Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 156 (NJ DDR 1964, S. 156); Dach die Decke durch den Bruch zweier Träger A 16 ein. Hierbei fiel der Maurer M. aus einer Höhe von etwa drei Metern in die.Tiefe; er starb am 12. Juli 1963 an den Folgen eines Schädelbasisbruches. Auf die Berufung des Angeklagten R. hat das Bezirksgericht M. am 15. November 1963 das Urteil des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückverwiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz durch unrichtige Weisung zur Anwendung des § 222 StGB. Das Kreisgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und richtig festgestellt, jedoch zu Unrecht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten R. bejaht. Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte kein Baubeteiligter im Sinne der Vorschriften der Deutschen Bauordnung war. Er war auch nicht, wie der Vertreter des Generalstaatsanwalts ausführte, Entwurfsverfasser im Sinne des § 13 der Deutschen Bauordnung. Gemäß Teil I Ziff. 10 DBO sind Entwurfsverfasser Personen oder Institutionen, die Entwürfe zur Durchführung von Baumaßnahmen und die dazu gehörenden Bauunterlagen im Aufträge der Bauauftraggeber fertigen. Aus der Tatsache, daß der Angeklagte dem Verurteilten F. eine von ihm zu einem früheren Zeitpunkt gefertigte und von der staatlichen Bauaufsicht genehmigte Typenbauzeichnung zur Verfügung stellte, kann eine solche Schlußfolgerung nicht hergeleitet werden. Die Überlassung dieser Zeichnung geschah zu einem Zeitpunkt, als mit der Bauausführung noch nicht begonnen worden war. Sie diente lediglich der Information des F. über die Auswahl eines geeigneten Projekts für den beabsichtigten Garagenbau. Tatsächlich hat F. auch nicht nach dieser Typenbauzeichnung gebaut. Auch aus dem Umstand, daß der Angeklagte Hinweise für die Bauausführung gab und insbesondere zwei nach seiner Auffassung mögliche Varianten für die Dachkonstruktion erläuterte, kann noch nicht hergeleitet werden, daß er als Entwurfsverfasser tätig geworden ist. Das wäre er nqr dann gewesen, wenn er die von ihm beabsichtigte statische Berechnung der Dachkonstruktion vorgenommen hätte, weil eine solche Berechnung als Bauunterlage für die Deckenausführung betrachtet werden müßte. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts, das insoweit weitere Sachaufklärung gefordert hat, ist als erwiesen anzusehen, daß der Angeklagte von F. die Angabe der Dimensionen der Torsturzträger zum Zweck der statischen Berechnung gefordert hat. Der Angeklagte hat von Beginn der Ermittlungen an sowie in der Hauptverhandlung erster und zweiter Instanz zum Ausdruck gebracht, daß er auf der Grundlage der von F. geforderten Angaben statische Berechnungen vornehmen wollte. (Wird ausgeführt.) Für den Angeklagten ergaben sich bei dem Bau der Garage keine Rechtspflichten aus der Deutschen Bauordnung oder anderen bautechnischen Bestimmungen. Er hatte demzufolge auch nicht wie das Kreisgericht angenommen hat die Pflicht, der Staatlichen Bauaufsicht H. den nicht genehmigten Garagenbau im VEG zu melden. Es war auch nicht seine Aufgabe, für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit und des Lebens der mit der Bauausführung Beschäftigten zu sorgen. Die Verantwortung für die Stellung des Bauantrages, die Einholung der Baugenehmigung, die sachgemäße Bauausführung, wozu auch die Einhaltung der bautechnischen Vorschriften gehört, sowie für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes oblag allein dem Verurteilten F. (§§ 13, 21 und 22 DBO, § 8 ASchVO). Das Bezirksgericht hat eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Unrecht für den Fall bejaht, daß dieser für die Errichtung der Garagendecke einen falschen Ratschlag erteilte und nichts unternahm, um die dadurch hervorgerufene Gefahr für das Leben und die Gesundheit der beim Bau beschäftigten Arbeiter abzuwenden. Abgesehen davon, daß der Angeklagte wie bereits dargelegt seinen Ratschlag mit der Forderung nach Angaben zur statischen Berechnung verbunden hat, verkennt das Bezirksgericht, daß sich aus den Hinweisen des Angeklagten für diesen keine Pflichten bei der Bauausführung ergaben und die Verantwortlichkeit des F. in keiner Weise eingeschränkt wurde. Es oblag allein der Entscheidung des F., ob er das Bauvorhaben entsprechend den Hinweisen des Angeklagten R. ausführen wollte oder nicht. Das Zurverfügungstellep einer genehmigten Bauzeichnung für einen anderen Garagenbau, die telefonischen Hinweise und die Besichtigung der Baustelle durch R., obwohl ihm bekannt war, daß der Verurteilte ohne Baugenehmigung baute, können zwar moralisch nicht gebilligt werden. Zum Tode des Arbeiters M. durch Einsturz der Decke wäre es dennoch nicht gekommen, wenn F. seine Rechtspflichten wahrgenommen und die Bestimmungen der Deutschen Bauordnung und der Arbeitsschutzverordnung eingehalten hätte. Dann wäre mit Sicherheit die Ausführung der Decke in der vorgenommenen Weise verhindert worden. Deshalb sieht auch die Vorschrift des § 39 DBO beim Abweichen von genehmigten Bauvorlagen im Zuge der Baudurchführung die Einholung einer neuen Baugenehmigung vor. Mit der Ausführung der neuen Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn auch hierzu die Baugenehmigung erteilt worden ist. Nach alledem hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß das Verhalten des Angeklagten eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht begründet. Es hätte deshalb der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts H. vom 9. Oktober 1963 stattgeben und den Angeklagten gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freisprechen müssen. Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, erneut darauf hinzuweisen, daß die exakte Feststellung der individuellen Schuld eines Angeklagten eine wesentliche Voraussetzung für die gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens ist. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. September 1963 - 2 Ust 14/63 - (NJ 1963 S. 662) ausgeführt hat, liegt ein fahrlässiges, für den eingetretenen Erfolg ursächliches Handeln nur dann vor, wenn der Täter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, zu deren Einhaltung er nach dem Gesetz, auf Grund objektiver Umstände oder seiner gesellschaftlichen Stellung verpflichtet war, verletzt und dadurch für die Gesellschaft nachteilige Folgen herbeigeführt hat. Eine Ausweitung der Verantwortlichkeit widerspricht der sozialistischen Gesetzlichkeit und führt in der Konsequenz dazu, daß das für alle Bereiche unseres gesellschaftlichen Lebens unabdingbare Prinzip *der sozialistischen Verantwortlichkeit negiert und die weitere Entwicklung des Verantwortungsbewußtseins der Bürger nicht gefördert wird (OG, Urt. vom 30. November 1962 - 2 Zst III 20/62 - NJ 1963 S. 124). Das Urteil des Bezirksgerichts vom 5. November 1963 war aufzuheben und auf die Berufung des Angeklagten R. das Urteil des Kreisgerichts H. vom 9. Oktober 1963 im Wege der Selbstentscheidung im Schuld- und Strafausspruch abzuändern und der Angeklagte freizusprechen. 156;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Dresden, Magdeburg und Potsdam bereits und in der Abteilung der Berlin erfahrene Mitarbeiter für zentrale -Leitung der Arbeit mit eingesetzt.

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