Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 201 (NJ DDR 1964, S. 201); Zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Eheverfahren Daß im Eheverfahren die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zur Erziehung der Ehegatten, zur Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Störung des ehelichen Verhältnisses sowie zu deren Überwindung von großer Bedeutung ist, zeigen die instruktiven Beispiele aus der Praxis des Kreisgerichts Zittau'1. Im Gegensatz zu den sonstigen Zivil verfahren hat sich die Anzahl der Ehescheidungsklagen in den letzten Jahren nicht verringert. Insbesondere ist die Auflösung „junger Ehen“, d. h. Ehen bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in erhöhtem Maße beantragt worden. Daher ist es dringend geboten, durch Ausnutzung aller geeigneten Möglichkeiten zielgerichtet auf eine Verringerung der Anzahl der Scheidungsklagen hinzuwirken. Eine wirksame vorbeugende Tätigkeit verlangt, daß alle Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane, Rechtsanwälte, Schöffen und Mitglieder der Konflikt- und Schiedskommissionen daran teilnehmen und eng mit dem DFD, der FDJ, den Ausschüssen der Nationalen Front, Arbeitskollektiven und Hausgemeinschaften sowie in bestimmten Fällen auch mit Ärzten und Erziehern Zusammenarbeiten. Wenn es auch nicht selten gelingt, die Eheleute noch nach Erhebung der Scheidungsklage zur Aussöhnung zu bewegen, so ist es doch wesentlich leichter und erfolgversprechender, bereits vorher eheerhaltend zu wirken, wenn der Grad der Zerrüttung der Ehegemeinschaft noch verhältnismäßig gering ist. Die Gerichte erhalten den ersten Hinweis auf einen Ehekonflikt zumeist in der Rechtsauskunfts- oder Rechtsantragsstelle. Es ist daher zu begrüßen, wenn in geeigneten Fällen ohne Einleitung eines Verfahrens in angemessener Weise versucht wird, mit Hilfe der Schöffen und anderer geeigneter gesellschaftlicher Kräfte die Ursachen des Konflikts aufzudecken und zur Beseitigung begünstigender Bedingungen beizutragen. In der Regel sollte dabei mit beiden Ehepartnern eine geduldige Aussprache geführt werden, wobei das Gemeinsame und nicht das Trennende in den Vordergrund zu stellen ist.,Dabei ist wie auch im Verfahren selbst jeder Schematismus zu vermeiden und auf die Besonderheiten des ehelichen Lebens mit angemessenem Taktgefühl Rücksicht zu nehmen4 5. Ein großer Teil der Scheidungsklagen wird zu Protokoll der Rechtsantragsstelle erklärt. Das erfordert eine sorgfältige Schulung der Sachbearbeiter über die sich aus dem Rechtspflegeerlaß und dem Gerichtsverfassungsgesetz ergebenden Aufgaben. Gegenwärtig muß nicht selten kritisiert werden, daß der Sachverhalt nicht in seinem für die Entscheidung wesentlichen Zusammenhang dargestellt wird, daß sachdienliche Beweisangebote fehlen und vor allem nicht angegeben wird, welche Versuche bereits unternommen wurden, um den Konflikt vor Einleitung des Gerichtsverfahrens zu lösen, und welche gesellschaftlichen Kräfte und staatlichen Organe hierbei mitgewirkt haben. Eine alles Wesentliche enthaltende Klageschrift erleichtert jedoch eine gute Vorbereitung des Verfahrens. Nicht immer wird es möglich sein, bereits zum ersten Termin die geeigneten Kräfte hinzuzuziehen und alle sonstigen zweckdienlichen Maßnahmen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit einzuleiten6 7 8. Oft er- 4 Vgl. Rotter, i.Uber die gesellschaftliche Mitwirkung in Ehe' Sachen“, NJ 1963 S. 684 f. 5 Darauf ist im Urteil des Obersten Gerichts vom 11. Juli 1963 - 1 ZzF 33/63 - (NJ 1963 S. 697) nachdrücklich hingewiesen worden. In der Kassationspraxis waren einige Fälle bekannt geworden, in denen trotz guter Absicht unsachgemäße Maßnahmen gerade das Gegenteil dessen bewirkten, was erstrebens- wert erschien. 6 Darauf weist Rotten a. a. O., zu Recht hin. gibt sich erst in der vorbereitenden Verhandlung nach dem Anhören beider Parteien die richtige Grundlage dafür. Besonders dringend ist die Einleitung gesellschaftlich wirksamer Maßnahmen bei Aussetzung des Eheverfahrens, zum Zwecke der Aussöhnung der Parteien und im-Falle der Klagabweisung. Die Gerichte dürfen nicht darauf vertrauen, daß die Ehegatten in jedem Fall von selbst wieder zueinander finden werden. Es ist vielmehr erforderlich, mit den gesellschaftlichen Kräften gründlich darüber zu beraten, welche eheerhaltenden Maßnahmen zweckmäßig und erfolgversprechend erscheinen und auf welche Weise sie zu verwirklichen sein werden!. Wiederholt haben sich gut angeleitete Schöffen nach der Verfahrensaussetzung über die weitere Gestaltung der ehelighen Verhältnisse unterrichtet und den Parteien wertvolle Hinweise zur Wiederherstellung der Eheharmonie gegeben. Ihre Bemühungen um die Erhaltung der Ehe fanden auch die Anerkennung der Parteien, führten zur endgültigen Aussöhnung und zur Rücknahme der Klage. Auch im Falle der Klagrücknahme sollte in geeigneten Fällen gesellschaftliche Hilfe geleistet werden. So beantragte eine Frau die Scheidung ihrer Ehe, weil der Verklagte, der in einem privaten Tiefbaubetrieb beschäftigt ist, übermäßig dem Alkohol zusprach. Aus der Ehe sind vier minderjährige Kinder hervorgegangen. Dem Kreisgericht war bekannt, daß in dem Tiefbaubetrieb viele Arbeiter dem Alkohol zuneigen, was bereits zu Strafverfahren, aber auch zu weiteren Scheidungsprozessen geführt hatte. Noch vor der vorbereitenden Verhandlung wurde die Klage zurückgenommen. Das Kreisgericht hat gleichwohl mit Hilfe der Gewerkschaft geeignete Maßnahmen eingeleitet, um auf die betreffenden Werktätigen dieses Betriebes erzieherisch einzuwirken. Ebenso besteht die Notwendigkeit, im Fall der Ehescheidung einen Bürger zu erziehen, um sein im Verfahren bekanntgewordenes, nicht zu billigendes Verhalten zu überwinden, das zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und zugleich mit unseren gesellschaftlichen Verhältnissen und den Pflichten eines Bürgers im sozialistischen Staat unvereinbar ist. Denken wir nur an solche Ehepartner, die im Gegensatz zu der Mehrzahl unserer Bürger nicht regelmäßig und pflichtbewußt ihrer Arbeit nachgehen. Es wäre nicht zu verantworten, über ein solches Verhalten hinwegzusehen. Vielmehr müssen Maßnahmen eingeleitet werden, die ein weiteres Abgleiten oder gar Straffälligwerden dieses Bürgers verhindern. Jedes den Auffassungen unserer Gesellschaft widersprechende und in seinen Auswirkungen gefährliche Verhalten wie Arbeitsbummelei, übermäßiger Alkoholgenuß, unsittliche Lebensweise muß das Gericht veranlassen, Maßnahmen zu seiner Überwindung zu ergreifen. Sie werden je nach dem Einzel fall verschieden sein und von der Mobilisierung der Hausgemeinschaft oder des Arbeitskollektivs bis zur Anregung eines Verfahrens gemäß der VO über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II S. 343) reichen. Ist nach den Feststellungen im Ehescheidungsverfahren zu befürchten, daß ein Unterhaltsverpflichteter sich leichtfertig seinen Pflichten gegenüber Unterhaltsberechtigten entziehen könnte, dann ist auch hier die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte notwendig. Das Gericht sollte rechtzeitig das Arbeitskollektiv des Unterhaltsverpflichteten und die Abt. Arbeit seines Betriebes informieren, um einer vorschnellen Aufhebung des 7 Vgl. OG, Urt. vom 19. Dezember 1903 - 1 ZzF 52/63 - in diesem Heft. 8 Vgl. Wagner/Krohn, „Arbeitsbummelantentum und Kriminalität“, NJ 1963 S. 776 ff. 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 201 (NJ DDR 1964, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 201 (NJ DDR 1964, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, der Versicherung von Unterstützung beim ungesetzlichen Verlassen der unter anderem durch Versprechen von Ausschleusungen, sowie in Form von Aufforderungen zur Beteiligung an Widerstandshandlungen, wirksam.

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