Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 158 (NJ DDR 1964, S. 158); bringen. Von seiten der Abteilungsleitung wird es gar nicht ungern gesehen, daß so viel wie möglich Wagen rangiert werden. Um ein guter Lokführer zu sein, muß man versuchen, so viel wie möglich Wagen zu rangieren. Ich selbst bin bereits einmal, weil ich zweimal fahren wollte, als Sonntagsfahrer beschimpft worden. Es behält nicht jeder Lokführer hier genügend Rückgrat, um verantwortungsvoll zu fahren, nur um als guter Lokführer zu gelten.“ Aus diesen Gründen unterscheidet sich das strafbare Verhalten des Angeklagten grundsätzlich von seinen früheren, überwiegend weit zurückliegenden Straftaten. Die schematische Strafverschärfung auf der Grundlage der vier Vorstrafen war daher fehlerhaft. Für das richtige Strafmaß ist ferner beachtlich, daß der vom Angeklagten verursachte Schaden nicht sehr erheblich gewesen ist. Da er sonst seinen Pflichten als Lokführer zur vollsten Zufriedenheit des Werkes nachgekommen ist, kann sein Verhalten nicht als generelle Mißachtung der Betriebsvorschriften eingeschätzt werden; es ist vielmehr als gelegentliche Unachtsamkeit anzusehen, die auch noch durch eine im Betrieb herrschende Auffassung begünstigt wurde, daß gute Rangierzeiten auch auf Kosten der Sicherheit erzielt werden könnten. Daraus ergibt sich, daß die Schuld des Angeklagten gering ist. Deshalb wird die Strafkammer bei der erneuten Entscheidung auf eine bedingte Strafe zu erkennen haben. Zur Erhöhung ihrer gesellschaftlichen Wirksamkeit ist aber zu prüfen, ob zugleich eine Bindung an den Arbeitsplatz auszusprechen ist. Die Strafkammer wird dabei das bei den Akten befindliche Schreiben des Betriebes zu beachten haben, in dem die Bereitschaft zur Übernahme der Bürgschaft zum Ausdruck gebracht wird. * 79 StGB. Die Bestimmung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen vom Gericht zwingend anzuwenden, weil der Angeklagte nicht dadurch schlechter gestellt werden darf, daß er wegen verschiedener Straftaten nicht in einem Verfahren verurteilt wird. BG Cottbus, Urt. vom 27. September 1963 2 BSB 129 63. T'as Kreisgericht hatte den Angeklagten am 30. April ‘ "63 wegen Körperverletzung und unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Am 14. August 1963 mußte sich der Angeklagte erneut wegen weiterer strafbarer Handlungen drei davon hat er vor seiner Verurteilung am 30. April begangen vor dem Kreisgericht verantworten. Er wurde gemäß § 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die auf die Strafzumessung beschränkt ist. Es wird insbesondere die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe gerügt. Die Gesamtstrafenbildung hätte unter Einbeziehung des Urteils vom 30. April 1963 erfolgen müssen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung § 79 StGB nicht beachtet. Danach ist eine Gesamtstrafe noch nachträglich zu bilden, wenn vor Verbüßung Verjährung oder Erlaß einer Strafe eine weitere Verurteilung für eine strafbare Handlung erfolgt, die vor dem Zeitpunkt der Verurteilung der noch nicht verbüßten, verjährten oder erlassenen Strafe begangen worden ist. § 79 StGB ist eine zwingende Vorschrift. Es liegt deshalb nicht im Ermessen des Gerichts, ob sie in Anwendung kommt oder nicht. Da in dem vorliegenden Fall drei strafbare Handlungen des Angeklagten vor der Verurteilung am 30. April 1963 begangen worden sind und die am 30. April 1963 aus- gesprochene Strafe noch nicht verjährt oder erlassen war, hätte das Kreisgericht bei der jetzigen Verurteilung unter Einbeziehung der früheren Strafe insoweit eine Gesamtstrafenbildung vornehmen müssen. Für die Straftaten, die nach der Verurteilung am 30. April 1963 begangen worden sind, hätte dann eine gesonderte Straffestsetzung erfolgen müssen, da nach § 79 StGB für diesen Fall eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich ist. Die zwingende Anwendung des § 79 StGB bei Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen soll garantieren, daß der Angeklagte nicht dadurch schlechter gestellt wird, daß er wegen seiner Verschiedenen Straf- * taten nicht in einem Verfahren abgeurteilt wurde. Für die Straftaten, die der Angeklagte nach dem 30. April 1963 beging, hätte aber die objektive Möglichkeit der Verurteilung in einem Verfahren niemals bestanden, so daß diese Handlungen weder vom Inhalt noch vom Sinn des § 79 StGB erfaßt werden und deshalb insoweit eine erneute Gesamtstrafe zu bilden war. Zivilrecht § 286 ZPO; § 278 BGB. Kann eine gewisse Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäß durch eine bestimmte Art ärztlicher Behandlung hervorgerufen werden, so kann grundsätzlich ihr Vorhandensein vor der Behandlung nur dann angenommen werden, wenn dies bei Beginn der Behandlung durch eine Untersuchung festgestellt worden ist. OG, Urt. vom 26. Februar 1963 - 2 Uz 26/61. Der Kläger wurde im Februar 1959 in der Geschwulstklinik B. wegen eines Lungenkarzinoms operiert. Die Nachuntersuchungen deckten eine Verschattung in der linken Lunge auf. Um zu entscheiden, ob eine Metastase oder eine Tuberkulose vorlag, wurde auf Vorschlag der Geschwulstklinik im Krankenhaus E., wo der Kläger bereits im August September und dann seit dem 21. Oktober 1959 stationär behandelt wurde, eine Streptomycin-INH-Behandlung für vier Wochen ange-setzf. Sie begann am 23. November 1959. Das INH wurde am 17. Dezember, das Streptomycin am 20. Dezember 1959 abgesetzt. Der Kläger behauptet, die Streptomycin-Behandlung habe bei ihm Gleichgewichtsstörungen durch eine Schädigung des Vestibularisnervs (Gleichgewichtsnerv) hervorgerufen. Seine vor Beginn der Therapie gestellte Frage nach möglichen schädlichen Nebenwirkungen sei von der behandelnden Ärztin verneint worden. Am sechsten Tage der Behandlung habe er bereits über Gleichgewichtsstörungen geklagt. Seine Hinweise seien jedoch nicht beachtet und die Behandlung trotz verschiedener Beschwerden fortgesetzt worden. Von der medizinischen Wissenschaft werde darauf hingewiesen, daß u. a. eine Schädigung des Vestibularis eine Nebenerscheinung der Streptomycin-Behandlung sein könne und bei Auftreten solcher Nebenwirkungen die Therapie sofort abgebrochen werden müsse. Die Fortsetzung der Behandlung trotz der aufgetretenen Gleichgewichtsstörungen stelle ein schuldhaftes Verhalten der behandelnden Ärzte dar, für das der Verklagte gemäß § 278 BGB einzustehen habe. Der Kläger, der infolge seiner sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigung Invalidenrentner ist, führt aus, daß er ohne das Hinzutreten der Vestibularisschädigung in der Lage gewesen wäre, zu seiner Rente ein Dattel seines bisherigen Gehalts, das sind 175 DM monatlich, hinzuzuverdienen. Er hat einen entsprechenden Zahlungs- und Feststellungsantrag gestellt. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er führt aus: Ein Verschulden der Ärzte liege nicht vor. Die Dosierung des Medikaments habe den in der Tuberkulose-Behandlung üblichen Tagessätzen entsprochen. Auch die Behandlung an sich sei bei der gegebenen medizinischen Sachlage richtig gewesen. (Wird ausgeführt.) Das Bezirksgericht hat Zeugen vernommen. Ferner hat es eine Auskunft des Oberarztes Dr. B. von der R.- 158;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel.

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