Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 18 (NJ DDR 1964, S. 18); aber gute Ansätze aus der Arbeit der vergangenen Jahre, an die wir anknüpfen können. Dazu gehört z. B. die Herausarbeitung des Wesens des sozialistischen zivilrechtlichen Vertrages als rechtlich verbindlicher eigenverantwortlicher Gestaltung der Vermögensbeziehungen der Partner zur bewußten Verwirklichung der objektiven gesellschaftlichen Erfordernisse mittels des Austausehs äquivalenter Leistungen. In den Wirtschaftsverträgen finden diese objektiven gesellschaftlichen Erfordernisse in den staatlichen Planaufgaben der Betriebe ihren konkreten Ausdruck. In den Verträgen des täglichen Lebens der Bürger ist die optimale Befriedigung des Bedarfs, die zugleich bestimmender Teilinhalt der Planaufgaben der sozialistischen Organisationen für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung ist, die den gesellschaftlichen objektiven Erfordernissen entsprechende gemeinsame Zielsetzung. Die Bedeutung des sozialistischen zivilrechtlichen Vertrages äußert sich vornehmlich darin, daß die Beteiligten auf der Grundlage der staatlichen Zielsetzungen, an deren Herausbildung und Festlegung sie aktiv mit-wirken, ihre Zusammenarbeit, ihre Beziehungen eigenverantwortlich konkret gestalten und verwirklichen. Es ist von großer theoretischer und praktischer Bedeutung zu erkennen, daß die Verbindung zwischen diesen Zielsetzungen, die den Beteiligten die entscheidende Orientierung auf die objektiven gesellschaftlichen Erfordernisse geben und sie zu ihrer bewußten eigenverantwortlichen Verwirklichung hinführen, und dem Vertrag nicht lediglich als Abschlußgrundlage oder als gesetzliche Normierung des Vertrages zu verstehen ist. Auf der Grundlage der Übereinstimmung der gesellschaftlichen und individuellen Interessen gehört diese Verbindung zwischen den staatlichen Zielsetzungen und dem gemeinsamen Zweck, zu dessen Verwirklichung die Partner ihre Zusammenarbeit organisieren oder ihre Versorgungsbeziehungen gestalten, zum Wesen des sozialistischen zivilrechtlichen Vertrages selbst. Das konkret objektiv Notwendige, das die Beteiligten in ihrem Zusammenwirken verbindlich festlegen und in das Leben umsetzen, ist Bestandteil des sozialistischen zivilrechtlichen Vertrages. Dies gilt nicht nur für die Wirtschaftsverträge, bei denen die staatlichen Planaufgaben in das Wesen des Vertrages selbst eingehen, sondern auch für die Alltagsverträge. Auch hier konkretisiert sich im gemeinsamen Zweck, zu dessen Verwirklichung die Beteiligten den Vertrag abschließen, die Übereinstimmung der staatlichen und individuellen Interessen, ohne die er sein Wesen als sozialistischer zivilrechtlicher Vertrag verliert. Theorie und Praxis der vertraglichen materiellen Verantwortlichkeit müssen hieran anknüpfen. Diese kann nicht bloß auf die Bekämpfung von Vertragsverletzungen durch Schadensausgleich beschränkt bleiben, wie es für die außervertragliche materielle Verantwortlichkeit hinsichtlich der Bekämpfung von Pflichtverletzungen charakteristisch ist. Die vertragliche materielle Verantwortlichkeit muß auch die durch die Vertragsverletzung verursachte Beeinträchtigung oder Vereitelung des gemeinsamen Zwecks umfassen, zu dessen Verwirklichung die Beteiligten ihren Vertrag schließen. Auf einen weiteren Anknüpfungspunkt ist hier einzugehen: In der Lehre vom sozialistischen zivilrechtlichen Vertrag ist noch ungenügend untersucht, wie in ihm die objektiven gesellschaftlichen Erfordernisse mit der materiellen Interessierung verbunden sind. Die Richtlinie für das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft unterscheidet im Einklang mit dem Stand der wirtschaftswissenschaftlichen Ergebnisse bekanntlich im System der ökonomischen Hebel zwei eng verflochtene Wirkungsbereiche: die ökonomischen Hebel im Bereich der wirtschaft- lichen Rechnungsführung und die ökonomischen Hebel im Bereich der persönlichen materiellen Interessiertheit. Letztere „berühren unmittelbar, sei es individuell oder kollektiv, das persönliche materielle Interesse der Menschen“ (Abschn. IV Abs. 15 der Richtlinie). In der Richtlinie werden die Wirtschaftsverträge als „indirekte Hebel“ im ersten Bereich bezeichnet, die auf den Gewinn als direkten Hebel einwirken. Diese Charakterisierung wrill die Beziehungen zwischen den Wirtschaftsverträgen und solchen direkten Hebeln wie Gewinn, Preis, Umsatz und Selbstkosten zum Ausdruck bringen. Damit sind vielfältige neue Fragen gestellt, zu deren Beantwortung wir unseren Beitrag zu leisten haben*. Die Verbindung der objektiven gesellschaftlichen Erfordernisse mit der materiellen Interessiertheit wird im sozialistischen zivilrechtlichen Vertrag vor allem über die Äquivalenz der Leistungen der Vertragspartner herbeigeführt. Das Wesen der Äquivalenz der Leistungen (in der Regel zwischen Gebrauchswertleistung und Geldleistung) erschöpft sich keineswegs in der Gleichsetzung eines entsprechenden Quantums konkreter mit abstrakter Arbeit. Diese Gleichsetzung dient als Mittel, um die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Verringerung des Aufwands an lebendiger und gegenständlicher Arbeit zu stimulieren (bewußt zu verwirklichen), um zu sichern, daß die Ergebnisse der Anstrengungen um die Verringerung des Aufwands demjenigen Betrieb zufließen, der sie erarbeitet hat. Die Maßnahmen zur Sicherung der Äquivalenz sind ein entscheidendes Mittel zur Durchsetzung des unumstößlichen Gesetzes der wirtschaftlichen Entwicklung, höchsten Nutzen für die Gesellschaft bei geringstem Aufwand zu erreichen. In den Verträgen, an denen Bürger beteiligt sind, dient die Äquivalenz auf seiten des Bürgers der Erreichung und Erhaltung des optimalen Umschlags seines Anteils am gesellschaftlichen Produkt (das in Geldform ein bestimmtes Quantum abstrakter Arbeit verkörpert) in konkrete Gebrauchswerte. Es dient in entsprechender Weise der Sicherung der Ergebnisse seiner Arbeit. Zwischen der Äquivalenz der Leistungen und der vertraglichen materiellen Verantwortlichkeit besteht ein enger Zusammenhang. Die materielle Verantwortlichkeit ist darauf gerichtet, die nachteiligen vermögensmäßigen Folgen der Vertragsverletzung dem Betrieb oder dem Bürger aufzuerlegen, der sie verursacht hat. Sie dient auf diesem Wege auch der Sicherung der Ergebnisse des Betriebskollektivs, das sie erarbeitet hat, sie dient dem vollen Umschlag des Anteils des Bürgers am gesellschaftlichen Produkt in konkrete Gebrauchswerte. Sie sichert mittelbar, indirekt die Äquivalenz in der vertraglichen Zusammenarbeit und Bindung1 2 * *. Hieraus ergibt sich als Anknüpfungspunkt die Schluß- 1 Die Charakterisierung der Wirtschaftsverträge als „indirekte Hebel“ erschöpft ihr Wesen nicht. Sie sind zugleich Organisationsform der planmäßigen, arbeitsteiligen Zusammenarbeit sozialistischer Betriebe bei der bewußten Weiterentwicklung der fortschreitenden Vergesellschaftung der sozialistischen Produktion. Die sozialistische zwischenbetriebliche Kooperation, die Zusammenarbeit der sozialistischen Betriebe unter der einheitlichen staatlichen Leitung ist als Teil der Produktionsorganisation selbst unmittelbar Produktivkraft. Das objektive gesellschaftliche Erfordernis, dessen Verwirklichung die Wirtschaftsverträge als Hebel dienen, ist insbesondere die Entfaltung dieser Produktivkraft, die mehr ist als die Summe der Produktivkräfte, der zusammenarbeitenden Betriebskollektive. Das mittels der Wirtschaftsverträge organisierte Zusammenwirken ist durch den Austausch äquivalenter Leistungen charakterisiert. Es ist somit zu prüfen, ob es zutreffend ist, die Äquivalenz als „indirekten“ Hebel zu bezeichnen. 2 Der Charakterisierung der materiellen Verantwortlichkeit als „Zusatzhebel“ ist voll zuzustimmen. Vgl. Kollektiv unter Leitung von Pflicke, „Materielle Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Entwicklungsverträge und das Gesamtsystem der materiellen Interessiertheit“, Staat und Recht 1963, Heft 7/8, S. 1115 ff. (1121). 18;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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