Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 206 (NJ DDR 1964, S. 206); das Verfahrensgeselz bestimmte Anforderungen an die das Reehtsmittelverfahren einleitende Prozeßhandlung des Berufungsklägers stellt - insbesondere verlangt, daß er darzulegen hat, gegen welche Entscheidung er sich mit seiner Berufung wendet, in welcher Richtung er sich die Änderung der angegriffenen Entscheidung vorstellt und welche Mängel des Verfahrens vor dem Kreisgericht bzw. der kreisgerichtlichen Entscheidung ihn veranlassen, das Bezirksgericht anzurufen , bringt es einmal allgemein die staatsbürgerliche Stellung der Prozeßparteien und ihr Mitwirkungsrecht an der Gestaltung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens in einer dem sozialistischen Zivilprozeß entsprechenden spezifischen Weise zum Ausdruck. Zum anderen wird nur mit einer solchen Regelung der Rechtsstellung einer Prozeßpartei als Rechtssubjekt der zivil- oder familieri-reehtlichen Beziehung, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, Rechnung getragen. Schließlich wird damit eine wesentliche Voraussetzung für einen zügigen Ablauf des Rechtsmittelverfahrens und eine zielgerichtete Verhandlungsvorbereitung durch das Bezirksgericht geschaffen. Das in den Thesen zum Ausdruck kommende anerkennenswerte Bestreben, die Berufung möglichst einfach auszugestalten, um über eine Popularisierung der Berufung den Bezirksgerichten bessere Möglichkeiten zu geben, ihre Anleitungs- und Kontrollfunktion über viele Rechtsmittelverfahren auszuüben, muß sich in einer möglichst anschaulichen Anleitung des Berufungsklägers durch das Verfahrensgesetz äußern, indem es auf die oben geforderte begründete Antragstellung orientiert und damit zur verantwortungsvollen Ausübung des Berufungsrechts veranlaßt. Die in den Thesen festgelegte Minimalforderung, daß aus einer Berufung ersichtlich sein müsse, welche Entscheidung angefochten wird, und daß der Berufungskläger mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, wird der Stellung der Prozeßparteien und der Funktion der Berufung nicht gerecht. Die Berufung ist eben mehr als nur Anstoß zum In-Gang-Setzen eines Über-prüfungs- und Anleitungsmechanismus; sie ist verantwortungsvolle Einflußnahme auf die Gestaltung der Beziehungen zwischen den Prozeßparteien und dem Gericht. Der Umfang der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren Der mit der Berufung, insbesondere durch den Antrag gesteckte Rahmen für die Tätigkeit des Berufungsgerichts schränkt das Bezirksgericht bei der Verwirklichung seiner durch den Rechtspflegeerlaß auferlegten Anleitungsaufgaben nicht ein. Für einen großen Teil aller Rechtsmittelverfahren steht mit der Einlegung der Berufung fest, daß das Bezirksgericht die angegriffene Entscheidung und das ihr zugrunde liegende erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfange zu überprüfen hat. Nur in den Fällen, in denen eine teilweise Anfechtung erfolgt, könnte die Uberprüfungs- und Entscheidungstätigkeit des Bezirksgerichts im Rahmen des Berufungsantrags dann als Einschränkung empfunden werden, wenn sich im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens herausstellt, daß das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils möglicherweise falsch 1st. Für solche Situationen muß die Regelung des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit vorsehen, daß die Uberprüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Bezirksgerichts im Zusammenwirken mit den Parteien bzw. dem Staatsanwalt durch Erweiterung des Berufungsantrags bzw. durch Einlegung von Anschlußberufung oder Anschlußprotest ausgedehnt wird. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, auch nach Ablauf der Berufungsfrist die Ausdehnung der Berufung auf Anregung des Gerichts auf die nicht vom Antrag erfaßten Teile des Urteils sowie die Einlegung der Berufung durch den Antragsgegner bzw. die Erhebung des Protestes durch den Staatsanwalt zuzulassen. Anschlußberufung und Anschlußprotest dürfen in ihrer Wirksamkeit nicht von der Berufung abhängen. Die die gegenwärtige Regelung komplizierende Differenzierung in selbständige und unselbständige Anschlußberufung kommt damit in Wegfall. Eine Anschließung ist aber nur gegen die mit der Berufung angegriffene Entscheidung über den gleichen Gegenstand des Prozesses zulässig. Sind z. B. in einem erstinstanzlichen Verfahren mehrere, nicht in rechtlichem Zusammenhang stehende und voneinander unabhängige Ansprüche geltend gemacht und ist über sie in einem Urteil entschieden worden und wird mit der Berufung nur die Entscheidung über einen Anspruch angegriffen, so ist eine Anschließung nach Ablauf der Berufungsfrist hinsichtlich der Entscheidung über die anderen Ansprüche ausgeschlossen. Die vorgeschlagene Regelung hat zur Folge, daß das mit einer Berufung nur zum Teil angegriffene Urteil über einen selbständigen Anspruch auch hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils bis zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Mit einer solchen Regelung wird gewährleistet, daß einerseits nur solche Ansprüche im Rechtsmittelverfahren verhandelt und zuerkannt werden, an denen die Bürger berechtigt festhalten wollen, und daß andererseits die Rechtsmittelgerichte, ohne in Administration zu verfallen, sich durch richtig organisierte Zusammenarbeit mit den Prozeßparteien die Voraussetzungen für die Verwirklichung ihrer Anleitungs- und Kontrollauf-gaben gegenüber den Kreisgerichten schaffen können. Beendigung des Rechtsmittelverfahrens durch Einigung der Parteien Nach den vorgelegten Thesen haben die Parteien auch im künftigen Reehtsmittelverfahren das Recht, den Prozeß durch eine auf dem sozialistischen Recht beruhende Einigung, die gerichtlich zu bestätigen ist, zu beenden. Das praktische Bedürfnis für eine solche Erledigung wird auch im künftigen Rechtsmittel verfahren gegeben sein. Alle Erfahrungen des gegenwärtigen Rechtsmittelverfahrens sprechen dafür4. Die Ausübung der zivilprozessualen Dispositionsbefugnis widerspricht auch in keiner Beziehung der Anleitungs- und Kontrollaufgabe des Bezirksgerichts. Mit ihr werden auch nicht Elemente der Spontanität in die Verwirklichung der Anleitungsaufgabe des Bezirksgerichts hineingetragen. Wenn ein solches Bedenken berechtigt wäre, dann müßte die Überprüfung der kreisgerichtlichen Entscheidungen einschließlich der Einleitung des Rechtsmittelverfahrens von Amts wegen erfolgen. Gesetzgeberisch geht es darum, die durch die Einigung der Parteien herbeigeführte Prozeßsituation durch die Regelung des Berufungsverfahrens richtig zu erfassen und damit den Bezirksgerichten durch das Verfahrensgesetz eine einheitliche Anleitung zum Handeln zu geben. In den Thesen wird diese Situation durch einen generellen Verweis auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ersten Instanz geregelt. Damit wird den Besonderheiten der Einigung im Rechtsmittelverfahren nicht Rechnung getragen, insbesondere keine Orientierung gegeben, wie diese Situation ausgenutzt werden kann, um die Anleitungsaufgaben gegenüber den Kreisgerichten zu verwirklichen. Die Einigung im Rechtsmittelverfahren ersetzt das erstinstanzliche Urteil. Abgesehen davon, daß die Eini- 4 Vgl. Kietz/Mühlmanji, „Die Anleitung der Zivil- und Familienrechtsprechung durch die Rechtsmitteltäligkeit des Bezirksgerichts“, NJ 1963 S. 740. 206;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 206 (NJ DDR 1964, S. 206) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 206 (NJ DDR 1964, S. 206)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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