Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 177 (NJ DDR 1964, S. 177); In diesem Zusammenhang wurde der Angeklagte zwar über eine Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen in Italien befragt. Obwohl in diesem Zusammenhang Verdachtsgründe Vorlagen, die auf eine Beteiligung an den Sprengstoffattentaten in Italien hindeuteten, wurde diesen durch die zuständigen westdeutschen Organe nicht nachgegangen. Aus diesen oberflächlichen Untersuchungen ist ersichtlich, daß der westdeutsche Staat nicht daran interessiert ist, diese sowohl gegen die Deutsche Demokratische Republik als auch gegen Südtirol gerichteten Gewaltakte aufzuklären und die Terroristen konsequent zur Verantwortung zu ziehen. Am 18. Dezember 1962 wurde der Angeklagte lediglich wegen unerlaubten Waffenbesitzes vom Jugendschöffengericht Essen bestraft. Im März 1963 fand sich Bünger erneut beim Angeklagten ein, und es wurden weitere Sprengstoffanschläge in Italien vorgesehen, die nach ihrer Auffassung Ende April vor den Wahlen in Italien besonders wirksam wären. Entsprechend vorheriger Vereinbarung trafen sich der Angeklagte und Bünger am 26. April 1963 in Köln. Sie fuhren mit dem Pkw zunächst nach Darmstadt und Heidelberg und nahmen von dort zwei Gerichtsreferendare mit, die dem Angeklagten nur mit den Decknamen bekannt wurden. Am 27. April 1963 erreichten sie Mailand. Hier beschlossen sie, auf die Bahnhöfe Mailand und Genua sowie auf Tankstellen Anschläge zu verüben. Fritz Bünger hatte den Sprengstoff und die Zündmittel im Fahrzeug mitgeführt. Koffer, Benzinkanister, Benzin und Öl wurden in Mailand beschafft. Nachdem die Ladungen zusammengestellt waren, fuhren sie nach Genua und stellten den Zündmechanismus auf 3 Uhr des 28. April. Anschließend, gab Fritz Bünger den Koffer in der Handgepäckaufbewahrung des Bahnhofes ab. Danach händigte er jedem Teilnehmer 100 DM DBB aus, damit sich notfalls jeder unabhängig vom anderen nach Westdeutschland durchschlagen könne. Wie vorgesehen, kehrten sie nun nach Mailand zurück. Sie machten zwei Koffer fertig, und der Angeklagte sowie Fritz Bünger brachten je einen Koffer nacheinander in Gepäckschließfächern des Hauptbahnhofes unter. Die Zündmechanismen waren auf etwa 4 Uhr nachts eingestellt. Auf der Rückfahrt in Richtung Schweiz legten sie noch an je einer Tankstelle zwischen Mailand und Como und in Como Sprengladungen ab. Dann erreichten sie über Chiasso die Schweiz. Zuvor hatte einer der beiden Gerichtsreferendare im Aufträge Büngers einen Brief in englischer Sprache an die Nachrichtenagentur UPI geschrieben, in dem der Wahrheit zuwider mitgeteilt wurde, die Anschläge seien von für die Freiheit ihres Landes kämpfenden widerstandsbereiten Südtirolern verübt worden. Mit einem Brief gleichen Inhalts wurde die deutschsprachige Zeitung „Dolomiten“ in Bozen informiert. Die Explosionen verletzten 10 Personen und verursachten erheblichen Sachschaden. Auf der Rückkehr nach Westdeutschland wollte Fritz Bünger in der Nähe Innsbrucks 80 000 Flugblätter abholen, die der inzwischen beim Vorbereiten von Sprengladungen in Westberlin umgekommene Terrorist Hans-Jürgen Bischoff hatte drucken lassen. Sie richteten sich an die Westberliner und forderten zum „Verständnis“ für Sprengstoffanschläge in der Deutschen Demokratischen Republik und an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik auf. Die Abholung unterblieb jedoch zu dieser Zeit, weil der St.-Bernhard-Paß, über den man fahren wollte, noch für längere Zeit gesperrt war. Bei seinem Aufenthalt in Paris am 22. und 23. September 1961 erhielt der Angeklagte von dem Angehörigen der OAS Robert Blanc und von einem ihm namentlich nicht bekannten Offizier der französischen Armee den Auftrag, in Westdeutschland Untergrundgruppen zu schaffen. Diese sollten durch Sprengstoffanschläge und andere Terrorakte den Kampf der OAS in Frankreich unterstützen. Der Angeklagte sicherte sich für den Aufbau einer Üntergrundgruppe die Unterstützung des Mitgliedes der DRP Hermenau. In etwa 10 Zusammenkünften mit ihm wurde die Konzeption für die Tätigkeit einer Unter- grundgruppe und ihre personelle Zusammensetzung beraten. So sollten insbesondere Personen mit faschistischer Einstellung für eine Widerstandstätigkeit im Sinne der OAS geworben werden. Ab Januar 1962 wurde vom Angeklagten die Untergrundgruppe aufgebaut. Er gewann insbesondere neofaschistische Elemente aus der DRP und der „Gesamtdeutschen Jugend“, verlangte ihre Bereitschaft, im Sinne der OAS tätig zu werden, und unterhielt in Westberlin unter dem Decknamen „Klaus-Dieter“ und in Westdeutschland als „Alex“ unter Beachtung konspirativer Regeln allein Kontakt zu den einzelnen Mitgliedern. Die Gruppe bestand aus etwa 17 Personen. Um Personen und Presseorgane, die den algerischen Befreiungskampf unterstützten, einzuschüchtern, verübte der Angeklagte gemeinsam mit dem Gruppenmitglicd Greskowiak am 4. Februar 1962 auf die Wohnung des Chefredakteurs der westdeutschen Presseagentur DPA einen Anschlag. Es wurden OAS-Parolen in französischer Sprache an dessen Haus angeschmiert und anschließend 2 Brandflaschen in das Haus geworfen. Am 12. März 1962 verschickte der Angeklagte gemeinsam mit dem Gruppenmitglied Becker an 15 Zeitungen und Nachrichtenagenturen Drohbriefe, die die Unterschrift „OAS“ trugen und die von ihnen eine Berichterstattung im Sinne der französischen OAS forderten. Nach dem Waffenstillstandsabkommen zwischen Frankreich und Algerien kam der Angeklagte zu der Überzeugung, daß die OAS an Einfluß immer mehr verliere. Nach Beratung mit einigen Gruppenmitgliedern legte der Angeklagte für die Terrorgruppe eine neue Aufgabenstellung fest. Vermittels Terror. Hetze und Diversion sollte nunmehr der Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik geführt werden. Der Angeklagte bemühte sich nun, neue Mitglieder für seine Untergrundgruppe zu gewinnen. Er nahm deshalb gemeinsam mit dem ihm bekannten Leiter der Westberliner Terrorgruppe, Barth, an einem durch den Bonner Staat genehmigten Pfingsttreffen nationalistischer Jugendorganisationen in Westdeutschland teil, wo er u. a. einen damaligen Mitarbeiter des „Bundesamtes für Verfassungsschutz“, den Zeugen Hans-Busso Meyer, kennenlernte. Der Angeklagte klärte den Zeugen über seine Verbindungen zur OAS und seine Absichten, Sprengstoffanschläge in der Deutschen Demokratischen Republik zu verüben, auf und erkundigte sich nach Möglichkeiten zur Beschaffung von Sprengstoff. Der Zeuge Meyer sagte dem Angeklagten Unterstützung zu und übergab ihm die Adresse des DRP-Mitgliedes Gerhard Meinhard aus Tübingen, welcher Verbindung zu französischen Offizieren unterhielt und daher in der Lage war, Sprengstoff zu besorgen. Der Zeuge Meyer informierte mündlich und schriftlich die Dienststelle des „Bundesamtes für Verfassungsschutz“ über die Verbindungen und die Tätigkeit der Untergrundgruppe des Angeklagten sowie über die geplanten schweren Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik. Trotz dieser Kenntnis wurde die Terrortätigkeit des Angeklagten durch westdeutsche Dienststellen nicht unterbunden, obwohl auch nach westdeutschem Recht derartige Verbrechen unter Strafe gestellt sind. Anfang Juni 1962 vereinbarte der Angeklagte mit den Gruppenmitgliedern Lauchstädt und Zimmermann, in der Nacht vom 16. zum 17. Juni 1962 Sprengstoffanschläge auf SED-Büros in Westberlin durchzuführen. Der Westberliner Terrorist Barth stellte für dieses Vorhaben einen Pulversprengsatz zur Verfügung, den der Angeklagte am 17. Juni 1962 zündete und durch die Fenster des früheren Gebäudes der Druckerei des SED-Organs „Die Wahrheit“ warf. Gleichzeitig wurden von Lauchstädt und Zimmermann Brandflaschen in dieses Gebäude geworfen. Auf Grund der mit dem westdeutschen Terroristen Fritz Bünger unter der Losung „Berlin hilft Südtirol Südtirol hilft Berlin“ vereinbarten Unterstützung bei Sprengstoffanschlägen in der Deutschen Demokratischen Republik führte Bünger auf der Basis dieser gemeinsamen Planung am 30. Dezember 1962 Sprengstoffanschläge auf das Zentrale Haus der Deutsch-Sowjetischen Freundschaft und das Präsidium der Volkspolizei Berlin durch. Der Angeklagte nahm daran lediglich des- / 177;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 177 (NJ DDR 1964, S. 177) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 177 (NJ DDR 1964, S. 177)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X