Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 176 (NJ DDR 1964, S. 176); heit den Fememord begangen, wenn die Frau nicht zugegen gewesen wäre; der Angeklagte wollte vor der Ermordung Höttl zunächst mit der Waffe erpressen, seine Aussagen schriftlich zu widerrufen. Nach Rückkehr des Angeklagten berichtete er wiederum Hermenau über seine Beobachtungen. Die Durchführung des Mordes verzögerte sich danach und unterblieb schließlich, weil der Angeklagte zu der Auffassung kam, dieser Mord werde nicht von allen „nationalen Kräften“ gebilligt werden. Der Angeklagte nahm nicht nur innerhalb Westdeutschlands Verbindung zu rechtsextremistischen Kräften auf, sondern stellte auch solche Verbindungen im Ausland her. So stand er einige Zeit mit belgischen Nationalisten in Verbindung, und im Dezember 1961 reiste er nach England und sprach dort mit Führern der Britischen Nationalpartei (BNP) über eine Zusammenarbeit der Nationalsozialisten europäischer Staaten. Auch in Paris stellte der Angeklagte solche Verbindungen her. Er ließ sich von Gericke Namen von Mitgliedern der verbotenen Jugendorganisation „Jeune Na-' tion“ nennen und traf Ostern 1961 über diese mit den führenden Mitgliedern dieser Organisation Malbrun und Venner zusammen, die gleich ihm nationalsozialistische Auffassungen vertraten. Bei seinem weiteren Besuch in Paris am 23. September 1961 nahm er über das Mitglied der „Jeune Nation“ Robert Blanc, einen ehemaligen SS-Offizier der französischen Freiwilligendivision, die im zweiten Weltkrieg gegen die Sowjetunion kämpfte, mit Angehörigen der OAS Verbindung auf. Hier wurde beraten, wie die deutschen Nationalsozialisten den Kampf der OAS um die Machtergreifung in Frankreich unterstützen könnten, zumal dies zugleich der Kampf um die Zukunft Europas sei. Als geeignete Maßnahmen wurden Sprengstoffanschläge auf Personen angesehen, die den algerischen Befreiungskampf unterstützten, sowie die Bildung von Untergrundgruppen in Westdeutschland. Der Angeklagte fuhr auch weiterhin nach Paris, um direkte Verbindung zur OAS zu halten. So sagte er am 19. März 1962 dem OAS-Mitglied Gerard Boudon zu, sich am 28. März in Paris an Sprengstoffanschlägen der OAS zu beteiligen. Verabredungsgemäß traf er sich an diesem Tage mit einem ihm namentlich nicht bekannten Franzosen. Sie begaben sich in das Kino „Panorama“, ein Kino, das oft Filme aus der Sowjetunion vorführt, und legten dort in die Sitzreihen eine Sprengladung. Diese detonierte, als die letzten Zuschauer nach der Vorstellung gerade das Gebäude verließen, und richtete erheblichen Sachschaden an. Am nächsten Tag wurden die insgesamt 14 in der vergangenen Nacht verübten Bombenanschläge der OAS unter Leitung des Führers der “Jeune Nation“, Pierre Sidos, ausgewertet. Dabei machte der Angklagte den Vorschlag, den im Saarland befindlichen französischen Sender „Europa I“ für eine Sendung der OAS in Besitz zu nehmen und danach durch eine Sprengung zu vernichten. Das Vorhaben wurde gebilligt und der Angeklagte beauftragt, den Sender* „aufzuklären“. In der Zeit vom 19. bis 22. April 1962 beobachtete der Angeklagte die Örtlichkeit und die Bewachung des Senders und berichtete darüber Boudon in Paris Ende April 1962. Am 12. Mai 1962 trafen sich der Angeklagte und Boudon, der Waffen und Sprengstoff mitgebracht hatte, in Saarbrücken, um den Anschlag durchzuführen. Es kam jedoch nicht dazu, weil man eine weitere vorbereitende Aufklärung der Räumlichkeiten des Senders für nötig hielt. Auf dem Pfingsttreffen des revanchistischen „Bundes heimattreuer Jugend“ im Juni 1962 lernte der Angeklagte Fritz Bünger aus Köln kennen. Bünger suchte Ende Juli 1962 den Angeklagten in seiner Wohnung auf, um ihn zur Teilnahme an Bomben- t anschlägen in Italien zu gewinnen, die, wie er sagte, zur Unterstützung des Freiheitskampfes Südtirols dienen sollten. Der Angeklagte war sofort bereit, an diesen Verbrechen mitzuwirken, und sagte zu, weitere Terroristen dafür zu gewinnen. Bei einem weiteren Besuch erklärte Bünger, die Teilnahme der vom Angeklagten vorgesehenen weiteren Personen sei nicht erforderlich, die Abfahrt zu den vorgesehenen Terrorak-, ten sei für den 15. Oktober 1962 vorgesehen. Wie vereinbart, fuhr der Angeklagte an diesem Tage unter Mitnahme seiner Pistole nach Köln, wo ihn Fritz Bünger mit einem Pkw erwartete. Dann holten sie Willi Bünger, einen Bruder Fritz Büngers, ab und fuhren über München nach Innsbruck. Hier trafen sie am 16. Oktober mit einem Österreicher mit dem Decknamen „Walter“ zusammen, der mit Fritz Bünger bereits in Verbindung stand. Es handelt sich dabei um Peter Kienesberger, ein leitendes Mitglied des in Österreich wegen nazistischer Tätigkeit verbotenen „Bundes heimattreuer Jugend“ und Geheimkurier des „Befreiungsausschusses Südtirols“ zwischen München, Innsbruck und Bozen. Er wurde später nach Erlaß eines Haftbefehls nach Westdeutschland flüchtig und dort nach kurzer Haft wieder auf freien Fuß gesetzt. Kienesberger berichtete, daß er in der vergangenen Nacht bei Bozen einen Hochspannungsmast gesprengt habe. Er schlug vor, den Karabinieri-Chef von Bozen zu ermorden, weil er bei der Südtiroler Bevölkerung verhaßt sei. Der Angeklagte und Fritz Bünger waren dazu sofort bereit; dennoch wurde das Verbrechen nicht ausgeführt, weil Willi Bünger Bedenken hatte. Mit dem weiteren Vorschlag Kienesbergers, Sprengstoffanschläge auf italienische Bahnhöfe durchzuführen, waren alle einverstanden. Sie fuhren in eine unweit Innsbrucks gelegene und von Kienesberger als Unterkunft benutzte Hütte, in der sich Sprengstoff, Zündmittel, mehrere Pistolen, eine Maschinenpistole und ein Schnellfeuergewehr sowie dazu gehörige Munition befanden. Hier wurden sie von Kienesberger über die Anfertigung von Zündmechanismen und über ihre Verhaltensweise bei den Anschlägen unterrichtet. Am nächsten Tag, dem 17. Oktober 1962, fuhren sie mit Kienesberger unter Mitnahme von 15 kg Sprengstoff und den erforderlichen Zündmitteln sowie einer Pistole über den Brenner nach Bozen. Dort mieteten sie zwei Hotelzimmer, wobei sich der Österreicher Kienesberger mit einem in München ausgestellten Personalausweis der Bundesrepublik anmeldete. Nachdem sie weiteres zu den Terroranschlägen benötigtes Material und zusätzlich 10 kg Sprengstoff besorgt hatten, fuhren sie am 19. Oktober 1962 nach Verona. Bei einer Rast bereiteten sie den Koffer vor, der auf dem Bahnhof abgegeben werden sollte. Er enthielt 10 kg Sprengstoff sowie einen Kunststoff-Kanister mit 10 Litern Benzin-Öl-Gemisch, das dazu bestimmt war, neben der Explosion noch einen Brand auszulösen. Nachdem der Zündmechanis-mus auf etwa 3 Uhr nachts eingestellt und die Ladung scharfgemacht worden war, gab Willi Bünger den Koffer gegen 18 Uhr auf dem Bahnhof in der Gepäckaufbewahrung ab. Dann fuhren der Angeklagte, die Gebrüder Bünger und Kienesberger nach Trient. Hier gab der Angeklagte eine Reisetasche, die eine ähnliche Sprengstoffladung und einen gefüllten Benzinkanister enthielt, in der Gepäckaufbewahrung des Bahnhofs gegen 20.15 Uhr ab. Von hier aus begaben sie sich nach Bozen zurück und legten eine weitere Sprengladung an einem Lehrinstitut ab. Auch hier war der Zündmechanismus, wie auch in Trient, auf 3 Uhr nachts eingestellt. Die Anschläge auf den Bahnhöfen verletzten über 20 Personen z. T. lebensgefährlich. Eine Person erlag den Verletzungen. Im übrigen entstand beträchtlicher Sachschaden. Der Angeklagte, Kienesberger und die Brüder Bünger fuhren nach Österreich zurück, wobei sie noch vor der Detonation der Sprengstoffladungen eintrafen. Sie übernachteten in der Hütte Kienesbergers. Am nächsten Tag berichteten Kienesberger und Fritz Bünger einem Führer des Befreiungsausschusses Südtirols“, Dr. Burger, in Innsbruck über die durchgeführten Anschläge. Dieser sprach seine Anerkennung für diese Verbrechen aus. Der Angeklagte fuhr mit den Brüdern Bünger nach Westdeutschland zurück und traf am 22. Oktober 1962 in Essen ein. Am 26. Oktober 1962 wurde er auf dem Essener Hauptbahnhof festgenommen, weil er in einem Gepäckschließfach Chemikalien, Zünder und Zündschnur aufbewahrte, die er von Kienesberger mitgebracht hatte. Da man bei der Leibesvisitation noch eine Pistole fand, wurde gegen ihn am 27. Oktober Haftbefehl erlassen. 176;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 176 (NJ DDR 1964, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 176 (NJ DDR 1964, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Referat auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Referat auf der zentralen Dienstkonferenz. zu Problemen und Aufgaben der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Gesprächen und Beratungen mit leitenden Kadern der Hauptabteilung gewonnen wurden. Die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen veranlaßten die Forschungsgruppe, den Forschungsgegenstand auf Handlungsmöglichkeiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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