Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 223 (NJ DDR 1964, S. 223); von Austauschbaustoffen und eine dadurch bedingte von der des früheren Gebäudes abweichende Bauweise entstehen. OG, Urt. vom 17. September 1963 2 Uz 21/63. Die Parteien streiten darüber, ob die Verklagte die Deutsche Versicherungs-Anstalt bei Wiederherstellung eines durch Brand beschädigten, vom Kläger bei der Verklagten gemäß der Verordnung über die Feuer-Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen vom 27. März 1958 und der Anordnung über die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen für die Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen (AFBP) vom 1. April 1958 (GBl. I S. 362) pflichtversicherten Gebäudes die Mehrkosten zu tragen hat, die beim Wiederaufbau durch Verwendung von Austauschbaustoften entstehen, die der Bezirkswirtschaftsrat angeordnet hat. Das Bezirksgericht hat die dahingehende Klage abgewiesen. Auf Berufung des Klägers hat das Oberste Gericht eine derartige Verpflichtung der Verklagten festgestellt. Aus den Gründen: Die Entschädigungspflicht der Verklagten richtet sich nach § 14 AFBP. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Versicherung zum Neuwert handelt, ist nach Abs. 1 der genannten Vorschrift für die Entschädigung der Neuwert der versicherten Sachen zur Zeit des Schadenfalles maßgebend, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zu berücksichtigen ist. Nach Abs. 2 a. a. O. wird der Neuwert bei Gebäuden nach den ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung unter Berücksichtigung der preisrechtlich zulässigen Preise am Tage des Schadenfalles bestimmt. Von dieser Regelung geht auch das Bezirksgericht aus. Nicht vereinbar mit ihr ist aber seine Auffassung, daß der Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme zu ersetzen sei. Diese Auffassung hat schon deshalb keine Grundlage, weil in der Gebäude-Feuerpflichtversicherung keine Versicherungssumme festgelegt ist. Diese Versicherung kennt lediglich den Versicherungswert, der sich nach § 3 AFBP nach dem Grundwert (Neubauwert 1914) zuzüglich eines Aufschlages entsprechend der gesetzlichen Baupreisbildung richtet. Dieser Wert ist jedoch nicht identisch mit dem Ersatzwert des § 14 AFBP. Der Versicherungswert hat, soweit es sich um Rechte und Pflichten der Partner des Versicherungsverhältnisses handelt, lediglich Bedeutung für die Bemessung des Versicherungsbeitrages. Er begrenzt nicht die Versicherungsleistung, deren Höhe allein nach der Regelung des § 14 AFBP zu bestimmen ist. Streit besteht zwischen den Parteien vor allem in der Frage, ob die durch die notwendige Verwendung von Austauschbaustoffen und eine dadurch bedingte und. von der der früheren Gebäude abweichende Bauweise entstehenden Mehrkosten von der Leistungsverpflichtung der Verklagten umfaßt werden oder nicht. Daß unabhängig hiervon die projektierten gegenüber den vorhanden gewesenen Gebäuden sowohl größer als auch bautechnisch verbessert geplant seien, hat die Verklagte konkret erst mit dem nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 3. September 1963 behauptet. Vom Kläger wird das bestritten. Bei der Beurteilung des ersten und Hauptstreitpunktes ist vor allem vom Wesen der Neuwert-Versicherung auszugehen. Deren Zweck und Ziel ist, den von einem Gebäudeschaden betroffenen Versicherungspflichtigen in die Lage zu versetzen, unter Verwendung der vom Versicherer zu leistenden Entschädigung ein gleichartiges Gebäude der gleichen wirtschaftlichen Nutzung wiederherzustellen, ohne dafür weitere Finänzierungsr quellen in Anspruch nehmen zu müssen. Aus der Festlegung des § 14 Abs. 2 AFBP, wonach sich der Neuwert bei Gebäuden nach den ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bestimmt, kann für die Beurteilung der hier strittigen Frage entgegen der Auffassung des Klägers nichts hergeleitet werden. Der Verklagten ist darin zuzustimmen, daß damit die am Schadensort in Betracht kommenden Löhne und Preise gemeint sind, daß Baumaterialien, wenn irgend möglich, am Schadensort oder aus seiner näheren Umgebung zu beziehen sind, um höhere Transportkosten zu vermeiden, daß mit den Bauarbeiten nach Möglichkeit ein am Schadensort oder seiner näheren Umgebung befindlicher Baubetrieb zu beauftragen ist und nicht ein auswärtiger Baubetrieb herangezogen werden darf, wodurch sich die Baukosten infolge der Zahlung von Trennungsgeld verteuern, usw. § 14 AFBP ist seinem Inhalt nach vielmehr dahin auszulegen, daß sich der Neuwert unter Berücksichtigung der preisrechtlich zulässigen Preise am Tage des Schadenfalles nach den ortsüblichen notwendigen Kosten der Wiederherstellung bestimmt. Die Verpflichtung der Verklagten erstreckt sich daher auf die Erstattung der für die Herstellung eines gleichartigen Gebäudes der gleichen wirtschaftlichen Nutzung erforderlich werdenden notwendigen Kosten. Hierzu sind entgegen ihrer und des Bezirksgerichts Auffassung auch die durch die Verwendung von Austauschbaustoffen und eine dadurch bedingte andere Konstruktion des Gebäudes entstehenden Mehrkosten gegenüber dem Neuwert des Gebäudes in der früheren Bauweise zu rechnen, soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen mit den früher verwendeten Baustoffen und als Folge dessen in der früheren Bauweise nicht wieder gebaut werden darf. Die Verklagte kann sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf § 3 AFBP berufen. Es wird hierzu auf die eingangs der Entscheidungsgründe zum Versicherungswert gemäß § 3 Abs. 1 AFBP und seinem Verhältnis zum Ersatzwert nach § 14 AFBP gemachten Ausführungen verwiesen. Die Verklagte kann auch nicht einwenden, daß durch die Verwendung von Austauschbaustolfen der Substanzwert der projektierten gegenüber den früheren Gebäuden wesentlich erhöht werde, für den Kläger dadurch eine nicht zu unterschätzende Werterhöhung seiner Grundmittel eintrete und er von laufenden Unterhaltungskosten befreit werde. Dieses Ergebnis ist im Wesen der Neuwert-Versicherung begründet und wird bei einem Schadenfall in der Regel vorliegen. Dabei kann es nicht darauf ankommen und bedarf deshalb keiner Erörterung, ob durch die Verwendung von Austauschbaustoffen an Stelle des Wiederaufbaues in der früheren Bauweise dieses Ergebnis noch verstärkt wird. Fehl gehen aus den gleichen Gründen auch die Ausführungen der Verklagten, daß die durch den Schaden betroffenen Gebäude bereits 55 Jahre alt waren und durch den Wiederaufbau mit wertvolleren Baumaterialien eine längere Lebensdauer erhalten. Auch bei einer Wiederherstellung in der früheren Bauweise würden die neu errichteten Gebäude eine wesentlich längere Lebensdauer als die vom Brand betroffenen alten Gebäude haben. Auf der gleichen Linie liegen die Ausführungen des Bezirksgerichts, daß jede Möglichkeit der Bereicherung auszuschließen sei. Die Sachversicherung wird allerdings von dem Grundsatz beherrscht, daß die Versicherungsleistung nicht zu einer Bereicherung führen darf Eine gewisse und gewollte Ausnahme hiervon macht jedoch eben ihrem schon därgelegten Zweck entsprechend die Sachversicherung zum Neuwert. 223;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 223 (NJ DDR 1964, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 223 (NJ DDR 1964, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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