Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 178 (NJ DDR 1964, S. 178); halb nicht teil, weil Bünger ihn in Haft glaubte. Bünger informierte den Angeklagten über diese Anschläge und über die Wirkung der Explosion im Zentralen Haus der Deutsch-Sowjetischen Freundschaft. Die Sprengladung zerstörte einen Ausstellungsraum vollständig und beschädigte einen darunter liegenden Raum. Dieser Sprengstoffanschlag gefährdete besonders das im Haus anwesende Wachpersonal. Die Zeugin Jabs hatte sich noch wenige Minuten vor der Explosion in diesem Raum aufgehalten. Im März 1963 unterbreitete der Angeklagte Kühn dem Terroristen Bünger den Vorschlag, am 17. Juni 1963 in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik Sprengstoffanschläge dürchzuführen. Bünger sicherte dem Angeklagten die Beschaffung von Sprengstoff zu. Zwischenzeitlich organisierte der Angeklagte mit seiner Terrorgruppe in Verwirklichung der von den Bonner Ultras betriebenen psychologischen Kriegführung gegen die Deutsche Demokratische Republik Hetzflugblattaktionen an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik nach Westdeutschland bzw. Westberlin, um damit die geplanten Terrorakte ideologisch vorzubereiten. Er veranlaßte zudiesem Zweck im Januar 1963 den Druck von 10 000 Hetzflugblättern in der Druckerei des Mitgliedes der revanchistischen Schlesischen Landsmannschaft Paul Neumann in Velen (Westfalen). Diese Flugblätter richteten sich gegen die Ordnung an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik und sollten zur Aufwiegelung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee dienen. Die Flugblätter wurden an das Westberliner Gruppenmitglied Zimmermann übersandt. Die erste Flugblattaktion führten Lauchstädt und Zimmermann in der Nacht vom 16. zum 17. Februar 1963 im Aufträge des Angeklagten durch. Sie warfen etwa 1000 Flugblätter in der Nähe des Grenzkontrollpunktes Berlin-Friedrichstraße über die Grenzsicherungsanlagen und informierten die Westberliner Presse über diese Aktion. Der Angeklagte konnte an dieser Aktion nicht teilnehmen, da er zu dieser Zeit die wegen unbefugten Besitzes einer Pistole durch das Jugendschöffengericht in Essen verhängte Freiheitsstrafe verbüßte. Weitere Flugblattaktionen wurden unter Teilnahme des Angeklagten in den Nächten vom 9. zum 10. März und vom 30. zum 31. März 1963 in Berlin und am 1. Mai 1963 an der Staatsgrenze West im Raum Braunlage durchgeführt. So warf der Angeklagte in der Nacht vom 9. zum 10. März 1963 gemeinsam mit Zimmermann in etwa 8 Stunden etwa 4000 Flugblätter und am 30./31. März 1963 gemeinsam mit Zimmermann und Greskowiak in 6 Stunden etwa 3000 Flugblätter über die Grenzsicherungsanlagen entlang der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Aktionen erfolgten mit ausdrücklicher Genehmigung der an der Grenze stationierten Westberliner Polizei. Die Polizisten beteiligten sich selbst an diesen Aktionen, warfen Flugblätter über die Grenze und gaben den Terroristen Kühn, Greskowiak und Zimmermann Feuerschutz bei ihren Provokationen. Die Flugblattaktion am 1. Mai 1963 führte der Angeklagte gemeinsam mit Zimmermann durch, indem etwa 500 Hetzflugblätter auf das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik geworfen wurden. Um diese Aktionen finanziell zu ermöglichen, wurde von den Mitgliedern der Terrorgruppe ein monatlicher Beitrag von 10 D-Mark erhoben, während der Angeklagte den wesentlichen Teil seines monatlichen Einkommens für die Vorbereitung und Durchführung von Terrorhandlungen zur Verfügung stellte. Um die Mitglieder der Gruppe für die weitere Untergrundtätigkeit vorzubereiten und um die Wirksamkeit der Anschläge gegen die Deutsche Demokratische Republik zu erhöhen, führte der Angeklagte in der Zeit vom 12. bis 15. April 1963 und vom 1. bis 3. Juni 1963 systematische Schieß-, Marsch- und Geländeübungen auf dem Gelände des Bauern Mathies, Bauernhof Grasengrund in Deimern (Westdeutschland), Kr. Soltau, durch. Mathies, ein ehemaliger faschistischer Offizier, war mit den vom Angeklagten verfolgten Zielen einverstanden und stellte deshalb seinen Bauernhof für derartige Übungen zur Verfügung. Grundlage dieser Ausbildung war u. a. eine dem Angeklagten im April 1963 von Fritz Bünger übergebene schriftliche Instruktion des „Bundesnachrichtendienstes“, die Regeln konspirativer und nachrichtendienstlicher Tätigkeit enthielt. Zur Schießausbildung wurden ein im Besitz des Angeklagten befindliches KK-Gewehr, eine Pistole P 38 und ein Trommelrevolver 6 mm verwendet. Da dieser Bauernhof an ein Panzertruppenübungsgelände grenzte, wurde die „Ausbildung“ gleichzeitig dazu benutzt, Reste von Sprengstoff zu sammeln, um diesen für weitere geplante Terrorakte in der Deutschen Demokratischen Republik zu verwenden. Der gesammelte Sprengstoff und die aufgefundene Übungsmunition wurden zunächst in der Nähe des Bauernhofes versteckt. Zur Vorbereitung weiterer Sprengstoffanschläge begab sich der Angeklagte 1963 etwa sechs- bis siebenmal in das demokratische Berlin, um nach seiner Meinung hierfür geeignete Objekte auszukundschaften. Vorgesehen waren für derartige Anschläge das Rote Rathaus, das Gebäude des Zentralrats der FDJ, das Klubhaus der FDJ in der Klosterstraße, das Haus des Handwerks, das Gerichtsgebäude in der Littenstraße, das Ministerium für Außen- und Innerdeutschen Handel und das Ministerium für Staatssicherheit. Nachdem der Angeklagte diese Objekte aufgeklärt hatte, nahm er mit Fritz Bünger Verbindung auf, teilte ihm die beabsichtigten Sprengstoffanschläge mit und erhielt nunmehr am 24. Mai 1963 von ihm 5 kg Sprengstoff „Ammongelit“, 6 Glühzünder und 5 Sprengkapseln für die am 16./17. Juni 1963 geplanten Attentate in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik. Sprengstoff und Zündmittel brachte der Angeklagte in der Nacht vom 24. zum 25. Mai 1963 über die Autobahn von Westdeutschland nach Westberlin und lagerte beides bei dem Gruppenmitglied Zimmermann. Um dieses Sprengmaterial besser in den demokratischen Teil Berlins transportieren zu können, ließ sich der Angeklagte Kühn eine Stoffweste mit aufgenähten Taschen anfertigen, die zum Transport von Sprengstoff geeignet war. Auf diese Weise schaffte der Angeklagte am 15. und 16. Juni 1963 über den Grenzkontrollpunkt Berlin-Friedrichstraße den Sprengstoff und die Zünder in die Wohnung seines Onkels, des Zeugen Kleinert in Berlin-Weißensee, und fertigte dort am 16. Juni 1963 mit Kenntnis seines Onkels vier Sprengstoffladungen an. Der Angeklagte verwendete zur Herstellung der Zeitzünder Taschenuhren und Taschenlampenbatterien aus der Produktion der Deutschen Demokratischen Republik, um bei der Aufklärung der Anschläge den Anschein zu erwecken, es handele sich um Aktionen von widerstandsbereiten Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik. Mit der Beschaffung der Uhren und der Batterien hatte der Angeklagte anläßlich eines Besuches am 30. März 1963 den Zeugen Kleinert und seinen Cousin, den Zeugen Finschow, beauftragt. Als der Angeklagte am 16. Juni 1963 die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik betrat, war er mit einer schußbereiten Pistole P 38 und 30 Schuß Munition bewaffnet, um davon bei auftretendem Widerstand, d. h. bei der Abwehr seiner geplanten Verbrechen, Gebrauch zu machen. Nachdem der Angeklagte die Sprengstoffladungen in der Wohnung des Zeugen Kleinert angefertigt hatte, begab er sich gegen 22.30 Uhr in das Zentrum Berlins und legte die geschärften Sprengladungen am Roten Rathaus, am Gerichtsgebäude in der Littenstraße und am Ministerium für Außen- und Innerdeutschen Handel ab. Die für das Haus des Handwerks vorgesehene Sprengladung wurde infolge eines technischen Fehlers nicht angebracht, sondern vom Angeklagten auf einem in der Nähe befindlichen freien Gelände versteckt. Anschließend begab sich der Angeklagte nach Westberlin zurück und hielt sich noch am 17. Juni 1963 dort auf, um an einer gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Hetzkundgebung teilzunehmen. 178;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 178 (NJ DDR 1964, S. 178) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 178 (NJ DDR 1964, S. 178)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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