Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 16 (NJ DDR 1964, S. 16); Nath §115 Abs. 1 Satz 1 GBA beträgt die Frist drei Monate ab Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers, längstens zwei Jahre nach dem Eintritt des Schadens. Sie wird dadurch gewahrt, daß entweder der Antrag nach § 268 Abs. 1 StPO oder ein Antrag vor der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrechtssachen des Kreisgerichts gestellt wird. § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA setzt die Frist zur Geltendmachung für Schadensersatzansprüche aus schuldhaften Pflichtverletzungen, die gleichzeitig strafbare Handlungen darstellen, entsprechend den Verjährungsfristen für die Strafverfolgung fest. Es gab in der Praxis zunächst Unklarheiten über das Verhältnis des § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA zu Satz 2. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, daß die in § 115 Abs. 1 Satz 1 gesetzte Frist von 3 Monaten für alle Schadensfälle gelte, so daß die Besonderheit für Schadensfälle aus strafbaren Handlungen nur darin bestehe, daß bei späterem Bekanntwerden des Schadens oder des Verursachers an die Stelle der in Satz 1 gesetzten Frist von zwei Jahren die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung trete. Diese Auffassung, die durch die nicht sehr klare Formulierung in § 115 Abs. 1 GBA aufkommen kann, führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Wenn ein Werktätiger durch strafbare Handlungen vorsätzlich einen Schaden verursacht hat, z. B. durch Untreue oder Unterschlagung größerer Beträge, dann reicht es nicht aus, ihn strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Er muß dann auch zur Schadensersatzleistung herangezogen werden. Deshalb kann § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA nur so verstanden werden, daß er die spezielle Regelung für Schadensersatzansprüche aus strafbarer Handlung darstellt. Diese Auffassung war bereits aus dem Urteil des Obersten Gerichts vom 10. August 1962 Za 19/62 4 zu erkennen, in dem ausgeführt wird, daß die dreimonatige Frist des § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA nur in Fällen einer fahrlässigen Schadensverursachung durch den Werktätigen Anwendung finde, daß sie aber nicht anzuwenden sei, wenn die schuldhafte Verletzung der Arbeitspflichten zugleich eine strafbare Handlung darstelle. Noch deutlicher ergibt sich das aus dem Urteil des Obersten Gerichts vom 26. April 1963 Za 10/63 5 6. In diesem Urteil geht das Oberste Gericht auch auf die Frage ein, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen die Verjährungsfrist der Strafverfolgung nur drei Monate beträgt, der geschädigte Betrieb aber vom Schaden bzw. vom Verursacher erst später nach Ablauf dieser Frist Kenntnis erhält. Kein Initiativrecht des Staatsanwalts im Anschlußverfahren Die Konfliktkommissions-Richtlinie und die Arbeitsgerichtsordnung sehen vor, daß der Staatsanwalt das Recht hat, selbständig Anträge zu stellen. Dieses Antragsrecht hat durch den Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. April 1963 und die dazu ergangenen Gesetze noch an Bedeutung gewonnen. Gleichwohl wird man nicht so weit gehen können wie Kunz in NJ 1962 S. 532, der das Initiativrecht des Staatsanwalts auch für das Anschlußverfahren bejaht und das damit begründet, daß der Gesetzgeber auf arbeitsrechtlichem Gebiet das Dispositionsprinzip durchbrochen habe und kein Grund bestehe, den Staatsanwalt im Anschlußverfahren schlechterzustellen als im Verfahren vor der Konfliktkommission oder der Kammer für Arbeitsrechtssachen. Der besondere Charakter des Anschlußverfahrens schließt es aber m. E. aus, daß der Staatsanwalt die Ansprüche des Verletzten an dessen Stelle geltend macht. Es muß vielmehr der Entscheidung des Verletzten überlassen werden, ob er von der 4 Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 4, S. 94. 5 Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 16, S. 376. Möglichkeit Gebrauch machen will, sich im Strafverfahren mit seinen Schadensersatzansprüchen anzuschließen. Der besondere Charakter des Anschlußverfahrens läßt auch die Anwendung anderer Bestimmungen der Arbeitsgerichtsordnung nicht zu, so z. B. die Regelung in § 22 AGO über die Einbeziehung Dritter in das Verfahren. Bemerkungen zur Verweisung bzw. Beschwerde Bei der Behandlung von Verweisungen bzw. Beschwerden waren ebenfalls Unklarheiten festzustellen. In ein.' en Fällen arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit wurde von der Strafkammer an die Zivilkammer verwiesen. Hier wirkten sich die unklaren Vorstellungen über den Charakter des Anspruchs aus. Wenn die strafbare Handlung gleichzeitig eine Verletzung der Arbeitspflichten darstellt, dann ist für den daraus geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Kammer bzw. der Senat für Arbeitsrechtssachen zuständig. Das ist sowohl bei Verweisungen als auch bei der Rechtsmittelbelehrung zu beachten. Eine Beschwerde gegen die Höhe des Schadensersatzes ist daher an den Senat für Arbeitsrechtssachen bei dem übergeordneten Gericht zu richten. Bei der Verweisung bzw. der Beschwerde ist die Kammer bzw. der Senat für Arbeitsrechtssachen an die dem Grunde nach getroffene Entscheidung gebunden. Es kann also nicht bei einer strafrechtlichen Verurteilung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach von der Kammer bzw. dem Senat für Arbeitsrechtssachen der Schadensersatzanspruch mit der Begründung abgewiesen werden, es habe gar keine strafbare Handlung Vorgelegen oder die strafbare Handlung habe keiner Schaden ausgelöst. Diese Bindung würde übrigens auch bei einem Freispruch bestehen und sich dahin auswirken, daß nicht in einem späteren Verfahren vor der Konfliktkommission oder der Kammer für Arbeitsrechtssachen Schadensersatzansprüche auf strafbare Handlungen gestützt werden können. Die Bindung bezieht sich aber nicht, auf die Tatsachenfeststellungen. So bat z. B. das frühere Kreisarbeitsgericht Jena die irrige Auffassung vertreten, es sei an die Feststellung in den Gründen des Strafurteils gebunden, die Angeklagten hätten in Höhe eines bestimmten Betrages Untreue begangen. Die Verweisung bzw. die Beschwerde hat ja gerade den Sinn, die Höhe exakt zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Dabei sind natürlich die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen von Bedeutung. Sie entheben aber die Kammer bzw. den Senat für Arbeitsrechtssachen nicht der Pflicht, durch eigene Tatsachenfeststellungen den Sachverhalt weiter aufzuklären. So sagt das Oberste Gericht im Urteil vom 29. Juni 1962 Za 17/62 , daß das Arbeitsgericht jetzt die Kammer bzw. der Senat für Arbeitsrechtssachen unter gründlicher Auswertung der im Strafverfahren festgestellten Tatsachen den Sachverhalt ausreichend aufzuklären und selbständig rechtlich zu würdigen habe. Ergeben sich dabei Abweichungen zu dem von der Strafkammer angenommenen Betrag, dann ist der nach Meinung der Kammer bzw. des Senats richtige Betrag als Schadensersatz festzusetzen. Die dann zum Strafurteil bestehenden Diskrepanzen könnten gegebenenfalls im Wege der Kassation des Strafurteils beseitigt werden. Die Gerichtskritik stärker beachten! Bei der Betrachtung der im Anschlußverfahren ergangenen Urteile, insbesondere der Fälle aus dem Bereich des sozialistischen Handels, fällt auf. daß der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Verfahrens nicht die nötige Beachtung geschenkt wird. In fast allen Fällen kam das Gericht seiner Pflicht zur Aufklärung der Ur- 6 Arbeit und Sozialfürsorge 1962, Heft 18, S. 425.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 16 (NJ DDR 1964, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 16 (NJ DDR 1964, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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