Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 213 (NJ DDR 1964, S. 213); geordneten Organe für ihren Bereich selbst die Verantwortung3. Da die neue Technik unmittelbar zur materiell-technischen Basis gehört, ist die Verantwortung der Betriebsleiter für die Förderung und Lenkung der Neuererbewegung besonders im Gesetz hervor-gelgoberr und verbindlich festgelegt worden. Das gilt in gleicher Weise auch für die den Betrieben übergeordneten Organe (WB usw.). Die Leitungstätigkeit der verantwortlichen Leiter bzw. Organe auf dem Gebiet des Neuerer- und Erfindungswesens wird durch die neue Stellung des Patentamtes als eines zentralen Organs des Ministerrates‘nicht angetastet, was dem sozialistischen Leitungsprinzip der Einzelleitung und persönlichen Verantwortung entspricht. Damit ist aber zugleich der Weg für eine zügige Durchsetzung und Einführung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Produktionsstätten unserer Republik geebnet worden. Die großen wirtschaftlichen Aufgaben, die eine rasche und umfassende Einführung und Durchsetzung der neuen Technik erfordern, lassen sich nur auf der Grundlage des Prinzips des demokratischen Zentralismus und der sich daraus ergebenden Einzelleitung und der persönlichen Verantwortung des Betriebsleiters unter umfassender Einbeziehung der schöpferischen Kräfte des Betriebes an der Leitung der Produktion optimal lösen. Dem Patentamt als staatlichem Leitungsorgan des Ministerrats wird dagegen die Aufgabe zu-‘ teil, alle notwendigen Maßnahmen zur Förderung und Lenkung der Neuererbewegung sowie des Patent-, Muster- und Zeichenwesens zu koordinieren und zu analysieren und die zentralisierende Einführung der neuen Technik, vor allem aber der volkswirtschaftlich bedeutsamen Erfindungen, zu fördern. Die zentralisierende Einführung mit Hilfe der schöpferischen Kräfte der Betriebe unter der beratenden Mitwirkung der gesellschaftlichen Organisationen sichert die schnelle Anwendung wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse und trägt entscheidend zur Erreichung und Mitbestimmung des technischen Höchststandes in der Welt bei. Kontrollaufgaben Neben der koordinierenden und anleitenden Funktion hat das Patentamt eine kontrollierende Aufgabe hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Neuererbewegung sowie des Patent-, Muster- und Zeichenwesens zu erfüllen. Das Patentamt hat darüber zu wachen, daß die Rechte der Erfinder und Neuerer beachtet und die gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt werden. Bei Feststellung von Mängeln in der Anwendung und Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist für ihre Beseitigung Sorge zu tragen bzw. das übergeordnete Organ des Verletzers von den getroffenen Feststellungen zu unterrichten. Wenn auch das Patentamt gegenüber dem Verletzer keine Weisungsbefugnis besitzt, so hat es dennoch eine sachkundige Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Anleitung und bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzgeberische Aufgaben Eine sachkundige Mitwirkungspflicht besteht auch hinsichtlich der gesetzgeberischen Aufgaben des Patentamtes. Das Statut verpflichtet das Amt, gesetzliche Bestimmungen zur Beschlußfassung durch den Ministerrat auf dem Gebiet der Neuererbewegung sowie des Patent-, Muster- und Zeichenwesens im Einvernehmen * S. 3 Vgl. dazu Mulitze, „Das Neuererrecht Instrument zur Entwicklung der schöpferischen Kräfte der Werktätigen“, NJ 1963 S. 654. mit den zuständigen zentralen Organen des Staatsapparates vorzubereiten. Zur Lösung dieser Aufgabe gehört die ständige Überwachung des Patent-, Muster-und Zeichenwesens und der Neuererbewegung sowie die Auswertung der gesammelten praktischen Erfahrungen und gewonnenen Erkenntnisse. Notwendig ist ferner eine laufende Konsultation und Abstimmung mit den Patent- und Erfindungsämtern der anderen sozialistischen Länder. Das Eintragungs- und Prüfungsverfahren Zu den engsten Aufgaben des Patentamtes gehört die Entgegennahme von Anträgen auf den Erwerb von Schutzrechten sowie die Prüfung auf ihre Schutzvoraussetzungen, die Eintragung von Zeichen, Mustern und Modellen, sofern die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Anmeldung bzw. Eintragung erfüllt sind. Dabei handelt es sich in immer größerem Umfang um Erfindungen, welche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders in der sozialistischen Wirtschaft gemacht worden sind. Die BfN (Büro für Neuererwesen) sind gern. § 14 der Neuereiverordnung verpflichtet, jede Neuerung nach Eingang auf ihre eventuelle Schutzfähigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich durch den Betrieb beim Patentamt zur Erteilung eines Wirtschaftspatents anzumelden. Bei Erfindungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders in einem volkseigenen Betrieb, einem staatlichen Forschungsinstitut oder in anderen öffentlichen Einrichtungen oder mit staatlicher Unterstützung gemacht wurden, hat der Betrieb das Recht und die Pflicht, gern. § 2 PatÄndG diese unverzüglich für sich außerhalb der DDR schützen zu lassen. Erfindungen, die außerhalb des Bereichs des volkseigenen und ihm gleichgestellten Sektors entstanden sind, können als Ausschließungspatente angemeldet werden. Aber auch hier kann der Erfinder ein Wirtschaftspatent beantragen. Während die Erteilung von Patenten in der Vergangenheit nur nach strenger Prüfung auf sämtliche Schutzvoraussetzungen erfolgte, sieht § 5 PatÄndG ein neues Prüfungsverfahren vor. Danach erteilt das Patentamt ein Patent ohne Prüfung auf Vorliegen der Schutzvoraussetzungen gem. §§ 1 Abs. 1, 4 und 6 PatG, wenn die Anmeldung den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3 und den §§ 5 und 23 PatG nicht widerspricht; d. h., wenn die Patentanmeldung die darin festgelegten formellen und sachlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt, ist dem Patentanmelder ein Patent zu erteilen. Die Prüfung der übrigen Schutzvoraussetzungen, d. h. die Prüfung auf Neuheit, technischen Fortschritt und schutzwürdige erfinderische Leistung (Erfindungshöhe) setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Erfindungsgedanke eine wirtschaftliche Nutzung erfährt. Die Gewährung der Erfindervergütung, die gem. § 1 PatÄndG für Wirtschaftspatente in einer einmaligen Zahlung (Abfindung) besteht, setzt gleichfalls die Prüfung des Patents auf sämtliche Schutzvoraussetzungen voraus. In besonderen Fällen kann eine Prüfung auf sämtliche Schutzvoraussetzungen von Amts wegen nach Eingang der Anmeldung, also ohne eine vorherige Erteilung eines Patents gern. § 5 Abs. 1 PatÄndG, erfolgen. Das neue Prüfungsverfahren ermöglicht der Industrie, durch die schnellere Veröffentlichung der erteilten Patente sich ständig an Hand der Patentschriften über den neuesten Stand der Technik zu orientieren und ihre Produktion und Technologie auf die neuesten technischen Erkenntnisse auszurichten. Darüber hinaus werden die patentamtlichen Prüfungsstellen von Prüfungsarbeiten hinsichtlich der wirtschaftlich bedeutungslosen Erfindungen befreit. 213;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 213 (NJ DDR 1964, S. 213) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 213 (NJ DDR 1964, S. 213)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den objektiven Möglichkeitni cfr zu lösenden Beobachtungsauf gäbe -entweder noch währetid dfer Beobachtung oder sofort im Anschluß daran dokumentiert worden sind.

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