurteilungen dem im § 207 StPO geregelten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme“ widerspricht. 3. In den meisten der überprüften Entscheidungen wird die Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen überzeugend begründet. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Wirtschaftsstraftaten wird nachgewiesen, welche Pflichten die Angeklagten verletzten, und die Schuld der Täter für den verursachten Schaden eindeutig bewiesen. Es gibt jedoch noch Entscheidungen, bei denen die Ausführungen zur Schuld und zu den Schuldformen sowie zu den Tatmotiven zu beanstanden sind. Besonders bei Strafverfahren mit mehreren Beteiligten überzeugen die Begründungen, die hinsichtlich der unterschiedlichen Strafen gegeben werden, nicht, weil die Feststellungen zur Schuld der Beteiligten zu allgemein, nicht differenziert genug sind. Auch Formulierungen wie „der Angeklagte hat objektiv und subjektiv den Tatbestand erfüllt“ sind immer noch anzutreffen. Mehrere zweitinstanzliche Entscheidungen des Bezirksgerichts Halle zeigten, daß die Grundsätze über den Gegenstand der Urteilsfindung8 in der Rechtsprechung noch nicht die erforderliche Beachtung finden. 4. Bei der Begründung der Strafe hat sich das Gericht mit den Ausführungen des Staatsanwalts, des Verteidigers (Rechtsanwalts), des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers sowie des Vertreters des Kollektivs auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Bestätigung einer Bürgschaft und der Ausspruch der Verpflichtung, den bisherigen oder zugewiesenen Arbeits- 5 vgl. hierzu das Urteil des OG vom 14. Dezember 1962 3 Ust II 47/62 NJ 1963 S. 348. 6 vgl. auch das Urteil des BG Neubrandenburg vom 27. Mai 1963 - 2 BSB 49/63 NJ 1964 S. 127. 7 Vgl. Schindler, „Die Erforschung der objektiven Wahrheit im sozialistischen Strafprozeß“, NJ 1963 S. 614. 8 Uhlig/Dähn in NJ 1963 S. 104; Richtlinie Nr. 17 des Plenums des OG über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens vom 14. Januar 1963 - RPI. 1/63 -, NJ 1963 S. 90; OG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 3 Ust II 47/62 -, NJ 1963 S. 348. 230;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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