Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 160 (NJ DDR 1964, S. 160); beim Kläger Störungen bereits kurze Zeit nach Behandlungsbeginn bemerkbar machten, steht dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Streptomycin-Gabe und Vestibularisschädigung nicht entgegen. So wird im Gutachten ausgeführt, daß Barr bei einer Tagesdosis von 2 g bereits nach fünf Tagen bei 8 Prozent der behandelten Patienten eine Vestibularisschädigung fand und Bloch über Patienten berichtet, die auf Grund einer individuellen Empfindlichkeit schon nach sehr kurzer Behandlungszeit einen beträchtlichen Schaden erlitten. Nach dem Gutachten im Zusammenhang mit dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist auch ein schuldhaftes Verhalten der behandelnden Ärzte, das der Verklagte gemäß § 278 BGB in gleichem Umfange wie eigenes Verschulden zu vertreten hat, zu bejahen. Im Gutachten wird ausgeführt, daß von seiten des hals-nasen-ohren-ärztlichen Fachgebiets immer wieder darauf hingewiesen wird, daß während der Streptomycin-Behandlung das Gleichgewichts- und Hörorgan kontrolliert werden müsse. Es war danach während der Therapie, und zwar von Anfang an, eine ständige aufmerksame Beobachtung des Klägers durch die behandelnden Ärzte in dieser Hinsicht erforderlich. Vor allem dann, als der Kläger über Schwindelanfälle klagte und bemerkt wurde, daß er taumelte, war es notwendig, das Gleichgewichtsorgan zumindest durch einfache Kontrollen (Rombergscher Versuch, Unterbergerscher Tretversuch) zu überprüfen oder ihn HNO-fachärztlich untersuchen zu lassen. Die behandelnden Ärzte durften sich unter Beachtung der bekannten möglichen schädlichen Nebenwirkung des Streptomycins nicht dabei beruhigen, daß es sich insoweit um einen allgemeinen Schwächezustand des Klägers handele und er auch schon vorher über Schwindelanfälle geklagt habe. Im Gutachten wird ausgeführt, daß nur der behandelnde Internist beurteilen kann, ob die Indikationsstellung zur Streptomycin-Therapie so vital indiziert war, daß eine Hör- und Gleichgewichtsschädigung wegen der Lebensgefährlichkeit der Erkrankung hätte in Kauf genommen werden müssen. Der Senat hat sich damit befaßt, wieweit diese Frage für die rechtliche Beurteilung des Falles von Bedeutung ist. Er ist der Auffassung, daß die Verantwortlichkeit des Verklagten, ohne daß es weiterer Erörterungen in dieser Richtung bedarf, hiervon nicht berührt wird. Allerdings war es mit Rücksicht darauf, daß der Kläger im Februar 1959 wegen eines Lungenkarzinoms operiert worden war, notwendig, sich alsbald darüber Klarheit zu verschaffen, ob es sich bei der bei einer Nachuntersuchung aufgedeckten Verschattung in der linken Lunge um eine Metastase (operative Eröffnung der Brusthöhle zur Probe) handelte. Hierüber sollte zunächst die von der Geschwulstklinik B. vorgeschlagene Streptomycin-INH-Behandlung Aufschluß geben. Daß möglicherweise eine hiermit verbundene Vestibularisschädigung an Stelle einer Probethorakotomie (Verschleppung von Geschwulstkeimen) in Kauf zu nehmen gewesen wäre, befreite jedoch die behandelnden Ärzte im Krankenhaus E. nicht von ihren oben beschriebenen Sorg-falts- und Kontrollpflichten. Auf alle Fälle hätten sie bei der auf Grund gehöriger Kontrolle festgestellten Gleichgewichtsschädigung zunächst die Streptomycin-Behandlung abbrechen, der Geschwulstklinik B. darüber berichten und deren weitere Entschließung abwarten müssen. Die im Gutachten aufgeworfene Frage kann jedenfalls jetzt nicht nachträglich im Sinne einer Verneinung der Verantwortlichkeit des Verklagten beantwortet werden. In der Höhe konnte dem Klagantrag nicht in vollem Umfange stattgegeben werden. Der Kläger behauptet, ohne die Gleichgewichtsstörungen in der Lage gewesen zu sein, einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen, und fordert die Zahlung einer Rente wegen Verdienstausfalls für die Zeit seit dem 1. Februar 1960. Dem kann hinsichtlich dieses Zeitpunktes nicht gefolgt werden.' Aus den dem Senat vorliegenden Rentenakten ergibt sich, daß beim Kläger auf Grund seines Zustandes bereits vor Auftreten der Gleichgewichtsstörungen nicht nur die Voraussetzungen der Invalidität Vorgelegen haben, sondern ihm wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung infolge der operativen Entfernung des Lungenkarzinoms im Februar 1959 und anderer Beschwerden (schwere Kreislaufstörung im rechten Arm Schwellung und Bewegungseinschränkung ) die Zahlung von Pflegegeld bewilligt worden war. Es war sogar geprüft worden, ob ihm bereits damals auf Grund seines Zustandes ein Sonderpflegegeld zu zahlen war. Im Antrag auf Bewilligung von Pflegegeld vom 31. August 1959 heißt es, daß der Kläger größtenteils zu Bett liegen müsse, das Haus nicht verlassen könne, große körperliche Schwäche vorliege und er fast zu allen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe einer Pflegeperson bedürfe. Unter Berücksichtigung dessen muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger auch ohne das Hinzutreten der Gleichgewichtsstörungen noch eine längere Zeit größter Schonung bedurft hätte und nicht vor Anfang des Jahres 1961 in der Lage gewesen wäre, eine Halbtagsbeschäftigung auszuüben. Erst von diesem Zeitpunkt an kann ihm ein Anspruch wegen Verdienstausfalls zuerkannt werden. Es kann jedoch auch hier nicht ein Betrag von 200 DM monatlich zugrunde gelegt werden, wie dies im zuletzt gestellten Antrag des Klägers geschieht. Die Zahlung der Invalidenrente ist davon abhängig, daß der Verdienst des Klägers nicht mehr als ein Drittel seines früheren Einkommens beträgt. Mehr kann ihm als Verdienstausfall nicht zugesprochen werden. Das sind, wie er selbst in der Klageschrift ausführt, 175 DM. Dieser Betrag ermäßigt sich für die Zeit vom 1. Juli 1962 ab um 100 DM (monatliches Honorar für die Tätigkeit des Klägers für aas Kreiskabinett für Kulturarbeit in E.) auf 75 DM. Der Verklagte war danach unter Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 30. Juni 1962 monatlich 175 DM = 3150 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis zum 31. Dezember 1962 monatlich 75 DM = 450 DM insgesamt: 3600 DM zu zahlen. Die Verurteilung zur Zahlung der Entschädigung wegen Verdienstausfalls bis zum 31. Dezember 1962 rechtfertigt sich nach dem Gutachten. In ihm wird zwar ausgeführt, daß die Gleichgewichtsstörungen nach Labyrinthschädigungen erfahrungsgemäß nach etwa einem halben Jahr langsam abklingen, aber bei älteren Menschen auch über Jahre anhalten können. Im übrigen wird durch die zum Zwecke der Erstattung des Gutachtens im August 1962 in der Universitätsklinik und Poliklinik für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten der Karl-Marx-Universität ambulant durchgeführten Untersuchungen des Klägers bestätigt, daß noch zu dieser Zeit erhebliche Gleichgewichtsstörungen Vorlagen. Wenn auch nach den eigenen Ausführungen des Klägers anzunehmen ist, daß seit Anfang des Jahres 1963 die Gleichgewichtsstörungen soweit abgeklungen sind, daß sie einer beruflichen Tätigkeit, die es ihm ermöglicht, ein Drittel seines früheren Verdienstes zu erzielen, nicht mehr entgegenstehen, erschien es doch angezeigt, auch seinem Antrag stattzugeben, festzustellen, daß der Verklagte verpflichtet ist, ihm allen etwaigen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf die Streptomycin-Behandlung im Krankenhaus E. im No-vember'Dezember 1959 zurückzuführende Vestibular-schädigung vom 1. Januar 1963 ab noch entsteht. 160;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 160 (NJ DDR 1964, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 160 (NJ DDR 1964, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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