Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 192 (NJ DDR 1964, S. 192); Maß ihrer Schuld ist doch viel geringer als das der beiden anderen Täter, insbesondere das des Ehemannes. Die Angeklagte hat zunächst versucht, das Verbrechen zu verhindern, indem sie davon abriet und das Lokal verließ, sicher damit rechnend, daß ihr Ehemann ihr folgen würde. Die Angeklagte hat auch später nur auf Anweisung ihres Ehemannes eben aus dieser Hörigkeit ihrem Manne gegenüber gehandelt. Das aber sind solche auf der objektiven und insbesondere auf der subjektiven Seite liegenden Umstände, die sich unmittelbar, auf die Tatbegehung beziehen und für die Zubilligung mildernder Umstände maßgeblich beachtet werden müssen. Wenn das Oberste Gericht in seiner ersten Plenartagung auch festgestellt hat und in seinem Beschluß vom 20. Juli 19636 zum Ausdruck bringt, daß manche Gerichte bei der Bekämpfung von Gewaltverbrechen, insbesondere bei Sittlichkeitsverbrechen, Raub und Körperverletzung, in fehlerhafter Weise mildernde Umstände bejaht, unzulässig niedrige Strafen ausgesprochen und somit die Gesellschaft vor derartigen Verbrechen nur ungenügend geschützt haben, so bedeutet das nicht, überhöhte Anforderungen an das Vorliegen von mildernden Umständen zu stellen. Deshalb weist das Oberste Gericht in' dem erwähnten Beschluß auch gleichzeitig darauf hin, daß die Entscheidungen im Strafmaß richtig differenziert und auch nicht überspitzt sein dürfen. „Sie müssen vielmehr“, wie es in dem erwähnten Beschluß heißt, „auf einer umfassenden und tiefgründigen Untersuchung aller be- und enilastenden Umstände basieren, weil sie sonst die Prinzipien des Erlasses des Staatsrates negieren und nicht zur Einheitlichkeit der sozialistischen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Gewaltverbrechen beitragen.“ Dr. Walter Griebe, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität 6 NJ 1963 S 536 Zivilrecht § 3 GVG; §§ 1, 7 der VO über die Regelung der vertraglichen Verpflichtungen der privaten Industriebetriebe als Lieferer vom 22. Dezember 1955 (GBl. I 1956 S. 7). Für die Entscheidung von Streitfällen, die bei der Durchführung von Verträgen über Lieferungen und Leistungen zwischen einem privaten Industriebetrieb und einem Betrieb der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft als Besteller entstehen, ist das Staatliche Vertragsgericht auch dann zuständig und damit der Rechtsweg unzulässig , wenn der private Industriebetrieb zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr besteht. OG, Urt. vom 1. Oktober 1963 - 2 Uz 23/63. Auf Grund eines Anfang 1956 abgeschlossenen Bauleistungsvertrages hat der Verklagte für den Kläger Abbrucharbeiten ausgeführt. Das Bezirksgericht hat den Verklagten und damaligen Angeklagten mit Urteil vom 31. Juli 1957 u. a. wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzten Preisverstößen zum Nachteil von Volkseigentum (§ 1 Abs. 2 VESchG, § 1 PrStVO) zu Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Obersten Gerichts vom 24. September 1957 wurde auf seine Berufung hin lediglich die Freiheitsstrafe geringfügig herabgesetzt. Gegenstand des Strafverfahrens bildeten auch Betrugshandlungen und Preisverstöße gegenüber dem Kläger bei der Ausführung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauleistungsvertrages. Mit der jetzt erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 17 640,40 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem Tage der Klagzustel- lung zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Mit Urteil 3 BC 22/62 hat das Bezirksgericht den Verklagten zur Zahlung von 9140,40 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Der Verklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Berufungsverhandlung ist auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges beschränkt worden. Der in der Berufungsverhandlung persönlich anwesende Verklagte hat erklärt, daß sein Betrieb ursprünglich in die Handwerksrolle eingetragen gewesen, spätestens aber 1952 wieder ausgetragen worden sei, da er 86 Beschäftigte gehabt habe. Der Kläger hat erklärt, daß ihm bekannt sei, daß der Verklagte zur Zeit der streitigen Geschäfte nicht mehr Handwerker gewesen sei. Der Vertreter des Generalstaatsanwalts hat ausgeführt, daß der Rechtsweg unzulässig sei, wenn es sich bei dem Betrieb des Verklagten um einen Industriebetrieb gehandelt habe. Aus den Gründen: Auf die Berufung des Verklagten war das angefoch-tene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage, soweit Verurteilung erfolgt ist, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen wird. Die Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmen ist, hat das Bezirksgericht fehlerhafterweise unterlassen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, und es ergibt sich dies auch aus den von ihnen vorgetragenen Tatsachen, daß der Betrieb des Verklagten zur Zeit der Ausführung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages ein Industriebetrieb war. Nach .§ 1 der Verordnung über die Regelung der vertraglichen Verpflichtungen der privaten Industriebetriebe als Lieferer vom 22. Dezember 1955 (GBl. I 1956 S. 7) sind die privaten Industriebetriebe verpflichtet, über den Absatz ihrer Erzeugnisse und über ihre Leistungen unter Einhaltung der bestehenden Anordnungen über die Verteilung, den Bezug und die Lieferung von Materialien und Erzeugnissen Verträge mit Betrieben der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft sowie mit Betrieben der privaten Wirtschaft zu schließen. Nach § 7 der Verordnung werden Streitfälle, die beim Abschluß, bei der Durchführung, Änderung oder Aufhebung der Verträge gemäß § 1 entstehen, vom Staatlichen Vertragsgericht entschieden, sofern der Besteller ein Betrieb der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, so daß der Rechtsweg nicht zulässig ist. Dabei kann es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommen, daß der Verklagte zur Zeit der Klagerhebung keinen Betrieb mehr gehabt hat. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts sind die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung und nicht die Tatsache, daß der Betrieb später aufgelöst worden ist. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung und darüber hinaus eindeutig aus dem Wortlaut des bereits angeführten § 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1955. Es wird dort, soweit hier in Betracht kommend, auf Streitfälle abgestellt, die bei der Durchführung des Vertrages entstehen. Danach war gemäß § 3 GVG in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts zu entscheiden wie geschehen. A 192;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 192 (NJ DDR 1964, S. 192) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 192 (NJ DDR 1964, S. 192)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung eine Vielzahl umfang- reicher und komplizierter Aufgaben, Diese Aufgaben sind - im Rahmen der durch alle Diensteinheiten der Linie Untersuchung zum gleichen Zeitpunkt durchzuführenden Aufgaben während der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden. Es ist prinzipiell bei allen Formen des Tätigwerdens der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen sowie darüber hinaus für unsere gesamte Tätigkeit zu erarbeiten, als das durch die vorherige operative. Bearbeitung objektiv möglich ist.

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