Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 19 (NJ DDR 1964, S. 19); folgerung, daß es verfehlt ist, die Sicherung der Äquivalenz und die vertragliche materielle Verantwortlichkeit einander entgegen- oder gegenüberzustellen. Drei Konzeptionen zur vertraglichen materiellen Verantwortlichkeit Auf der Grundlage der Entwicklung der Theorie des sozialistischen zivilrechtlichen Vertrages hat die in den Untersuchungen Pflickes3 aufgestellte These allgemeine Anerkennung gefunden, daß Vertragsverletzungen Ausdrude der Nichtbeherrschung oder ungenügenden Beherrschung der objektiven Gesetzmäßigkeiten in ihren konkreten Erfordernissen sind, wie sie ir, den vertraglich festgelegten Pflichten und Rechten, im gemeinsamen Zweck ihre konkrete Gestaltung durch die Partner gefunden haben. Trotz der gemeinsamen Ausgangsposition sind in der bisheriger. Diskussior drei unterschiedliche Konzeptionen zur vertraglichen materiellen Verantwortlichkeit vorgebracht worden. Sie haben auf das Wesentliche konzentriert folgenden Inhalt: 1. Die vertragliche materielle Verantwortlichkeit als das zivilrechtliche Instrument zur Bekämpfung von Vertragsverletzungen umfaßt nach der einen Konzeption die Gesamtheit der Pflichten und Redite, die vorgesehen sind, wenn eine' der Partner die ''Vertragsverletzung verursacht4. Dazu gehören nicht nur die Verpflichtungen auf Schadensersatz und Vertragsstrafe, die grundsätzlich Verschulden des Partners für die von ihm verursachte Vertragsverletzung voraussetzen, sondern auch alle anderen Folgen der Vertragsverletzung, wie Gewährleistungsrechte, Rücktrittsrechte wegen nicht termingerechter Leistung. Abnahme- unc Zahlungs-verweigerungsrechtr usw. Nach dieser Konzeption sind von der materiellen Verantwortlichkeit alle Fälle de: nictr, gehöriger oder Nichterfüllung ausgeschlossen, die nicht von einem der Partne- verursach-' oder mitverursacht sind (z. B. Nichterfüllung nicht gehörige Erfüllung infolge sog. unabwendbarer Gewalt durch Naturereignisse oder durch nicht am Vertrag Beteiligte). Die Haupt(erscheinungs)form der materiellen Verantwortlichkeit ist dabei darüber hat es keine Meinungsverschiedenheiten gegeben die vom Partner schuldhaft verursachte Vertragsverletzung. Zugleich besteht Einigkeit darüber, daß das Wesen des Verschuldens in der beherrschbaren (nach unterschiedlichem Maßstab für Betriebe und Bürger bemessen), aber im konkreten Fall nicht beherrschten objektiven Gesetzmäßigkeiten der Natur und der Gesellschaft liegt, wie sie in ihren konkreten Erfordernissen in den vertraglichen Pflichten ihren Ausdruck gefunden haben. Diese Bemerkungen zeigen, daß es zwischen der vom Partner schuldhaft verursachten Vertragsverletzung und der nicht von einem Partner verursachten oder mitverursachten Vertragsverletzung (infolge unabwendbarer Gewalt) eine Zwischengruppe der vom Partner ohne Verschulden verursachten Vertragsverletzungen gibt. Um die Regelung dieser Art der Vertragsverletzung geht im Kern der Streit. Bisher ist noch keine einheitliche Charakterisierung der Vertragsverletzungen dieser Zwischengruppe erzielt worden. Soweit sie als Ausnahmefälle der Verantwortlichkeit ohne Verschulden geregelt sind, 3 Vgl. PfliCke, „Die Bedeutung des sozialistischen Bewußtseins und der materieUen Interessiertheit bei der Bekämpfung von Vertragsverletzungen“, Vertragssystem 1960, Heft 6, S. 161. 4 Vgl. hierzu Such, „Die wechselseitige materielle Verantwortlichkeit der sozialistischen Betriebe“, Staat und Recht 1962, Heft 4, S. 646 ft.; Pflicke, „Zu den subjektiven Voraussetzungen der wechselseitigen materiellen Verantwortlichkeit der sozialistischen Betriebe“, Vertragssystem 1962, Hett 8. S. 232; Such, „Zur Verantwortlichkeit der sozialistischen Betriebe für den Kooperationspartner“, Vertragssystem 1962, Heft 11, S. 336. haben sie recht unterschiedlichen Charakter. Theoretisch und praktisch ist die materielle Verantwortlichkeit in der Zwischengruppe für bestimmte Fälle nach ri" u Gesichtspunkt zu bejahen: Du konntest nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in diesem Fall die objektiven Gesetzmäßigkeiten noch nicht beherrschen; du bist jedoch verantwortlich, weil du derjenige Beteiligte bist, der in der weiteren Entwicklung eine Änderung herbeiführen kann und im Interesse der Verwirklichung des objektiv Notwendigen herbeiführen muß5. Auch die ohne Verschulden verursachte Vertragsverletzung hat wie alle menschliche Tätigkeit eine willensmäßige, insofern subjektive Seite, an die sich die Verantwortlichkeit ohne Verschulden wendet. Diese subjektive Seite fällt nicht mit dem Verschulden als beherrschbarer, aber im konkreten Fall nicht beherrschter Gesetzmäßigkeit zusammen. 2. Nach einer anderen Konzeption umfaßt die vertragliche materielle Verantwortlichkeit nur die Pflichten und Rechte, die infolge der vom Partner des Vertrages schuldhaft verursachten Vertragsverletzung entstehen. Nach dieser Auffassung fällt zu Ende gedacht die materielle Verantwortlichkeit mit dem Verschulden zusammen. Die materielle Verantwortlichkeit ist nach ihr das Mittel zur Bekämpfung der vom Partner schuldhaft verursachten Vertragsverletzungen, nicht aller von ihm verursachten. R. O. Chalfina führt dazu aus: „Die Festlegung dei Fälle der Verantwortlichkeit ohne Verschulden im Gesetz ist eine Notwendigkeit, die in einer bestimmten Etappe der Entwicklung der Gesellschaft besteht Beim weiteren Fortschreiten auf dem Wege zum Kommunismus wird sich diese Form allmählich überleben. Unter den gegenwärtigen Bedingungen müssen wir diese perspektivische Entwicklung berücksichtigen und überall dort, wo es möglich ist, die Anwendung des Verschuldensprinzips erweitern.“6 Das ist eine Feststellung, die in vollem Einklang mit unseren eigenen Erfahrungen steht, wobei für unsere Regelungen der fortgeschrittenere Entwicklungsstand der Sowjetunion gegenüber dem Stand in unserer Republik zu beachten ist. Panzer hat die Diskussion über die erweiterte Anwendung des Verschuldensprinzips bei uns in Gang gebracht7. Dieser richtige Stoß nach vorn darf uns aber nicht dazu verleiten, das notwendige Spannungsverhältnis zwischen materieller Verantwortlichkeit und Verschulden für unsere gegenwärtigen Bedingungen außer acht zu lassen und die materielle Verantwortlichkeit und das Verschulden gleichzusetzen. Im Verlauf der Diskussion um die vertragliche materielle Verantwortlichkeit ist weitgehend geklärt worden, daß unter Erhöhung der Anforderungen an das Verschulden die Verantwortlichkeit ohne Verschulden einzuschränken, aber nicht zu beseitigen ist. 3. Die Initiative Panzers hat in Verbindung mit der erweiterten Anwendung des Verschuldensprinzips zu einer dritten Konzeption der materiellen Verantwortlichkeit geführt, die gegenwärtig im Mittelpunkt der Diskussion steht. Sie ist darauf orientiert, die materielle Verantwortlichkeit für die vom Partner (schuldhaft und in Ausnahmefällen ohne Verschulden) ver- 5 Es ist hier nicht möglich, ausführlich auf diese Problematik einzugeilen. Einige in die Zwischengruppe eingeordnete Fälle, z. B. die Verantwortlichkeit des sozialistischen Betriebes für seine finanzielle Liquidität, haben Doppelcharakter. Es liegt in aller Regel Verschulden vor und nur in Ausnahmefällen kein Verschulden. Das gilt auch für die Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistungen. 6 Vgl. Chalfina, „Die erzieherische Rolle der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit in der Periode des umfassenden Aufbaus des Kommunismus“, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1963, Heft 6, S. 73 fl. (S. 83). 7 Panzer, „Verschulden ist Voraussetzung für die vertragliche Verantwortlichkeit“, Vertragssystem 1962, Heft 7, S. 196 ff. 19;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 19 (NJ DDR 1964, S. 19) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 19 (NJ DDR 1964, S. 19)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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