Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 226 (NJ DDR 1964, S. 226); Dr. ROLF SCHÜSSELER, beauftr. Dozent am Institut für Staats- und Rechtstheorie der Martin-Luther-Universität Halle Inhalt und Bedeutung der neuen Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten Mit der am 1. Dezember 1963 in Kraft getretenen Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. II S. 773) wurde ein wichtiger gesetzgeberischer Schritt getan, um auch auf diesem Gebiet die charakteristischen Züge des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Rechtspflege umfassender und klarer zur Geltung zu bringen1. Auf dem erreichten Entwicklungsstand der gesellschaftlichen Verhältnisse und der sozia- listischen Demokratie in der Deutschen Demokratischen Republik aufbauend, gibt die neue Ordnungsstrafverordnung eine eindeutige Orientierung, wie die Gesellschaftswirksamkeit des Ordnungsstrafrechts weiter auszubauen und der Kampf um die Zurückdrängung der Ordnungswidrigkeiten, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen „umfassender und exakter, unter breiter und unmittelbarer Teilnahme der Werktätigen als Bestandteil des Kampfes des sozialistischen Staates und der gesellschaftlichen Kräfte für den gesellschaftlichen Fortschritt und gegen alle dem Sozialismus entgegenwirkenden Hemmnisse zu führen“ ist2. Obwohl im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates weder die Ordnungswidrigkeiten noch die für ihre Bekämpfung verantwortlichen Organe ausdrücklich genannt sind, gelten seine Grundprinzipien und grundsätzlichen Aufgabenstellungen auch für das Ordnungsstrafrecht. Zwar bestehen unzweifelhaft qualitative Unterschiede zwischen den Ordnungswidrigkeiten und den Straftaten, so daß auch die bei der Kriminalitätsbekämpfung anzuwendenden Maßnahmen nicht mechanisch auf die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten überfragen werden können. Auch zählen die mit diesen Aufgaben betrauten Organe unzweifelhaft nicht zu den eigentlichen Rechtspflegeorganen. Dennoch ist die Grundfrage die gleiche: Es gilt, überall die erzieherischorganisierende Rolle des sozialistischen Rechts zu vervollkommnen, allen Gesetzesverstößen „durch die Kraft und die bewußte Entfaltung sozialistischer Organisations- und Lebensformen der Menschen von vornherein wirksam vorzubeugen und dort, wo sie auftre-ten, den noch vorhandenen sozialen Boden innerhalb unserer Gesellschaft zu entziehen“3. Alle derartigen gesellschaftlichen Prozesse und alle auf sie bezogenen I staatlichen Leitungsmaßnahmen können und müssen insoweit unter einem einheitlichen Blickwinkel gesehen und nach einheitlichen, neuen Maßstöben beurteilt, organisiert und gestaltet werden. Und eben diese wurden mit dem Rechtspflegeerlaß gesetzt. Die neue Ordnungsstrafverordnung vom 5. November 1963 fußt deshalb wie ihre Präambel ausweist unmittelbar auf dem Rechtspflegeerlaß und ist ein weiterer Baustein zu seiner Konkretisierung und konsequenten Durchsetzung. Mit ihr wird solchen entfalteten sozialistischen Rechtsformen zum Durchbruch verholfen, deren Begründung und Entwicklung möglich und notwendig geworden ist, um die organisierende und erzieherische Rolle des sozialistischen Rechts zu erhöhen und eine schrittweise Überwindung von Ordnungswidrigkeiten zu erreichen. Es handelt sich also keineswegs um diese oder jene quantitative Veränderung der 1 Vgl. Programm der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. Zweiter Teil, Abschnitt IV, ZifE. 2: Rechtspflegeerlaß des Staatsrates. Erster Teil, Abschnitt n und in. 2 Rechtspflegeerlaß, a. a. O. 3 Renneberg. „Umfassender Aufbau des Sozialismus und Rechtspflege“, Staat und Recht 1963, Heft 3, S. 431. Grundsatz- und Rahmenbestimmungen des Ordnungsstrafrechts, sondern um eine qualitativ neue Stufe seiner Gestaltung und Entwicklung. Schon die Bezeichnung und der Aufbau des neuen Normativaktes weisen diese prinzipielle Weiterentwicklung deutlich aus. Eine einfache Änderungs-Verordnung, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren vom 3. Februar 1955 (GBl. I S. 128) als bisherige Rechtsgrundlage lediglich in einzelnen Punkten ergänzt oder abgeändert worden wäre, ohne ihre Grundlinie aufzugeben, hätte dem nicht zu entsprechen vermocht. Notwendigkeit und Zielsetzung der neuen Ordnungsstrafverordnung Notwendigkeit, Zielsetzung und Bedeutung der neuen Ordnungsstrafverordnung werden im einzelnen noch klarer ersichtlich, wenn man sich vor Augen hält, daß die bisherige Praxis der Auseinandersetzung mit Ordnungswidrigkeiten im ganzen gesehen hinter den herangereiften Möglichkeiten und Erfordernissen des umfassenden sozialistischen Aufbaus zurückblieb. Bereits nach dem Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 über die weitere Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege hatte Polak betont, daß dieser Beschluß „nicht nur für das Strafrecht, sondern für alle Rechtsgebiete, auch für das Staatsrecht“ prinzipielle Bedeutung besitzt'1. ln der Ordnungsstrafpraxis indessen sind seitdem kaum nennenswerte Veränderungen festzustellen.6 Der weitere Ausbau der Gesellschaftswirksamkeit der staatlichen Leitung verlangt jedoch nicht allein die Erhöhung des Niveaus der verschiedenartigen Verwaltungsmaßnahmen, mit denen die konkreten Erfordernisse des sozialistischen Umwälzungsprozesses bei der Organisierung und Gestaltung der vielfältigen gesellschaftlichen Verhältnisse zur Geltung zu bringen sind. Ebenso muß in umfassender Weise verbürgt sein, daß diese organisierenden Maßnahmen überall strikt befolgt und Widersprüche zwischen dem objektiv Notwendigen und einem davon abweichenden subjektiven Handeln aufgedeckt, in allen wesentlichen Zusammenhängen analysiert und ausgewertet, mit allen erforderlichen staatlichen und gesellschaftlichen Reaktionsweisen verknüpft und zielstrebig zurückgedrängt werden. Eben deshalb aber ist die konsequente Bekämpfung der Ordnungswidrigkeiten, die immerhin noch relativ häufig auftreten und in welcher Form auch immer die Ausübung der staatlichen Leitung hemmen sowie die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens stören, unerläßlich, um die den jeweiligen Organen obliegenden Aufgaben mit maximalem Erfolg erfüllen zu können. Wenn demgegenüber bislang nur verhältnismäßig wenige Ordnungsstrafverfahren durchgeführt wurden, so lag das sicherlich nicht daran, daß Ordnungswidrigkeiten nicht in Erscheinung getreten wären. Es ist vielmehr ein beredter Ausdruck dafür, daß ihre hemmende Rolle nicht erkannt bzw. unterschätzt und deshalb auch einer zielstrebigen Ausein- 4 Polak, Zur Dialektik in der Staatslehre (3. Auflage), Berlin 1963. S. 442. 5 Diese Einschätzungen stützen sich vor allem auf Materialien und Untersuchungsergebnisse, die der Gesetzgebungsunterkommission „Ordnungsstrafreeht“ Vorlagen. 226;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 226 (NJ DDR 1964, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 226 (NJ DDR 1964, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Rechten Inliaf tierter bezüglich der Verbildung zu Rechtsanwälten und Notaren, Mitarbeitern ausländischer Vertretungen und Angehörigen und Bekannten ergeben, sind ebenfalls voll zu nutzen.

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