Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 196

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 196 (NJ DDR 1964, S. 196); sich nämlich vornehmlich um junge Menschen, die infolge der schlechten schulischen Leistungen nicht in Lehrstellen vermittelt wurden und entweder als Hilfsarbeiter untergekommen waren oder überhaupt nicht in Arbeit standen. Sie wechselten häufig die Arbeitsstellen, waren in keinem Kollektiv fest verwurzelt und erhielten als unqualifizierte Arbeiter im Vergleich zu ihren lernenden Altersgenossen bereits viel Geld. Sie blieben sich zumeist selbst überlassen oder gerieten unter schlechten Einfluß. Es waren also nicht schlechthin Intelligenzmängel, sondern spezifische soziale Bedingungen, in die jene Gruppe junger Menschen nach der Schulentlassung hineinversetzt wurde, die zu einem erheblichen Teil mit eine Quelle von Kriminalität waren. Das zeigte sich alsbald nachdem damit begonnen wurde, die geschilderten Bedingungen allmählich zu verändern. Das Ministerium für Volksbildung verstärkte nicht nur die Anstrengungen zur Überwindung des Sitzenbleibens, sondern orientierte'die Jugendhilfeeinrichtungen auch darauf, der beruflichen Entwicklung schulisch zurückgebliebener Jugendlicher mehr Augenmerk zu widmen. Im Laufe der Zeit wurde dann die Systematik der Lehrberufe überarbeitet, und es wurden die Möglichkeiten für die Lehrausbildung auch dieser Jugendlichen verbessert. Danach zeigte sich von 1958 bis 1961 eine überaus interessante Entwicklung: Der Anteil der schulisch Zurückgebliebenen an den im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes jugendlichen Tätern, die gerichtlich verurteilt wurden, nahm allmählich ab. Er betrug: 1958 54,7 % 1959 53,2% 1960 49,6 % 1961 47,0 % Diese Strukturverschiebung war das Ergebnis einer Entwicklung, die sich im einzelnen wie folgt vollzog: Verurteilte Jugendliche: Jahr zusammen 1958 100 1959 87,4 1960 70.1 1961 53,9 davon Schulziel erreicht nicht erreicht 100 100 0,3 85,0 78,0 63,6 63,0 46,3 In den Jahren 1958 bis 1961 gerichtlich verurteilte Jugendlich Schulziel erreicht Schulzicl nicht erreicht 1958 1959 I960 1961 Die Anzahl der verurteilten Jugendlichen verminderte sich in dieser Zeit insgesamt sehr erheblich. Allerdings muß hier bemerkt werden, daß die Jugendkriminalität nicht im gleichen Maße stark abgenommen hat. Der Rückgang der jährlichen Verurteiltenzahlen beruhte z. T. auch auf der seit 1960 begonnenen Praxis der Übergabe von Strafsachen an die Konfliktkommissio- nen. Dennoch war für den vorstehenden Zeitraum eine allgemein abnehmende Tendenz der Jugendkriminalität insgesamt kennzeichnend. Der Rückgang wurde, wie die Tabelle deutlich zeigt, wesentlich durch die sehr stark abnehmende Zahl der schulisch zurückgebliebenen jugendlichen Rechtsverletzer bewirkt. Ihre Anzahl verminderte sich-erheblich schneller als die Anzahl derjenigen Verurteilten, die das Schulziel erreicht hatten. Der Problemkreis des Zusammenhangs zwischen schlechten schulischen Leistungen und der Jugendkriminalität ist damit natürlich noch bei weitem nicht erschöpft. Das Beispiel zeigt aber, welch einen wichtigen Platz die Kriminalstatistik bei der Ursachenforschung einnimmt und wie sie dabei einzusetzen ist. In allen Stadien der Forschung, die selbst ein fortwährender Prozeß des immer tieferen Eindringens in den Untersuchungsgegenstand ist, bedarf es der Orientierung, Kontrolle und des quantitativen Messens der Qualitäten mittels exakter statistischer Studien. Die theoretische Analyse, die wissenschaftliche Abstraktion, die für die Ursachenforschung unentbehrlich ist, kann nur an der Praxis als. dem einzigen und unerläßlichen Wahrheitskriterium überprüft werden. Ohne dieses Kriterium würde der Wert von Thesen und Erkenntnissen stets fraglich bleiben. Die Richtigkeit und der praktische Nutzen wissenschaftlicher Forschungsergebnisse erweisen sich erst bei ihrer Anwendung am konkreten sozialen Objekt. Dadurch erfährt die theoretische Analyse ihre Bestätigung, Vertiefung, Widerlegung oder Modifikation. Denn auch für die Erforschung der Ursachen und Bedingungen der Kriminalität gilt, daß nicht alles wahr ist, was wir für wahr halten. Die Wahrheit ist immer ein Prozeß, in dem die gewonnenen Erkenntnisse stets wieder mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit konfrontiert werden müssen. Das heißt, die zur Förderung erkannter positiver (kriminalitätshemmender) und zur Eliminierung negativer (kriminalitätsfördernder) Bedingungen ergriffenen Maßnahmen zwingen zu statistischen Studien, um ihre Auswirkungen und Resultate an der Reaktion der Kriminalität selbst studieren und in diesem Prozeß die Kriminalitätsbekämpfung immer wirksamer gestalten zu können. Eben diese auf die Veränderung der Gesellschaft hinzielende Aufgabenstellung für die Erforschung der Kriminalitätsursachen, die ein überaus komplizierter Prozeß ist, in dessen Verlauf auch Irrtümer möglich sind, bestimmt die grundlegende Funktion der Kriminalstatistik. Sie als Leitungs- und Forschungsinstrument wirksam zu machen, erfordert vor allen Dingen ihren bewußten Einsatz als Maßstab für die Ergebnisse der Kriminalitätsbekämpfung und den praktischen Nutzen der Forschungsresultate. Es ist zweifellos wichtig, die Statistik als eine Quelle für die Orientierung über die jeweilige Lage zu benutzen. Das geschieht gegenwärtig auch bereits in wachsendem Maße. Aber dabei dürfen wir nicht stehenbleiben. Erst wenn wir bewußt den weiteren Schritt tun und messen, wie die in der Entwicklung begriffenen vielfältigen Methoden der Kriminalitätsbekämpfung sich konkret auswirken, ob sie richtig durchgeführt werden und welchen Einfluß sie auf die Kriminalitätsbewegung ausüben, kann sich die Statistik voll als Hilfsinstrument für die Leitung des Kampfes gegen die Kriminalität bewähren. Eine wesentliche Bedingung dafür ist die Kontinuität und Beharrlichkeit der Leitung und Forschung. Denn im Grunde genommen ist die einzelne neu entwickelte Methode des Kampfes gegen die Kriminalität einem soziologischen Experiment ähnlich, das der Überprüfung theoretischer Thesen in der Praxis dient. Die Erfahrungen der Naturwissenschaften lehren, daß Experimente nicht immer gleich gelingen, ohne daß damit gesagt ist, 196;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 196 (NJ DDR 1964, S. 196) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 196 (NJ DDR 1964, S. 196)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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