Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 184 (NJ DDR 1964, S. 184); Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Der Angeklagte arbeitete nach 1945 überwiegend als Isolierer. Auf Grund seiner guten fachlichen Leistungen wurde er von seinem Betrieb als Baustellenleiter bzw. Brigadier eingesetzt. Für das Jahr 1962 hatte sich der VEB Isolierungen vertraglich verpflichtet, im Aufträge des Rates des Kreises Isolierarbeiten im VEB „Cosid-Werke“ durchzuführen. Mit Rücksicht auf den Umfang war die Abrechnung nach Zeitabschnitten unter Zugrundelegung von monatlichen Aufmaßen gestattet. Verantwortlich hierfür war der Angeklagte als Baustellenleiter und Brigadier. Die monatlichen Teilaufmaße wurden in Quadratmetern isolierter Fläche ausgedrückt. Vom Rat des Kreises war für die Baustelle „Cosid-Werke“ der Zeuge U. als verantwortlicher Bauleiter eingesetzt. Er war verpflichtet, die monatlichen Teilaufmaße gemeinsam mit dem Angeklagten aufzustellen und gegenzuzeichnen. Während der Angeklagte in den verschiedenen Teilaufmaßbogen neben den Teilaufmaßen Erschwerniszuschläge und Hilfsaufmaße aufführte, wies er Wartezeiten nicht aus. Auf Grund der monatlichen Teilaufmaße nahm die Außenstelle des VEB Isolierungen die Lohnauszahlungen an den Angeklagten und die übrigen Brigademitglieder vor. Während der über ein Jahr andauernden Tätigkeit der Brigade auf der Baustelle „Cosid-Werke“ gab der Angeklagte in mehreren monatlichen Abrechnungsbogen für das Teilobjekt „Neues Kesselhaus“ erheblich mehr Quadratmeter Leistungen an, als tatsächlich von der Brigade in den betreffenden Zeiträumen isoliert worden waren. Dabei ließ sich der Angeklagte davon leiten, daß die Brigade bisher immer ihre Norm mit 180 Prozent erfüllt hatte. Der Zeuge U. hat für die im Dezember 1962 von der Brigade auf der Schrägbändbrücke vorgenommenen Isolierarbeiten, die unter erschwerenden Bedingungen vorgenommen werden mußten, einen „Zuschlag an isolierten Metern“ bewilligt. Im März 1963 wurde von Vertretern des VEB Isolierungen und der Bauleitung des Rates des Kreises ein sonst nicht übliches Schlußaufmaß vorgenommen, womit der Angeklagte nicht gerechnet hatte. Bei diesem Schlußaufmaß wurde festgestellt, daß die Brigade des Angeklagten nicht die von diesem berechnete Fläche von 5800 Quadratmetern, sondern nur von 2900 Quadratmetern isoliert hatte. Die Berechnung der Leistungen der Brigade des Angeklagten ergab, daß der VEB Isolierungen der Bauleitung einen Betrag von insgesamt 58 000 DM zu Unrecht in Rechnung gestellt hatte. In diesem Betrag sind 14 358,62 DM für zuviel gezahlte Löhne und 1694,32 DM für zuviel gezahlte SV-Lohn-schuldneranteile und Unfallumlage enthalten. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten des fortgesetzten Betruges zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums gemäß §29 StEG für schuldig befunden. Mit Rücksicht auf die Höhe des Schadens von etwa 58 000 DM hat es einen schweren Fall i. S. des §30 Abs. 1 und 2 SIEG bejaht, der schon durch die Summe der zuviel gezahlten Löhne begründet sei. Den über die zuviel gezahlten Löhne hinausgehenden Schaden habe er bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die zur Abänderung des Urteils im Strafaus-spruch führte. Aus den Gründen: , Zu den vordringlichsten Aufgaben des Bauwesens in der-Deutschen Demokratischen Republik gehört es, der Volkswirtschaft komplette und betriebsfähige Produktionsanlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein hoher Nutzeffekt der Investitionen auf der Grundlage des wissenschaftlich-technischen Höchststandes zu sichern. Bei der Errichtung kompletter Produktionsanlagen ist die Isolierung von Armaturen, Behältern und Rohrleitungen von entscheidender Bedeutung. Die auf der Wirtschaftskonferenz und dem 5. Plenum des Zentralkomitees der SED für das Bauwesen herausgearbeiteten Aufgaben gelten auch für die Isolierungsbetriebe. Das Oberste Gericht hätte sich in diesem Verfahren mit einer Erscheinungsform der Kriminalität und einer Reihe von Hemmnissen zu beschäftigen, die für das gesamte Bau- und Montagewesen typisch sind. Das Bezirksgericht hat die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat des Angeklagten nicht ausreichend aufgeklärt (§ 200 StPO). Da deshalb eine eindeutige Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht möglich war, hat das Oberste Gericht ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt (§ 289 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte wußte, daß er und seine Brigademitglieder nicht die in den jeweiligen monatlichen Teilaufmaßen angegebenen, sondern nur die Hälfte der insgesamt in Ansatz gebrachten Flächen isoliert hatten. Das Bezirksgericht hat hinsichtlich der 16 052,94 DM Lohnkosten bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte die Schädigung des Vermögens des Betriebes durch Berechnung überhöhter Leistungen beabsichtigt hat. Der VEB Isolierungen wurde über den Umfang der ausgeführten Arbeiten getäuscht und zur Zahlung überhöhter Löhne einschließlich SV-Lohnschuldneranteile und Unfallumlage veranlaßt. Um diesen Betrag hat der Angeklagte den VEB Isolierungen geschädigt. Da die unrichtigen Teilaufmaße des Angeklagten zur Grundlage für die Weiterberechnung an den Investträger gemacht wurden, sind diesem die Festpreise für die nicht erbrachten Leistungen durch den VEB Isolierungen in Rechnung gestellt worden. Der Investträger ist dadurch zur Zahlung vorgetäuschter Leistungen im Werte von rund 58 000 DM veranlaßt worden. Der Angeklagte hat auch in der Hauptverhandlung zweiter Instanz bestätigt, daß ihm bekannt war, daß der VEB Isolierungen auf der Grundlage der von ihm angegebenen Teilaufmaße gegenüber der Investbauleitung nach Festpreisen abrechnete. Ihm war auch bekannt, daß in den Festpreisen neben den Lohn kosten Material- und Gemeinkosten enthalten waren. Daraus ergibt sich, daß er auch diese über die Lohnsumme hinausgehende Schädigung des Investträgers in seinen Vorsatz einbezogen hatte. Die Auffassung der Verteidigung, daß die vom §263 StGB geforderte Absicht zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils ein über den Vorsatz hinausgehendes Merkmal sei, ist rechtsirrig. Im übrigen hat die Verteidigung zutreffend darauf hingewiesen, daß die über den Betrag der Lohnsumme hinausgehende Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums zwangsläufig mit der Aufstellung und Einreichung der überhöhten Teilaufmaße verbunden war. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß sich der Vorsatz des Angeklagten nicht auf die Herbeiführung der über den Betrag von etwa 16 000 DM hinausgehenden Schädigung bezog. Es muß im Gegenteil festgestellt werden, daß der Angeklagte hinsichtlich der Herbeiführung des Schadens vorsätzlich gehandelt hat, indem er in Kenntnis der Tatsache, daß die Teilaufmaße Grundlage der Berechnung nach Festpreisen waren, diese überhöht auf stellte. Es ist zwar richtig, daß der Angeklagte nur die Lohngelder unmittelbar für sich und seine Brigademitglieder ungesetzlich erlangen wollte. Um dies zu erreichen, handelte er auch in der Absicht, seinem Betrieb den darüber hinausgehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Hierzu ist festzustellen, daß die im Tatbestand des § 263 StGB geforderte Absicht entgegen dem Vorbringen der Verteidigung lediglich den Vorsatz in einer bestimmten Richtung charakterisiert. Sie ist die inhaltliche Ausgestaltung des Vorsatzes und kann sowohl bei unbedingtem als auch bei bedingtem Vorsatz vorliegen (vgl. Urteil des OG vom 21. November 1958 - 1 b Ust 233/58 - in NJ 1959 S. 64). Die Beweisaufnahme zweiter Instanz hat ergeben, daß die Investbauleitung, vertreten durch den Bauleiter U., 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 184 (NJ DDR 1964, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 184 (NJ DDR 1964, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten? - die operative Basis zu stärken? Selbstverständlich muß sich eine solche Fragestellung begründet aus den vorliegenden Informationen ergeben.

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