Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 211 (NJ DDR 1964, S. 211); aufgenommen werden, wonach dem Urheber eine Einschränkung der Rechte des Verlages in bezug auf Gebiet und Sprachen durch Erklärung dann ermöglicht wird, wenn der Verlag trotz entsprechender Hinweise und innerhalb zumutbarer Fristen von 'seinen Befugnissen keinen Gebrauch macht. Zur Vorbereitung der Veröffentlichung muß der Verlag nicht nur während der Entstehung des Werkes engen Kontakt mit dem Autor halten, sondern vor allem innerhalb der vereinbarten Frist prüfen, ob das Manuskript seinen Anforderungen genügt oder welche Änderungen er vorzuschlagen wünscht. Ohne Zustimmung des Autors darf er dabei auch keine stilistischen Änderungen vornehmen. Wichtigste Pflicht des Verlages ist es, das Werk innerhalb der vereinbarten Frist in der vereinbarten Auflage und zu dem mitgeteilten Preis zu veröffentlichen. Eine Verzögerung der Termine für die Überprüfung des Manuskripts oder dessen Veröffentlichung sollte in geeigneten Fällen zu wirtschaftlichen Folgen führen, indem eine eigentlich erst bei Annahme oder Auslieferung fällige Honorarrate früher zu zahlen ist. Keinesfalls kann hierdurch ohne wirkliche Überprüfung eine Verpflichtung zur Veröffentlichung entstehen. Urheberrechte an Presseartikeln Bei Presseartikeln aller Art erwirbt der Verlag kein Verlagsrecht im vorstehend dargelegten Sinne, sondern nur ein einmaliges Abdrucksrecht. Er bedarf also zu jedem zusätzlichen Abdruck in einer weiteren Nummer desselben Presseorgans oder in einer anderen Zeitschrift desselben Verlages der Zustimmung des Autors, die normalerweise zu einer zusätzlichen Honorarforderung berechtigt. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Beitrag im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeitung oder Zeitschrift angefertigt worden ist und zusätzlich in einer anderen Veröffentlichung desselben Verlages erscheinen soll. Dies bedeutet, daß kein Verlag und keine Redaktion die Befugnis besitzt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors Abdrucksrechte über Presseartikel zu vergeben. Ausgenommen sind nur allgemein-politische Artikel, die ohne jede Genehmigung in anderen Zeitungen abgedruckt werden dürfen. In allen anderen Fällen kann der Verlag oder die Redaktion bei Zeitungsartikeln lediglich verbieten, daß diese vor dem ersten Erscheinen anderweitig veröffentlicht werden, und bei Zeitschriften sofern Ausschließlichkeit anzunehmen ist , daß ein Abdruck vor dem Ende des auf das erste Erscheinen folgenden Kalenderjahres vorgenommen W'ird. So könnte auch keine Zeitung oder Zeitschrift durch redaktionelle Mitteilung über den Rahmen der allgemein-politischen Beiträge hinaus den freien Abdruck aller Artikel gestatten es sei denn, daß es sich um urheberrechtlich freie Beiträge handelt. Nichterreichung des Vertragszieles und Vertragsauflösung Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß der Verlag oder sonstige Auftraggeber den Vertrag lösen kann, wenn alle Versuche, zu einem positiven Ziel zu gelangen, gescheitert sind, weil kein für seine Zwecke brauchbares Werk zur Entstehung gelangt. Soweit kein Verschulden des Urhebers vorliegt, ist der Auftraggeber in diesem Fall zur Zahlung eines Arbeitshonorars verpflichtet, das Umfang und Qualität der geleisteten Arbeit des Urhebers entspricht. Wird das Ziel des Vertrages aus anderen Gründen nicht erreicht und trifft keine Seite dafür ein Verschulden so etwa, wenn durch überraschende politische oder wissenschaftliche Erzeugnisse ein Manuskript seinen Wert verliert , dann ist ebenfalls eine Auflösung des Vertrages möglich. Strittig ist dann zumeist nur die Frage des Honorars. Sofern keine Verpflichtung zur Veröffentlichung bestand oder die zu leistende Arbeit und nicht das Ziel der Veröffentlichung im Mittelpunkt des Vertrages stand, wird wie wir gesehen haben die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Honorars durch die Nichtveröffentlichung nicht berührt. Bestand aber eine Verpflichtung zur Veröffentlichung und trifft keine der beiden Vertragsparteien ein Verschulden, dann ist bei der Auflösung des Vertrages davon auszugehen, daß sie ein gemeinsames Ziel gemeinsam erreichen wollten. Die Nichterreichung desselben kann nicht nur einem Partner dem Verlag erhebliche finanzielle Kosten und den Ausfall des geplanten Titels bringen, während der andere Teil der Urheber finanziell durch Erhalt des vollen Honorars ebenso dasteht wie bei der Erreichung des Vertragszieles. Es hat sich deshalb mit Recht eine Praxis herausgebildet, die eine dem Umfang und der Qualität des Manuskripts entsprechende Vergütung vorsieht, die aber nicht die volle Honorarhöhe für die erste Auflage erreicht. Bei Büchern und Broschüren werden in der Praxis bei Nichtveröffentlichung wegen Mängel des Manuskriptes etwa 25% bis 50%, bei von keiner Seite verschuldeter Nichtveröffentlichung eines veröffentlichungsreifen Manuskriptes 50% bis 75% des Honorars für die erste Auflage gezahlt. Bei kleineren Objekten, wie vor allem Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, aber auch bei Aufträgen für den Rundfunk und andere wird im Regelfall ein pauschales Ausfallhonorar von 50°,'0 unabhängig von der Qualität der Leistung gezahlt. Ein solcher Weg erscheint in diesen Fällen gerechtfertigt und sollte sich allgemein durchsetzen. Ein spezielles Problem ergibt sich im Verlagswesen bei unabsetzbaren Buchbeständen. Stellt sich eine Auflage nachträglich als überhöht heraus und ist der Verlag deshalb genötigt, einen Teil der Bestände zu makulieren, dann muß er dazu in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmung des Autors einholen. Ohne diese Zustimmung ist lediglich eine Vollmakulierung zulässig, also die Vernichtung aller noch vorhandenen Bestände wegen Unverkäuflichkeit des Werkes. Heute nicht mehr vertretbar ist die Bestimmung des § 10 des Normal-Verlagsvertrags für schöngeistiges und verwandtes Schrifttum, nach der der Verlag dem Autor die Restbestände anbieten soll. Der Schriftsteller sollte in unserer Gesellschaft unter keinen Umständen zum Buchhändler werden. Sicher sollte man wie dies in der Praxis zumindest auf Wunsch des Autors erfolgt dem Autor in angemessenem Umfang einige Exemplare kostenlos zur Verfügung stellen, ehe man den Rest vernichtet. In jedem Falle besteht die Verpflichtung, den Autor von allen beabsichtigten Maßnahmen vorher zu unterrichten, damit er gegebenenfalls berechtigte Bedenken Vorbringen kann. Überholt erscheint auch die ebenfalls in § 10 enthaltene Bestimmung, daß mit der Vollmakulierung der Verlagsvertrag erlischt und die Rechte an den Autor zurückfallen. Manchmal liegt der Grund für die Maku-lierung nicht in der Qualität des Werks, das der Verlag in anderer Form neu herausbringen will. Ein Kündigungsrecht des Autors würde deshalb völlig ausreichen. Berichtigung In dem in NJ 1983 S. 158 ff. veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 26. Februar 1963 - 2 Uz 26/61 - ist uns auf S. 160, linke Spalte, im vorletzten Absatz infolge eines technischen Versehens ein Fehler unterlaufen. Die Klammerdefinitionen in der Mitte des Absatzes lauten richtig folgendermaßen: Metastase (Verschleppung von Gesdhwulstkeimen) Probethorakotomie (operative Eröffnung der Brusthöhle zur Probe) Wir bitten, den Absatz entsprechend zu berichtigen. Die Redaktion 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 211 (NJ DDR 1964, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 211 (NJ DDR 1964, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten. Dazu gehören zum Beispiel solche Festlegungen wie die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X