Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 228 (NJ DDR 1964, S. 228); Allerdings sprengte die laufende Gesetzgebung, mit der Ordnungsstrafbestimmungen erlassen wurden, in gewissem Umfange bereits den Rahmen, der an sich durch § 1 Abs. 1 der bisherigen Ordnungsstrafverordnung im Interesse einer einheitlichen Ausgestaltung des gesamten Ordnungsstrafrechts gezogen worden war. So wurde in einigen Gesetzen eine weitergehende Differenzierung vorgesehen, bei der geringfügige Zuwiderhandlungen als besondere Gruppe von Ordnungswidrigkeiten gefaßt und mit der Möglichkeit einer Anwendung gebührenpflichtiger Verwarnungen verknüpft wurden8. In bestimmten Fällen wurden für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten weitere Erziehungsmaßnahmen angedroht und ein formales Nebeneinander von Ordnungsstrafen und anderen Verwaltungsmaßnahmen beseitigt9. Verschiedene gesetzliche Regelungen bestimmen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens präziser und geben dabei auch über das Verhältnis von Ordnungsstrafrecht und Disziplinarrecht Aufschluß10. Indem so immer mehr neue Elemente in das Ordnungsstrafrecht eingeführt wurden, offenbarte sich zugleich das Zurückbleiben der Grundsatz- und Rahmenbestimmungen aus dem Jahre 1955 hinter den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung. In der gegebenen Ausgestaltung konnten sie nicht länger Maßstab für die unabdingbare Einheitlichkeit des gesamten Ordnungsstrafrechts sein. Der Hauptinhalt der neuen Ordnungsstrafverordnung Eine zielstrebige Bekämpfung der Ordnungswidrigkeiten, die wesentlich darauf gerichtet ist, derartige Hemmnisse für unsere sozialistische Entwicklung unter weitestgehender Entfaltung der Unduldsamkeit und Aktivität der gesellschaftlichen Kräfte generell zurückzudrängen und zu einer weiteren Festigung der sozialistischen Staatsdisziplin beizutragen, muß vor allem in zwei Hauptrichtungen entwickelt werden: 1. Mehr denn je besteht die Aufgabe, die Ordnungswidrigkeiten unter Berücksichtigung aller wesentlichen Zusammenhänge zu untersuchen, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen aufzudecken und auf dieser Grundlage die Rechtsverletzer für ihr pflichtvergessenes Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen. Die volle Entfaltung der Überzeugung und der Erziehung von Rechtsverletzern mit gesellschaftlichen Mitteln und Methoden bedeutet keineswegs eine Abschwächung oder gar Auflösung der individuellen Verantwortlichkeit für begangene Rechtsverletzungen. Gerade diese Unabwendbarkeit des Einstehenmüssens ist und bleibt nach wie vor eine wichtige Form der erzieherischen Einflußnahme auf den Rechtsverletzer selbst wie auch auf andere Bürger und ist dazu angetan, einem künftigen Auftreten von Ordnungswidrigkeiten vorzubeugen. 2 Darüber hinaus sind vielfältige organisatorische und 8 Vgl. z. B. § 46 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren (GBl. 1963 I S. 77), § 23 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (GBl. 1962 I S. 111), Anordnung über die Ausübung des Fischfanges im Bereich der Binnenfischerei (GBl. 1959 I S. 868). 9 Vgl. z. B. § 64 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt (GBl. 1963 I S. 113), Anordnung über den Fischfan;: im Bereich der Küstenfischerei (GBl. 1960 I S. 373), Anordnung über die Berechtigung zum Ausführen von Arbeiten an Energieversorgungsanlagen (GBl. 1961 II S. 89). 10 In der 1. DB zum Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der DDR (GBl. 1960 I S. 6) ist in § 11 Abs. 1 ausdrücklich festgelegt, daß eine Ordnungsstrafe erst dann verhängt terden darf, „wenn alle Mittel der Überzeugung und gütlichen Einwirkung nichts gefruchtet haben“. Die Anordnung über den Verkauf ungenutzter volkseigener beweglicher Grundmittel (GBl. 1963 II S. 164) sieht Ordnungsstrafen vor, „sofern sich ein Disziplinarverfahren nicht als geeignete Erziehungsmaßnahme erweist“. Ähnliche Regelungen über das grundsätzliche Primat des Disziplinarrechts finden sieh z. B. in der Verordnung über das Berichtswesen (GBl. 1958 I S. 774) und in der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Investitionen (GBl. 1962 II S. 481). erzieherische Maßnahmen der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und Kollektive der Werktätigen geboten, um die aufgedeckten Ursachen und begünstigenden Bedingungen derartiger Rechtsverletzungen systematisch auszuräumen, die ökonomischen, kulturellen und moralischen Potenzen der sozialistischen Ordnung immer umfassender für die Beseitigung hemmender gesellschaftlicher Widersprüche zu nutzen und so der Begehung von Pflichtverletzungen vorzubeugen. 1/ Die neue Ordnungsstrafverordnung nimmt beide Seiten dieses einheitlichen Gesamtprozesses in sich auf. Sie enthält exakte Regelungen über die Voraussetzungen, den Inhalt und den Umfang der individuellen Verant- Wörtlichkeit für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten sowie über die Formen ihrer Begründung und Durchsetzung. Ebenso normiert sie eine Reihe von Aufgaben und einheitlichen Maßstäben, die sich unmittelbar auf die Entfaltung der über den konkreten Einzelfall hinausgehenden vorbeugenden Tätigkeit beziehen. Die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten umfaßt dabei im wesentlichen vier sachlich zu unterscheidende Gruppen von Normen: a) Rechtsvorschriften, die sich an die rechtsetzenden Organe wenden und die einheitliche Orientierung für die Ausgestaltung künftiger Ordnungsstrafbestimmungen geben (§§ 1 6). b) Rechtsvorschriften, die unmittelbar auf die zielstrebige Leitung des Gesamtprozesses orientieren und die generellen Aufgaben der Ordnungsstrafbefugten Organe zur breiten Entfaltung einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit fixieren (§§ 1, 7 und in gewisser Hinsicht auch § 11). c) Materiellrechtliche Grundsatzregelungen, die die unabdingbare Grundlage für die richtige Anwendung der konkreten Ordnungsstrafbestimmungen bilden (§§ 1, 4 Abs. 3, 10, 13 Abs. 2, 20 Abs. 1, 3 und 4 sowie §§ 9 Abs. 2 und 14 Abs. 2 insoweit, als sie die gesetzlichen Voraussetzungen kennzeichnen, bei deren Vorliegen von Ordnungsstrafmaßnahmen Abstand genommen werden kann). d) Verfahrensrechtliche Vorschriften über die Einleitung und Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und die Rechtsstellung der an den Verfahren Beteiligten (§§ 8, 9, 11-21). Alle diese Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Ordnungswidrigkeiten und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen. Ausdrücklich ausgenommen sind lediglich die Ordnungsstrafregelungen auf dem Gebiet des Preisrechts, im Bereich der Gerichte und der Staatlichen Vertragsgerichte (§ 23). Mit diesen Ausnahmen sind die Rechtsnormen der Verordnung vom 5. November 1963 unmittelbar verbindlich für alle speziellen Ordnungsstrafbestimmungen, die durch Normativakte von gleichem oder geringerem normativem Rang erlassen werden sollen oder bereits erlassen wurden. Sie bilden die Grundsatz-und Rahmenbestimmungen, von denen weder bei- der künftigen Rechtssetzung noch bei der Anwendung neuer und schon geltender Ordnungsstrafvorschriften abgewichen werden darf, um die prinzipielle Einheitlichkeit der Entwicklung und Handhabung des Ordnungsstrafrechts unter allen Umständen zu wahren. So legt z. B. § 3 der Verordnung ausdrücklich fest: „Ordnungsstrafmaßnahmen in Verordnungen des Ministerrates und Anordnungen der Leiter der zentralen staatlichen Organe können nur nach Maßgabe dieser Verordnung angedroht und ausgesprochen werden.“ Es versteht sich, daß hinsichtlich der Ordnungsstrafbestimmungen in Gesetzen, Erlassen des Staatsrates oder Anordnungen des Nationalen Verteidigungsrates 228;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 228 (NJ DDR 1964, S. 228) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 228 (NJ DDR 1964, S. 228)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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