Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 190 (NJ DDR 1964, S. 190); son angewandt mit dem Ziel, deren Geldbörse mit Inhalt in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung wegzunehmen. Diese Handlung führten sie auf einem öffentlichen Platz durch. Sie waren deshalb wegen schweren Raubes zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen. Da die Angeklagten arbeitsteilig mit gemeinschaftlichem Vorsatz handelten, waren sie gern. § 47 StGB als Mittäter zu bestrafen. Der Angeklagte Bruno E. ist arbeitsscheu und trinkt häufig Alkohol. In seiner Ehe gibt es aus diesem Grunde häufig Auseinandersetzungen, die dann in Tätlichkeiten ausarten. Der Angeklagte, der vom Gericht als roh und gefühllos eingeschätzt wird, scheute nicht davor zurück, seine Frau mehrmals so zu schlagen, daß davon Spuren zurückblieben. Vor Gericht versuchte er seine Handlungen damit zu entschuldigen, daß ihm bei der Wirtschaftsführung seiner Frau die Nerven durchgegangen seien. Der Angeklagte ist vorbestraft. Aus diesen Vorstrafen zog er keine Lehren. Statt ehrlich zu arbeiten, bummelte er und fuhr mit seinem Bekannten, der Angehöriger der Deutschen Binnenreederei war, umher, ohne ein Einkommen zu haben. Die Angeklagte Erika E. ist noch nicht lange Bürgerin unserer Republik. Sie ist dem Angeklagten vollständig hörig. Das kam in der gesamten Hauptverhandlung zum Ausdruck. Die Angeklagte Erika E. ist bereit, alles das auszuführen, was ihr Mann von ihr verlangt. Sie hat große Angst vor den Schlägen des Angeklagten, andererseits ist sie ihm sehr zugetan. Sie hat es nicht verstanden, ihr Leben richtig einzurichten, sonst hätte sie sich derartige Mißhandlungen durch den Angeklagten Bruno E. nicht gefallen lassen, sondern hätte eine Veränderung herbeigeführt. Ihre Arbeitsleistungen waren zufriedenstellend. In dieser Verhandlung hatte sich das Gericht mit einer Straftat zu befassen, die neben den Verbrechen gegen unseren Staat und den vorsätzlichen Tötungsdelikten zu den gemeinsten und verabscheuungswürdigsten Verbrechen gehört. Derartige Handlungen, wie im vorliegenden Fall der schwere Raub, werden mit größter Brutalität und Roheit begangen. Sie sind dazu geeignet, Unruhe unter der Bevölkerung herorzurufen. Die Angeklagten führten das Verbrechen skrupellos durch, um sich in den Besitz des Geldes zu setzen. Daran ändert auch nichts, daß die Angeklagte Erika E. dem Angeklagten Bruno E. hörig ist und daß sie zuerst von dieser Handlung nichts wissen wollte. Auch ist der Umstand nicht mildernd, daß sie, nachdem sie die Geldbörse des Geschädigten hatte, ihren Ehemann aufforderte, mit dem Schlagen aufzuhören. Sie scheute nicht davor zurück, ein derartiges Verbrechen zu begehen. Statt die beiden Angeklagten von dem Verbrechen abzuhalten, beteiligte sie sich daran und hatte auch den größten finanziellen Nutzen. In diesem Verfahren steht aber nicht der materielle Schaden im Vordergrund, sondern die Begehungsweise. Wie roh und gewissenlos der Angeklagte Bruno E. vorging, zeigt sich darin, daß er auf den Geschädigten wahllos bis zu dessen Besinnungslosigkeit einschlug. Bei dem Angeklagten Bruno E. erkannte die Strafkammer wegen schweren Raubes auf eine Zuchthausstrafe von sieben Jahren. Die Strafkammer ging davon & aus, daß der Angeklagte E. der Initiator der strafbaren Handlung war und auch die größte Intensität zeigte. Bei der Angeklagten Erika E. erkannte die Strafkammer wegen schweren Raubes auf die Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus. Bei den beiden letztgenannten Angeklagten sah das Gericht auf Grund der Durchführung der Handlung keine Gründe, die die Annahme mildernder Umstände rechtfertigen könnten. Auch der Einwand der Verteidigung, daß ja die Angeklagte E. unter Druck und aus Angst vor ihrem Mann diese Tat mit durchführte, kann nicht die Annahme mildernder Umstände begründen. Die Angeklagte hätte vielmehr die Pflicht gehabt, dieses Verbrechen zu verhindern, da sie keinen Alkohol zu sich genommen und demzufolge die volle Übersicht hatte. Sie half aber mit, den Geschädigten, bei dem es sich um einen älteren Arbeiter handelt, auszurauben. Anmerkung: In den vorstehenden Urteilen haben sich beide Gerichte mit der Frage auseinandergesetzt, wann und unter welchen Umständen beim schweren Raub mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB vorliegen. Dabei bestehen bei beiden Gerichten offenbar verschiedene Auffassungen über dieses Problem. Während das Kreisgericht Altenburg das Vorliegen mildernder Umstände bejaht, verneint sie das Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain bei einem in der Grundrichtung gleichen Sachverhalt. Beides geschieht, ohne sich jedoch grundsätzlich mit diesem Problem auseinanderzusetzen. Im Ergebnis kommen die beiden Gerichte zu ganz verschiedenen Strafmaßen, was nicht der Einheitlichkeit der sozialistischen Rechtsprechung dient, ja unter Umständen sogar zu einer Verletzung der Gerechtigkeit und damit der sozialistischen Gesetzlichkeit führen kann. Der vom Kreisgericht Altenburg zur Begründung seiner Entscheidung angeführte Umstand, daß es sich bei § 250 Abs. 1 mit seiner hohen Mindeststrafe um eine typisch kapitalistische Rechtsnorm handele, die eine Überbetonung des Schutzes des kapitalistischen Eigentums enthalte, und daß deshalb besonders sorgfältig zu prüfen sei, inwieweit mildernde Umstände vorliegen, ist so allgemeiner Natur, daß es notwendig ist, sich näher damit auseinanderzusetzen. Offenbar geht das Gericht damit auf eine Entscheidung des Bezirksgerichts Halle vom 20. Oktober 19581 zurück, in der das Bezirksgericht zum Ausdruck bringt, daß in dem bürgerlich-kapitalistischen Strafgesetzbuch, entsprechend dem Willen der kapitalistischen Klasse, das kapitalistische Eigentum besonders zu schützen, insbesondere die Eigentumsdelikte mit außerordentlich harten Strafen bedroht würden. Es sei selbstverständlich, daß auch mit der sozialistischen Rechtsprechung das persönliche und private Eigentum geschützt werde. Jedoch dürfe die Tatsache, daß das Strafgesetzbuch eine Überbetonung hinsichtlich des kapitalistischen Eigentums enthalte, nicht dazu führen, daß in jedem Falle von den harten Strafandrohungen Gebrauch gemacht werde, wenn die Verhängung eines außerordentlich hohen Mindeststrafmaßes nicht der strafbaren Handlung eines Täters, sei es wegen des verhältnismäßig geringen Umfanges des angerichteten Schadens, der Umstände der Tat oder sonstiger Umstände, entspräche. In solchen Fällen müßten die Gerichte daher sorgfältig prüfen, inwieweit mildernde Umstände zu bejahen seien. Den vom Bezirksgericht Halle dargelegten Gedankengängen kann nur bedingt zugestimmt werden. Der hohe Mindeststrafrahmen von fünf Jahren Zuchthaus im Falle des schweren Raubes ist nicht nur auf eine Überbetonung des Schutzes des Privateigentums im Kapitalismus zurückzuführen. Denn bei schwerem Raub steht wie beim Raub überhaupt nicht nur der Angriff auf das Eigentum im Vordergrund, sondern noch weitaus vorrangiger der Angriff auf die Person (freie Willensbetätigung, Gesundheit oder gar Leben) und gerade beim Straßenraub die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Außerdem geht es beim Raub in der Regel auch nicht um die Wegnahme des Privateigentums, 1 NJ 1959 s. 31.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 190 (NJ DDR 1964, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 190 (NJ DDR 1964, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel. Dabei ist stets zu beachten, daß beim Erhalten und Reproduzie ren der insbesondere vom Kapitalismus überkommenen Rudimente in einer komplizierten Dialektik die vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Wirkungen, innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit Bahro entfachten Hetzkampagne des Gegners, war aufgrund politisch-operativer Inforiiiationen zu erwarten, daß der Geqner feindlich-negative Kräfte zu Protestaktionen, Sympathiebekundungen für Bahro sowie zu anderen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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