Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 207 (NJ DDR 1964, S. 207); gung des künftigen Verfahrens sich nicht mit dem gegenwärtigen Vergleich deckt, handelt es sich um die gleiche Problematik, die beim Abschluß eines Vergleichs im gegenwärtigen Rechtsmittelverfahren entsteht. Das von uns für die gegenwärtige Rechtspraxis zur Verwirklichung der Anleitungsaufgaben des Bezirksgerichts vorgeschlagene Verfahren der Begründung der Vergleiche durch das Rechtsmittelgericht5 wird durch die vorgesehene gerichtliche Bestätigung der Einigung erfaßt. Mit der in den Thesen vorgeschlagenen Regelung sinngemäße Anwendung der Vorschriften erster Instanz ist aber nichts über den Inhalt der Bestätigung gesagt. Vom Gesetz selbst muß die Orientierung ausgehen, daß sich aus der Bestätigung der Einigung durch das zweitinstanzliche Gericht ergeben muß, warum das vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Ergebnis herbeigeführt wurde. Die Bestätigung der Einigung durch das zweitinstanzliche Gericht richtet sich also nicht nur an die Prozeßparteien bezüglich der Gesetzlichkeit der mit ihrer Einigung herbeigeführten Lösung des Konflikts, sondern gleichermaßen auch an das Kreisgericht hinsichtlich der Gesetzlichkeit seiner durch die Einigung ersetzten Entscheidung. Mit der speziellen Regelung der Einigung der Parteien und des Inhalts der Bestätigung durch das zweitinstanzliche Gericht im Entwurf des Rechtsmittelverfahrens würde einmal die besondere Verantwortung der Parteien für die Lösung des Konflikts auch in diesem Prozeßstadium hervortreten und zum anderen die unmittelbare Anleitung der Kreisgerichte auch in Fällen der eigenverantwortlichen Gestaltung der Beziehungen durch die beteiligten Bürger selbst gesichert. Rücknahme der Berufung Der Berufungskläger wird auch weiterhin das Recht haben, seine Berufung zurückzunehmen. In dem der Grundkommission vorgelegten Thesenentwurf war vorgesehen, die Berufungsrücknahme an die Zustimmung des Gerichts zu binden, um die Kontroll- und Anleitungsmöglichkeiten des Bezirksgerichts zu sichern. Infolge berechtigter Einwendungen der Grundkommission wurde vorgeschlagen, die Berufungsrücknahme allgemein zuzulassen. Diese Lösung entspricht besser der Stellung der Parteien im Rechtsmittelverfahren, insbesondere der Stellung des Berufungsklägers, sowie den sozialistischen Beziehungen zwischen Rechtsmittelgericht und Parteien. 5 Kietz'Mühlmann, NJ 1963 S. 741. Um diese Erledigungsart des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls zur Verwirklichung der Anleitungs- und Kontrollaufgabe unmittelbar nutzbar machen zu können, sollte die ZPO neben der Regelung bestimmter Einzelheiten der Berufungsrücknahme wie Zulässigkeit nur bis zum Schluß der Berufungsverhandlung, Erklärung gegenüber dem Rechtsmittelgericht, Kosten-und Aufwendungsfragen auch eine Anleitung für die Fälle geben, in denen die Berufungsrücknahme auf Grund der Verhandlung des Gerichts mit den Parteien und deren Vertretern erfolgt. Als Vorbild für die Regelung dieser besonderen Prozeßsituation könnte § 49 AGO dienen. Diese Bestimmung regelt die Behandlung offensichtlich unbegründet eingelegter Einsprüche. Es ist vorgesehen, daß das Rechtsmittelgericht einen Beschluß über die Rücknahme des Einspruchs zu erlassen hat, wenn in der Beratung die Partei davon überzeugt wurde, daß der Einspruch nicht begründet und deshalb zurückgenommen worden ist. Eine solche beschlußmäßige Feststellung der Rücknahme der Berufung ist im künftigen Rechtsmittelverfahren nur für den Fall der Rücknahme in oder infolge der Berufungsverhandlung vorzusehen. In den Gründen des Beschlusses sind in knappster Form die Ausgangspunkte, die die Parteien veranlaßt haben, die Berufung zurückzunehmen, wiederzugeben. Das können die Hinweise des Gerichts, aber auch die Ergebnisse von Beweiserhebungen durch das Rechtsmittelgericht sein. In einem solchen Beschluß sind zugleich die Kosten und die zu erstattenden Aufwendungen des Berufungsverfahrens zu regeln. Diese Lösung entspricht der Dispositionsbefugnis des Berufungsklägers, sie sichert die Rechte der anderen Partei im Berufungsverfahren und gewährleistet zugleich, daß die Kreisgerichte Kenntnis davon erhalten, wie das Bezirksgericht ihre aufrechterhaltenen Entscheidungen einschätzt. Die beschlußmäßige Feststellung der Berufungsrücknahme erhöht die Verantwortlichkeit des Rechtsmittelgerichts gegenüber dem für die gegenwärtige Rechtspraxis vorgeschlagenen Verfahren der Protokollierung der Hinweise des Senats, weil die Beschlußfassung zwingend eine kurze Beratung des Richterkollektivs während der Verhandlung fordert. Ein solches Verfahren kann die Prozeßordnung allerdings nicht für die zulässige Berufungsrücknahme vor der Verhandlung vorsehen. Hier genügt, soweit die Berufungsschrift schon zugestellt ist, eine einfache Mitteilung an die andere Partei. Dr. ANSELM GLUCKSMANN, Justitiar im VEB Deutsche Schallplatten, Berlin Zur Gestaltung der vertraglichen Beziehungen im Urheber- und Verlagsrecht Seit vielen Jahren wird über die Schaffung eines neuen, sozialistischen Urheberrechts diskutiert. Eine Gesetzgebungskommission hat eine Reihe von Entwürfen ausgearbeitet, von denen der erste veröffentlicht worden ist1. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes soll das noch geltende Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217) aufgehoben werden. Das neue Gesetz wird nur allgemeine Grundsätze des Urhebervertragsrechts enthalten. Alle Einzelheiten der Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Urhebern und den kulturellen Einrichtungen, die ihre i Erflndungs- und Vorschlagswesen 1959, Heft 9, Beilage. Vgl. auch Münzer, „Über ein neues Gesetz zum Schutze der Urheberrechte“, NJ 1959 S. 599 ft. und 633 ft.: Münzer, „Leistungsschutzrechte im Rahmen eines Gesetzes über das Urheberrecht“, NJ 1960 S. 133 ff.; Wendt, „Zur Konzeption des neuen Urheberrechts“, NJ 1960 S. 581 ff. Werke veröffentlichen, also etwa insbesondere den Verlagen, sollen Musterverträgen überlassen bleiben, die vom Ministerium für Kultur für verbindlich erklärt werden sollen. Die Bestimmungen des jetzt geltenden Gesetzes über das Verlagsrecht sind sog. nachgiebiges Recht. Es ist den Parteien also überlassen, durch vertragliche Vereinbarungen von den Bestimmungen des Gesetzes abzuweichen. Von dieser Möglichkeit haben Autoren, ihre Verbände und Mitarbeiter der Verlage weitgehend Gebrauch gemacht und in kameradschaftlicher Zusammenarbeit eine Reihe von Normalverträgen geschaffen, die jetzt bereits weitgehend die Vertragsbeziehungen zu den Verlagen regeln2. Auf den hierbei 2 Einige Normal- und Rahmenverträge sind veröffentlicht in Kaemmel, Das geltende Urheber- und Verlagsrecht der Deutschen Demokratischen Republik. Leipzig 1956, S. 173 ff. 20 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 207 (NJ DDR 1964, S. 207) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 207 (NJ DDR 1964, S. 207)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gesetzmäßigen Entwicklung des Sozialismus systematisch zurückzudrän-gen und zu zersetzen. Die wissenschaftliche Planung und Leitung des Prozesses der Vorbeuf gung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; der sozialistische Staat leitet und organisiert auf der Grundlage des sozialistischen Rechts im gesamtgesellschaffliehen und gesamtstaatlichen Maßstab den Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung; mittels der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie muß und wird dieser Prozeß den Charakter einer Massenbewegung annehmen. Die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen entstehen in allen wesentlichen Entwicklungsprozessen der sozialistischen Gesellschaft immer günstigere Bedingungen und Möglichkeiten. Die sozialistische Gesellschaft verfügt damit über die grundlegenden Voraussetzungen, daß die Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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