Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 159 (NJ DDR 1964, S. 159); Klinik in B. und eine gutachtliche Äußerung des Professors Dr. M. und des Dozenten Dr. Br. von der I. Medizinischen Klinik der Medizinischen Fakultät (Charite) der Humboldt-Universität eingeholt. Die Stellungnahme der behandelnden Ärzte und das Schreiben des Prof. Dr. M. und des Stationsarztes Dr. B. an Frau Dr. I. sind in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Mit Urteil vom 26. August 1961 hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach der gutachtlichen Äußerung des Oberarztes Dr. B. sei beim Kläger bei einer Untersuchung am 12. Januar 1960 eine Gleichgewichtsstörung infolge einer Vestibu-larisschädigung festgestellt worden, während vor der Streptomycin-Behandlung keine derartigen Beschwerden Vorgelegen hätten. Er habe vorher lediglich zeitweilig über ein leichtes Schwindelgefühl geklagt. Auch nach der gutachtlichen Stellungnahme des Prof. Dr. M. und des Dozenten Dr. Br. habe eine am 26. März 1960 vorgenommene Untersuchung eine Funktionsminderung des Vestibularis ergeben. Da jedoch frühere HNO-ärzt-liche Untersuchungsbefunde nicht vorlägen, sei nicht mit Sicherheit zu entscheiden, ob die Schädigung durch die Streptomycineinwirkung verursacht sei oder schon vorher bestanden habe. Daher könne auch die Frage nicht sicher beantwortet werden, ob die bereits vorher aufgetretenen Schwindelanfälle mit den jetzt vorhandenen Gleichgewichtsstörungen identisch seien. Weiter befaßt sich das Bezirksgericht mit der Frage, ob eine durch die Streptomycin-Behandlung verursachte Vestibularisschädigung auf eine schuldhafte Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht zurückzuführen sei. Es verneint dies. Daraus, daß die behandelnde Ärztin die Fragen des Klägers und seiner Ehefrau nach schädlichen Nebenwirkungen des Streptomycins verneint habe, könne noch nicht geschlossen werden, daß bei der Durchführung der Behandlung nicht die nötige Sorgfalt beobachtet worden sei. Die Beweisaufnahme habe nun allerdings ergeben, daß der Kläger während der Streptomycin-Behandlung Schwindelanfälle gehabt habe und getaumelt sei. Damit sei aber noch nicht eine schädliche Wirkung des Streptomycins erwiesen, die ein Absetzen der Kur erfordert hätte; denn der Kläger habe auch schon vorher wiederholt an Schwindelanfällen gelitten. Im Zusammenhang mit den ärztlichen Gutachten lasse dies vielmehr die Vermutung zu, daß die Schwindelanfälle und späteren Gleichgewichtsstörungen auf Ursachen beruhten, die mit der Streptomycin-Behandlung nicht in Verbindung ständen. Der behandelnden Ärztin sei bekannt gewesen, daß sich nach Verabreichung von Streptomycin Gleichgewichtsstörungen einstellen können. Der Zustand des Klägers habe aber im Hinblick auf die bereits vor Beginn der Kur bei ihm aufgetretenen Erscheinungen keinen Anlaß geboten, die Streptomycin-Behandlung abzubrechen. Als er gegen Ende der Kur in verstärktem Maße über Gleichgewichtsstörungen geklagt habe, sei das Streptomycin, das bis zum 23. Dezember 1959 verabreicht werden sollte, am 20. Dezember 1959 abgesetzt worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält er es insbesondere für erforderlich, zu den für die Beurteilung des Streitfalles entscheidenden Fragen der Ursächlichkeit der Streptomycin-Behandlung für die aufgetretenen Gleichgewichtsstörungen und des fahrlässigen Verhaltens der behandelnden Ärzte ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Klagantrag stattzugeben. Der Verklagte hat, ebenfalls unter Wiederholung seines Vortrages in erster Instanz und unter Hinweis auf die Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Zurückweisung der Berufung beantragt. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 29. Mai 1962 das Gutachten des Prof. Dr. M. und des Dozenten Dr. O. von der Klinik und Poliklinik für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten der Karl-Marx-Universität eingeholt. In der Verhandlung vom 29. Januar 1963 hat der Kläger den Klagantrag dahin abgeändert: 1. Den Verklagten zu verurteilen, an ihn a) eine monatliche Rente von 200, DM für die Zeit vom 1. Februar 1960 bis zum 30. Juni 1962 = 5800, DM b) eine monatliche Rente von 100, DM für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis zum 31. Dezember 1962 = 600, DM zu zahlen, 2. festzustellen, daß der Verklagte verpflichtet ist, ihm etwaigen weiteren Schaden zu ersetzen, den er aus der unsachgemäßen Streptomycin-Behandlung und der hierdurch verursachten Vestibularisschädigung im Krankenhaus E. im Jahre 1959 erlitten hat. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Verfahren des Bezirksgerichts ist darin zu beanstanden, daß es sich damit begnügt hat, lediglich kurze gutachtliche ärztliche Äußerungen beizuziehen, während es bei der Kompliziertheit des vorliegenden Falles sowohl hinsichtlich der Frage der Ursächlichkeit der Streptomycin-Behandlung für die aufgetretenen Gleichgewichtsstörungen als auch eines schuldhaften Verhaltens der behandelnden Ärzte erforderlich gewesen wäre, ein umfassendes und gründliches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat mußte daher dies nachholen. Das Gutachten des Prof. Dr. M. und des Dozenten Dr. O. bejaht zunächst in Übereinstimmung mit den bereits vom Bezirksgericht beigezogenen gutachtlichen Stellungnahmen, daß es sich bei den Gleichgewichtsstörungen des Klägers um Vestibularisschäden handelt. Es ist nach dem Gutachten auch davon auszugehen, daß die Schädigung durch die Streptomycin-Behandlung hervorgerufen worden ist. Wenn in ihm auch ausgeführt wird, daß sich dies nicht hundertprozentig nachweisen läßt, da vor der Behandlung keine genaue Vestibular-untersuchung vorgenommen worden war, so wird auf der anderen Seite hervorgehoben, daß kaum anzunehmen ist, daß die starken Gleichgewichtsstörungen mit den vor der Behandlung vorgebrachten leichten Schwindelanfällen identisch sind, und daß es sich den gesamten Befunden nach um das typische Bild einer Streptomycin-Schädigung handelt. Im übrigen würde eine entfernte Möglichkeit, daß dies doch nicht der Fall wäre, nicht zu Lasten des Klägers gehen können. Wenn die Schädigung des Vestibularisnervs eine in der medizinischen Wissenschaft und Praxis bekannte mögliche Nebenwirkung von Streptomycin-Gaben ist, dann muß gefordert werden, daß der Einwand, eine nach der Behandlung festgestellte Schädigung habe schon früher Vorgelegen, durch eine vor Beginn der Behandlung durch den behandelnden Arzt veranlaßte Vestibularisuntersuchung bekräftigt wird. Es ist aber hierzu auch darauf hinzuweisen, daß nach der Auskunft des Oberarztes Dr. B. aus den Krankenakten und den Uberweisungsschreiben anderer Ärzte und Krankenanstalten hervorgeht, daß der Kläger vor der Streptomycin-Behandlung keine Gleichgewichtsstörungen hatte. Dr. B. selbst hat den Kläger am 19. Mai, am 31. Juli und am 10. November 1959, also kurze Zeit vor Beginn der Therapie, untersucht, wobei vom Kläger ebenfalls keine Gleichgewichtsstörungen angegeben wurden und auch ein solcher Befund nicht erhoben worden ist. Daß das vom Senat eingeholte Gutachten irrtümlich von einer Dosierung von 2 g Streptomycin täglich aüs-geht, während tatsächlich, wie sich aus den Krankenakten ergibt, eine Tagesdosis von 1,5 g verabfolgt worden ist, kann bei der Beurteilung des Falles nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen, da im Gutachten selbst und auch in der Monographie von Eckel „Die Streptomvcinschäden des OhreSs“, auf die das Gutachten Bezug nimmt. Schäden bereits bei einer Tagesdosis von 1 g beschrieben werden. Auch der Umstand, daß sich. 159;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 159 (NJ DDR 1964, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 159 (NJ DDR 1964, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und sowie die Abteilungen Postzollfahndung, und die Spezialfunkdienste Staatssicherheit haben alle vorhandenen Möglichkeiten entsprechend ihrer Verantwortlichkeit und dem von anderen operativen Diensteinheiten vorgegebenen spezifischen Informationsbedarf zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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