Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 205 (NJ DDR 1964, S. 205);  Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden Tatsachen nicht berücksichtigen konnte, kann demzufolge sein Urteil entsprechend der damaligen Tatsachenlage durchaus richtig sein. Inhaltlich geht es bei einer Berufung, die sich auf das Vorbringen neu entstandener Tatsachen stützt, gar nicht um eine Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern um eine echte Fortsetzung des Prozesses infolge eines veränderten Sachverhalts. Wenn wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit dem erstinstanzlichen Verfahren diese Fortsetzung durch die Einlegung der Berufung möglich sein soll, so müßte diese Fortsetzung vor allem Sache des Bezirksgerichts sein. Ein anderer Weg könnte nur darin bestehen, die Berufung abzulehnen und die Parteien auf eine neue Klage zu verweisen. Falsch wäre es aber, das zum Zeitpunkt seines Erlasses richtige Kreisgerichtsurteil aufzuheben, bevor die neu vorgebrachten Tatsachen geklärt und gewürdigt worden sind. Diese letztere Aufgabe kommt dem Bezirksgericht zu, das dann nach dem jeweils vorliegenden Ergebnis das erstinstanzliche Urteil entweder aufrechtzuerhalten oder aufzuheben hat. Diese Problematik ist bisher in den Thesen unberücksichtigt .geblieben und muß zu einer Erweiterung der Selbstentscheidungsmöglichkeiten des Bezirksgerichts führen. Problematisch ist weiterhin, ob in Fällen, in denen, das Kreisgericht den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig aufgeklärt hat, die Beweiserhebungen des Bezirksgerichts auf den durch die Thesen eng begrenzten Rahmen beschränkt bleiben sollen. Diese Konzeption ist fraglich, wenn das Bezirksgericht die Würdigung eines in der ersten Instanz erhobenen Beweises rügt. Die Überprüfung der Beweiswürdigung kann nach dem Thesenentwurf nur so erfolgen, daß das Bezirksgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Berufungsparteien aus dem Akteninhalt heraus Widersprüche bei der Würdigung der Beweise herausarbeitet. Das Bezirksgericht würdigt demzufolge die Beweise des erstinstanzlichen Gerichts, ohne selbst eine Beweisaufnahme durchzuführen. , Gibt es aber einen Grund, den Rechtsstreit durch die Zurückverweisung an das Kreisgericht in der Schwebe zu halten, wenn dem Bezirksgericht in der ja sowieso notwendigen Berufungsverhandlung eine sofortige Beweisaufnahme möglich ist? Muß hier Voraussetzung sein, daß die Beweisaufnahme nur der Ergänzung des Sachverhalts dient und nur von geringem Umfange ist? Diese Fragen sind zu verneinen. Hängt zum Beispiel die Entscheidung des Rechtsstreits von der richtigen Würdigung einer Zeugenaussage, einer Urkunde, eines Gutachtens oder den Erklärungen und Aussagen der Parteien selbst ab und besteht die einfache Möglichkeit, dieses Beweismaterial durch eine eigene Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung zu verwenden und zu würdigen, so ist dieser Möglichkeit im Interesse einer raschen Beendigung des Rechtsstreits gegenüber der Zurückverweisung und erneuten Beweisaufnahme der Vorzug zu geben. Ein anderer Standpunkt würde bedeuten, ein Prinzip um seiner selbst willen durchzusetzen, ohne genügend die Einheit der Grundsätze der sozialistischen Rechtspflege zu beachten, zu denen auch das Interesse der Bürger an einer raschen und mit geringem Aufwand möglichen Erledigung des ihr Leben beunruhigenden Konflikts gehört. Zur Anleitungsfunktion der Rechtsmittelverhandlung Die Senate der Bezirksgerichte können gut vorbereitete Verhandlungen mit Beweiserhebungen am Sitz des Kreisgerichts oder ln einer geeigneten Räumlichkeit im Wohngebiet der Parteien, in einem Betrieb oder einer Genossenschaft durchführen, um am Beispiel des Prozesses dem Kreisgericht eine konkrete Anleitung nicht nur für die Entscheidung des Falles, sondern auch zugleich zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung zu geben. Ansätze zu einer solchen zur Durchsetzung der Grundsätze des Rechtspflegeerlasses entwickelten Arbeitsweise sind uns aus den Bezirken Halle, Leipzig und Cottbus2 bekannt. Bei der Auswertung dieser Arbeitsweise ist allerdings zu beachten, daß die Tätigkeit der Bezirksgerichte auf der Grundlage der gegenwärtigen Regelung des zweitinstanzlichen Zivilverfahrens, die auf der Neuverhandlung der Streitsache aufbaut, erfolgt. Neben diesen Beispielen sind auch die Erfahrungen in Strafsachen auszuwerten, insbesondere die vom Obersten Gericht am Beispiel der Strafsache „Grubenunfall Lehesten“3 demonstrierte zweitinstanzliche Verfahrensweise selbstverständlich unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Straf- und Zivilprozeß. Ein diesen Beispielen entsprechender Arbeitsstil läßt sich im neuen Berufungsverfahren nur entwickeln, wenn die Möglichkeiten des Bezirksgerichts zur Durchführung eigener Beweiserhebungen größer sind als im Thesenentwurf. Die im Entwurf fixierten Kriterien sind abzulehnen. Eine entsprechende Regelung hätte zum Ausdruck zu bringen, daß bei unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich das Verfahren an das Kreisgericht zurückzuverweisen ist. Zugleich wäre festzulegen, daß dann, wenn gute Voraussetzungen für eine den Grundsätzen der sozialistischen Zivilrechtspflege entsprechende Erledigung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht gegeben sind, dieser Weg einzuschlagen ist. Es wird empfohlen, die Verpflichtung und die Möglichkeit zur eigenen Beweisaufnahme und Entscheidung in Verbindung mit einer grundsätzlichen Orientierung auszudrücken und darauf zu verzichten, einzelne einengende Kriterien festzulegen. In diese Orientierung sollten folgende Gesichtspunkte aufgenommen werden: bestmögliche Erfüllung der Anleitungsfunktion, rasche Erledigung des Verfahrens und ein möglichst niedriger gesellschaftlicher und persönlicher Aufwand. Die Einflußnahme der Parteien auf das Rechtsmittelverfahren Ein weiterer Mangel der Thesen besteht darin, daß die Uberprüfungs- und Anleitungsaufgaben des Bezirksgerichts zuwenig mit den Interessen der am Rechtsstreit Beteiligten verbunden und diese Interessen viel zu schwach zu einem wichtigen Gesichtspunkt für die Gestaltung des Berufungsverfahrens erhoben werden. Ursächlich hierfür ist die den Thesen zugrunde liegende Konzeption, nach der das Berufungsverfahren einseitig als Mittel der Überprüfung und der Anleitung der Tätigkeit der Kreisgerichte in Erscheinung tritt und demzufolge der Einfluß der Parteien auf das zweitinstanzliche Verfahren zurückgedrängt wird. Diese Konzeption drückt sich im Thesenentwurf darin aus, daß an die Berufungseinlegung wenig Anforderungen gestellt werden und diese lediglich als ein Anstoß für die Durchführung des Berufungsverfahrens betrachtet wird. In der künftigen ZPO ist nicht nur das Recht der Prozeßparteien, das Berufungsverfahren in Gang zu setzen, zu normieren, sondern zugleich das Recht und die Pflicht, sachgemäße und begründete Anträge zu stellen, um danut auf den Fortgang des Zivilprozesses vor dem Bezirksgericht maßgeblich Einfluß zu nehmen. Indem 2 vgl. Beschluß des Plenums des Bezirksgerichts Cottbus vom 26. August 1963, NJ 1963 S. 659 ft. (660): Geissler. „Zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Zivilsachen“. NJ 1963 S. 562 f. 3 vgl. OG, Urt. vom 20. September 1963 - 2 Ost 14/63 -. NJ 1903 S. 662. und „Die Einheit von Produktion und Arbeitsschutz auch mit der Rechtsprechung durchsetzen helfen“. NJ 1963 S. 641 ft. 205;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 205 (NJ DDR 1964, S. 205) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 205 (NJ DDR 1964, S. 205)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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