Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 2

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 2 (NJ DDR 1964, S. 2); Voraussetzung der Einheit von Werktätigen und Rechtspflege ist aber auch, daß die Richter aus den breiten Schichten des Volkes hervorgehen. Die westdeutschen Politiker, die nach den ersten Richterlehrgängen in der damaligen sowjetischen Besatzungszone über unsere Volksrichter spotteten, kennzeichneten allein damit die westdeutsche Justiz als eine volksfremde Klassenjustiz. Daß dort noch heute die Richter aus einer kleinen Schicht hervorgehen, zeigt eine Untersuchung über 856 Richter westdeutscher Oberlandesgerichte aus dem Jahre 1962. Von diesen Richtern kamen aus wohlhabenden Kreisen des Bürgertums 95,1 %, aus dem Mittelstand 2,7 % und aus anderen Schichten 2,2 %. Im zweiten Weltkrieg waren von diesen 856 Richtern 420 Offiziere oder Wehrmachtsbeamte im Offiziersrang in der Hitler-Wehrmacht. Es sei nur am Rande vermerkt, daß auch heute der westdeutsche Richternachwuchs zum großen Teil in den schlagenden Studentenverbindungen an den Universitäten den nötigen Kastengeist anerzogen erhält. Wären diese Richter gezwungen, sich öffentlich zur Wahl zu stellen und vor der westdeutschen Bevölkerung Auskunft über ihre bisherige Tätigkeit zu geben, so würde kein Blutrichter mehr auf einem westdeutschen Richterstuhl sitzen und dort Antifaschisten und Friedenskämpfer verurteilen. Sie würden verschwinden wie Kanter und Fränkel. In der Deutschen Demokratischen Republik sind ihrer sozialen Herkunft nach 74,1 % der heute tätigen Richter Arbeiter, 3 % Bauern, 12,7 % Angestellte; 10,2 % entstammen den Mittelschichten. 31 % unserer Richter sind Frauen. Wir können deshalb mit Recht sagen, daß in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat die Richter aus dem werktätigen Volk hervorgegangen sind. Vor allen Richtern steht die vom Staatsrat gestellte Aufgabe, sich eng mit dem Leben der Werktätigen zu verbinden, tief in die Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung einzudringen und die Probleme des sozialistischen Aufbaues, besonders der Entwicklung der Volkswirtschaft, zu kennen. Angesichts der Richterwahlen sollte sich jeder Leiter eines Gerichts die Frage vorlegen, welche Fortschritte bei der Lösung dieser wichtigen Aufgabe die Richter seines Verantwortungsbereichs seit der Verabschiedung des Rechtspflegeerlasses gemacht haben; jeder Richter sollte überlegen, in welchem Umfange er selbst bereits diesen hohen Anforderungen Rechnung trägt. Enge Verbindung mit den Werktätigen schließt eine bürokratische und formale Arbeitsweise aus. Der Rechtspflegeerlaß und das neue Gerichtsverfassungsgesetz verlangen, mit der alten Methode der Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren Schluß zu machen. Ich- verweise hierzu auf meine Darlegungen zum neuen GVG, insbesondere über § 2 dieses Gesetzes (NJ 1963 S. 321 ff.). Deshalb steht vor den Richtern angesichts eines zeitweise erhöhten Arbeitsanfalls nicht die Frage, ob sie die Rückstände nach alten Arbeitsmethoden auf-holen sollen, um dann nach dem Rechtspflegeerlaß zu arbeiten. Die Gerichte sind vielmehr gesetzlich verpflichtet, den Staatsratserlaß und das GVG bei jedem Verfahren strikt zu beachten. Das ist auch der einzige Weg, um gesellschaftliche Kräfte zu mobilisieren und dadurch die Ursachen und begünstigenden Bedingungen neuer. Straftaten auszu-räumen. Entsprechendes gilt für das Zivil- und Familienverfahren. Nur durch eine gesellschaftlich wirksame Durchführung von Mietprozessen wird zum Beispiel die in einigen Orten anzutreffende Konzentration von Mietrückständen bei Bürgern mit gutem Einkommen überwunden werden. Auch an die Ursachen der Ehescheidungen zahlreicher junger Ehen werden wir nur durch gründliche Behandlung der Fragen der sozialistischen Moral und bei aller Kompliziertheit der aufgeworfenen Probleme durch Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte herankommen. Welche großen Möglichkeiten die arbeitsrechtlichen Verfahren geben, um den Gleichklang der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane mit der gesellschaftlichen Entwicklung herzustellen, bedarf keiner näheren Begründung. Um so bedenklicher ist die Tatsache, daß nach den Feststellungen des Obersten Gerichts die Zahl der von den Kammern und Senaten für Arbeitsrechtssachen ausgesprochenen Gerichtskritiken im zweiten Halbjahr 1963 zurückgegangen ist. Obwohl die Ursachen dieser Erscheinung noch nicht untersucht werden konnten, sei bereits jetzt die Aufmerksamkeit der Leiter der Gerichte darauf gelenkt. Auch bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Strafverfahren können wir mit bürokratischen Methoden keine Erfolge erzielen. Der Rechtspflegeerlaß legt die gemeinsame Verantwortung aller Strafverfolgungsorgane für die Lösung dieser Aufgabe fest. Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht haben zu sichern, daß dieses Ziel des Erlasses verwirklicht wird. Dabei müssen wir kritisch einschätzen, daß diese gemeinsame Aufgabe bisher noch unzureichend gelöst ist. So nehmen vor allem die Vertreter der Kollektive der Werktätigen noch nicht in allen Strafverfahren den ihnen gebührenden Platz ein. Die Zahl der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger steigt langsam an; sie wurden im November 1963 in rund 8 % der Strafverfahren tätig. Dabei haben wir nie einen Zweifel darüber gelassen, daß gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger nur in geeigneten Strafverfahren nicht etwa in der Mehrzahl in Betracht kommen. Wenn wir jetzt anläßlich der Richterwahlen Bilanz ziehen, so kann die Schlußfolgerung nur lauten: Alle Strafverfolgungsorgane haben im Rahmen ihrer spezifischen Aufgabenstellung ihren Beitrag zu leisten, um die Teilnahme gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren noch umfassender und wirksamer zu gestalten. Diese Aufgabe kann nicht durch Auseinandersetzungen über den Verantwortungsbereich des jeweiligen Organs gelöst werdend wie sie an einigen Stellen im Zusammenhang mit Fällen der Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt nach § 174 StPO entstanden sind. Daß diese Frage übrigens nicht sehr große Bedeutung hat, beweist die Tatsache, daß die Rückgaben an die Staatsanwaltschaft in den letzten Monaten kein nennenswertes Ansteigen zeigen. Richtig kann man diese;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 2 (NJ DDR 1964, S. 2) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 2 (NJ DDR 1964, S. 2)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften die Peindtätigkeit begünstigenden Bedingungen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Stabilität der Volkswirtschaft fördernde Maßnahmen einzuleiten.

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