Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 181 (NJ DDR 1964, S. 181); auf. Sie regeln ln unentwirrbarer Folge Maßnahmen für den Krieg und für den Frieden, dehnen die Anwendung kriegsrechtlicher Sondervorschriften in vielen Fällen auf Friedenszeiten aus und machen damit die formelle Feststellung des Eintretens des Verteidigungsfalles weitgehend bedeutungslos.“ (S. 14) Deshalb sagen sie: „Wer schon im Frieden alle Interessen den Belangen der Landesverteidigung unterordnen will, gibt eben diese Freiheit auf, ehe noch ein Angriff auf sie begonnen hat.“ (S. 13) Nicht nur die organisierte Arbeiterbewegung sieht also die Gefahren, die mit der Militarisierung des gesamten gesellschaftlichen Lebens in Westdeutschland verbunden sind, und kämpft auf der Grundlage der Beschlüsse des 6. DGB-Kongresses und verschiedener Industriegewerkschaften gegen die Notstandsgesetzgebung. Auch bürgerliche Wissenschaftler bemerken, daß dem Militarismus nach außen ein Militarismus nach innen ent-' spricht, der in alle Bereiche des Daseins eindringt, in die Familie, in die Arbeit, in die Freizeit usw. Die Notstandsgesetze verletzen das Grundgesetz Nach den Plänen der Notstandsstrategen soll die Bundesrepublik in einen permanenten Kriegszustand versetzt werden. Der Zweck dieses Vorgehens ist, den demokratischen Kräften das Damoklesschwert des Kriegsrechts über das Haupt zu hängen, um sie „legal“ jeglicher Aktionsfreiheit berauben zu können. Die vorgelegten Gesetzentwürfe haben mit einem „Notstand“ einer Gemeinschaft gar nichts zu tun, unter dem „man bislang im allgemeinen und im juristischen Sprachgebrauch vornehmlich den Kriegsfall und Naturkatastrophen“ verstand. „Der Begriff des .Notstands1 selbst fehlt“ in ihnen (S. 16). Nur vom Verteidigungsfall ist stets die Rede. Die generelle Tendenz der Entwürfe liegt tatsächlich darin, die totale Erfassung aller Bürger und aller materiellen Ressourcen im Rahmen des staatsmonopolistischen Systems je nach den wechselnden Erfordernissen der imperialistischen Herrschaftsordnung zu bewirken, die sich in einer rapide anwachsenden, sich zunehmend vertiefenden allgemeinen Krise, eben einem „permanenten Notstand“ befindet. Mit ihrer Hilfe wollen die Bonner Ultras im Innern die Voraussetzungen schaffen, die ihnen notwendig erscheinen, um ihre Aggressionsbestrebungen, ihre Revanchepläne durchsetzen und den Tendenzen der Entspannung in der internationalen Politik, der notwendigen Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten entgegenwirken zu können. Das ist der wahre Hintergrund des Generalangriffs auf die in Westdeutschland noch vorhandenen, wenn auch schon, stark ausgehöhlten demokratischen Rechte und Freiheiten. Im Jahre 1956 wurde das Bonner Grundgesetz (GG) im Zuge der Aufrüstungspolitik „ergänzt“. Diese „Ergänzungen“ widersprachen insgesamt dem Wesen der westdeutschen Verfassung. Doch die Dynamik der geschichtlichen Entwicklung hat dazu geführt, daß bereits wesentliche dieser neu eingeführten Artikel wiederum in verfassungswidriger Weise durchlöchert werden sollen. Davon ist vor allem Art. 59 a GG (Feststellung des Verteidigungsfalles)3 betroffen. Schon bald, nachdem 3 * * * * 3 Art. 59 a GG lautet: „(l) Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten 1st, trifft der Bundestag. Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet. (2) Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung treffen und verkünden. Der Bundespräsident soU zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören. (3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles erst nach Verkündung abgeben. (4) . diese Bestimmung im Grundgesetz Aufnahme gefunden hatte, wurden Bestrebungen sichtbar, das „Eintreten des Verteidigungsfalles“ vorzuverlegen, praktisch jeden Unterschied zwischen Krieg und Frieden, wie er immerhin in Art. 59 a GG noch gemacht wird, aufzuheben und zugleich damit Bundestag und Bundespräsidenten bei einer solchen Schicksalsfrage, wo es um Sein oder Nichtsein ganzer Völker gehen könnte, kaltblütig auszuschalten, ganz abgesehen davon, daß die Bundesrepublik durch keinen militärischen Angriff bedroht ist. Solche unbestimmten Begriffe wie „Zeiten ernster internationaler Spannungen“, „Spannungsfall“, „Spannungszustand“, „drohender Verteidigungsfall“ usw. werden zugrunde gelegt, um seitens der Exekutive Maßnahmen zu ergreifen, die die westdeutsche Bevölkerung jederzeit unter Ausnahmerecht stellen können4. Das findet seine Bestätigung in der völlig haltlosen Kritik, die vom Höcherl-Ministerium an dem Memorandum geübt wird: „Daß derartige Spannungszeiten vorverlegte Notzeiten sind und daß Sonderbefugnisse für den Verteidigungsfall, wenn sie überhaupt noch Erfolg haben sollen, in diesen vorverlegten Notzeiten wirksam werden müssen, sollte jedem verständigen Menschen einleuchten.“5 Jeder, der wie die westdeutschen Wissenschaftler auf den beabsichtigten Verfassungsbruch aufmerksam macht, wird als ein „unverständiger Mensch“ diffamiert. Alle Notstandsgesetze sind so angelegt das weist das Memorandum im einzelnen nach (S. 14 ff.) , daß sie zunächst den Eindruck erwecken, als ob sie ausschließlich für den Kriegsfall bestimmt seien. Bei zweien geht das schon aus der Überschrift hervor („Entwurf eines Gesetzes über den Zivildienst im Verteidigungsfall“ und „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufenthalts der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall“). Aber sowohl die angestrebte Zivildienstpflicht als auch die vorgesehene Aufhebung der Freizügigkeit treten spätestens in Kraft, sobald es die Bundesregierung „den Umständen nach für dringend erforderlich“ hält®, also auch schon vor dem Eintreten des „Verteidigungsfalls“. Die drei sog. Sicherstellungsgesetze beginnen in den ersten Paragraphen jeweils mit den Worten: „Um die für Zwecke der Verteidigung “. Aber diese Entwürfe s,enthalten überwiegend Vorschriften, die nur einen ganz entfernten Zusammenhang, nicht etwa mit der Verteidigung selbst, sondern nur mit der Herstellung der Verteidigungsbereitschaft haben oder sogar ausdrücklich reinen Friedenszwecken dienen“ (S. 15). * Daß die erwähnten Bestimmungen „reinen Friedenszwecken dienen“, sollte man bei einem Staatswesen wie dem westdeutschen, das sich in den Händen von Revanchisten befindet, niemals sagen. Der Überfall auf fremde Völker ist bei imperialistischen Staaten potentiell stets einkalkuliert. Insofern ist es natürlich auf jeden Fall irreführend, wenn von „Verteidigung“ gesprochen wird. Aber die verwandten Formulierungen, vor allem in den amtlichen Begründungen zu den einzelnen Gesetzentwürfen, die mit Worten beginnen wie i,Im Falle eines Krieges .“7, „In einem Verteidigungs- 4 Vgl. die Kritik im Grundgesetzkommentar von v. Mangoldt-Klein zu Art. 59 a GG: „Der Artikel wird durch alle diejenigen einfach-gesetzlichen Begelungen ausgehöhlt und umgangen, welche typische Notstands-, Ausnahmezustandsoder Kriegszustandsbefugnisse bereits an Zustände vor der Verkündung des Verteidigungsfalles anknüpfen . und die Feststellung dieser Zustände allein der BReg. zuweisen .“ (v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Berlin-Frankfurt a. M. 1961, S. 1157 ff.}. 5 A. Vulpius, „Rechtsfragen der Notstandsgesetzgebung Antwort auf die Schrift .Der permanente Notstand1“, in: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 203 Vom 15. November 1963, S. 1781 f. 6 § 4 Zivildienstgesetz; § 1 Aufenthaltsregelungsgesetz. 7 Amtliche Begründung zum Aufenthaltsregelungsgesetz, a. a. O., S. 9. 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 181 (NJ DDR 1964, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 181 (NJ DDR 1964, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft heißt es im Punkt : Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung vor Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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