Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 194

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 194 (NJ DDR 1964, S. 194); republik wurde die Wiederverwendung der Naziver-brecher Bestandteil der offiziellen Politik und ausdrücklich in Artikel 131 des Bonner Grundgesetzes gesetzlich festgelegt. Die westdeutschen Gerichte selbst von Nazi- und Blutrichtern beherrscht fanden fadenscheinige Entschuldigungsgründe für die faschistischen Mörder, wie „Befehlsnotstand“ oder angeblich fehlendes „Unrechtsbewußtsein“, oder es kam wegen angeblicher Beweisnot zum Freispruch. Der generelle Freispruch der westdeutschen Bundesregierung für die Nazi- und Kriegsverbrecher aber soll damit ausgesprochen werden, daß im Widerspruch zum Völkerrecht das alle Staaten bindet und für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine Verjährungsfristen kennt das innerstaatliche Strafrecht und die mit diesem verbundenen Verjährungsfristen zur Grundlage für das Verhalten gegenüber den Kriegsverbrechern genommen werden. Durch Beschluß vom 5. Mai 1960 hat die westdeutsche Regierung die Totschlagsverbrechen der Nazikriegsverbrecher mit dem 8. Mai 1960 für verjährt erklärt. Nunmehr sollen alle Morde der Nazi- und Kriegsverbrecher (Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Strafrecht 20 Jahre) am 8. Mai 1965 verjähren. Mit diesem Zeitpunkt will die westdeutsche Regierung jegliche Verfolgung von Nazi-und Kriegsverbrechen einstellen. Auf Grund des Druckes der westdeutschen und internationalen Öffentlichkeit sowie des Beispiels und der Enthüllungen der DDR waren westdeutsche Justizorgane zwar in jüngster Zeit gezwungen, Verfahren gegen eine größere Zahl bisher unangefochten lebender Nazi- und Kriegsverbrecher einzuleiten. Die Erfahrungen lehren aber, daß solche Prozesse stets neue Verbrechen bekannt werden lassen, deren Täter dann unter Berufung auf das westdeutsche „Recht“ straffrei bleiben würden. Das Verhalten der westdeutschen Bundesregierung ist nicht nur Völkerrechts-, sondern auch grundgesetzwidrig, denn Artikel 25 des westdeutschen Grundgesetzes erklärt das geltende Völkerrecht zum Bestandteil des innerstaatlichen Rechts; Artikel 26 des westdeutschen Grundgesetzes erklärt die Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker für verfassungswidrig, und eine solche Gefährdung erfolgt durch die Nichtverfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechern; Artikel 139 des westdeutschen Grundgesetzes gebietet ausdrücklich, daß die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften nicht von den Bestimmungen des Grundgesetzes berührt werden. Die Haltung der westdeutschen Bundesregierung ist ein Hohn auf den Tod von über 55 Millionen Menschen in ganz Europa, die Opfer der Nazi- und Kriegsverbrecher wurden. Gleichzeitig wird damit erneut eine gefährliche Situation für die Völker geschaffen. Die Nichtverfolgung der alten Nazi- und Kriegsverbrecher ist ein Teil der Politik der Vorbereitung neuer Verbrechen durch die westdeutschen Militaristen. Für ihre alte, überholte Politik brauchen die revanchistischen Kräfte in der westdeutschen Bundesrepublik Menschen, die bereit sind, für neue Aggressionspläne hemmungslos im Innern die letzten Reste der Demokratie zu beseitigen. Einer solchen Politik haben sich die unverbesserlichen Nazi- und Kriegsverbrecher verschworen. Daher werden sie nicht bestraft, sondern in’ höchste Ämter des westdeutschen Staates befördert. Aus diesen Verhältnissen wird das ganze Ausmaß der Friedensgefährlichkeit ungesühnter Kriegsverbrechen und die politische Zielstellung der „Verjährungskonstruktion“ in der westdeutschen Bundesrepublik sicht- bar. Der Verjährung einer Straftat liegt der Gedanke zugrunde, daß mit dem Zeitablauf der Zweck der Strafverfolgung schwindet. Für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sieht jedoch das Völkerrecht wegen deren besonders großer Gesellschaftsgefährlichkeit keine Verjährungsfristen vor. Die in den Tatbeständen des Verbrechens gegen den Frieden, der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen beschriebenen verbrecherischen Handlungen bedrohen nicht nur Einzelindividuen, sondern ganze Völker. Um eine Wiederholung solcher Verbrechen für immer auszuschließen, soll ihre Verfolgung nicht durch Verjährungsfristen zeitlich eingeschränkt werden. In Anbetracht dieser politischen und rechtlichen Umstände protestiert die Regierung der DDR auf das entschiedenste gegen den geplanten und vorbereiteten Beschluß der westdeutschen Regierung über die Verjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen und stellt fest: Die von der westdeutschen Regierung für den 8. Mai 1965 vorgesehene Verjährung aller Nazi- und Kriegsverbrechen ist eine provokatorische Herausforderung der Völker, die zur Zerschlagung des Hitlerfaschismus unermeßliche Blutopfer brachten. Sie ist sichtbarer Ausdruck der von den westdeutschen Revanchisten betriebenen aggressiven Politik zur Korrektur der Ergebnisse des zweiten Weltkrieges. In der DDR wurden die Kriegs- und Naziverbrecher bestraft und die Wurzeln von Militarismus und Faschismus für alle Zeiten vernichtet. Die Völker der Antihitlerkoalition können gewiß sein, daß die DDR auch weiterhin ihre nationale Pflicht erfüllen wird. Die DDR befindet sich in völliger Übereinstimmung mit der von der Weltöffentlichkeit erhobenen Forderung nach konsequenter Verfolgung der Nazi- und Kriegsverbrecher in der westdeutschen Bundesrepublik auf der Grundlage des geltenden Völkerrechts. Die Untaten der Nazi- und Kriegsverbrecher müssen verfolgt werden. Die völkerrechtswidrigen Maßnahmen der westdeutschen Regierung beseitigen nicht ihre Verpflichtung zur Verfolgung der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher. Die Anwendung innerstaatlicher Verjährungsfristen für Kriegs- und Naziverbrechen in Westdeutschland ist völkerrechtswidrig und steht selbst im Widerspruch zum Grundgesetz der westdeutschen Bundesrepublik. Die Regierung der DDR hat in zahlreichen Fällen der Bundesrepublik Beweisdokumente über Kriegs- und Nazi verbrech er angeboten und zur Verfügung gestellt. Sie ist auch weiterhin bereit, bei der Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechern den westdeutschen Justizorganen Unterstützung zu geben. Die Regierung der DDR unterbreitet den Vorschlag, eine gemeinsame Kommission aus Vertretern der Justizministerien der Deutschen Demokratischen Republik und der westdeutschen Bundesrepublik zu bilden, die im Interesse einer schnellen und umfassenden Verfolgung von Kriegsverbrechern eine ständige enge Zusammenarbeit gewährleisten würde. Für die Sicherung des Friedens und die Annäherung zwischen beiden deutschen Staaten ist die unverzügliche Entfernung der Nazi- und Kriegsverbrecher aus allen öffentlichen Ämtern in der westdeutschen Bundesrepublik sowie deren Verfolgung und Bestrafung nach wie vor von größter Bedeutung. Alle Völker und Staaten vor allem die Staaten der Antihitlerkoalition werden aufgerufen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um der Gerechtigkeit und damit dem Geist und den Buchstaben der Dokumente der Antihitlerkoalition zur vollen Verwirklichung zu verhelfen. 194;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 194 (NJ DDR 1964, S. 194) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 194 (NJ DDR 1964, S. 194)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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