Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 15 (NJ DDR 1964, S. 15); Sachen? Entweder erachtet sie die im Strafverfahren durchgeführte Beweisaufnahme für ausreichend. Dann wird sie die Feststellung des Strafurteils, daß 3000 DM veruntreut wurden, durch den Spruch ergänzen, daß 3000 DM zu ersetzen sind. Die Angeklagten werden sich dann wahrscheinlich fragen, worin der Sinn der nochmaligen Verhandlung desselben Tatsachenkomplexes eigentlich bestehen soll. Oder die Kammer für Arbeitsrechtssachen ist in der Lage, den Sachverhalt besser aufzuklären und dadurch einen höheren oder niedrigeren Betrag zu ermitteln. Dann stimmt wiederum die strafrechtliche Bewertung der Tat nicht. Diese mit den Prinzipien einer sozialistischen Rechtspflege nicht zu vereinbarenden Widersprüche treten dann nicht auf, wenn die Strafkammer die ihr zur Entscheidung unterbreiteten Fälle vollständig löst. Für das Anschlußverfahren heißt das, über die Schadensersatzansprüche nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zu entscheiden. 2. Die Gefahr, die objektive Wahrheit nicht gründlich zu erforschen, ist trotz der Richtlinie Nr. 14 noch nicht überwunden. Das zeigt sich besonders kraß in einem Urteil des Kreisgerichts Saalfeld vom 6. August 1962 im Strafverfahren gegen einen Verkaufsstellenleiter der HO, der von Ende 1958 bis Juni 1960 Fehlbeträge in Höhe von insgesamt 21 530,78 DM verursacht hatte. Im Urteil des Kreisgerichts finden sich keinerlei Feststellungen darüber, daß der Angeklagte im Hinblick auf diesen Schaden vorsätzlich gehandelt habe. Zu den Ursachen des hohen Schadens wird lediglich gesagt, daß der Angeklagte verderbgefährdete Waren nicht umgelagert habe, daß infolge zu hoher Bestellungen Verderb bzw. Wertminderung der Waren eingetreten sei, daß er es unterlassen habe, Kassenleisten zu führen und sich somit der Köntrollmöglichkeiten über die Verkaufskräfte begeben habe, und schließlich, daß bei der Anlieferung von Ware keine Nachprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt sei. Das reichte dem Kreisgericht aus, fortgesetzte schwere Untreue anzunehmen, den Angeklagten deshalb und in Tateinheit mit vorsätzlichem Wirtschaftsverbrechen zu verurteilen und ihm einen Schadensersatz von 16 625,44 DM aufzuerlegen. Abgesehen von der kritikwürdigen Konstruktion der Untreue ist hier vor allem interessant, wie das Gericht zu diesem Betrag gekommen ist. Der Angeklagte war in der in Frage kommenden Zeit insgesamt 117 Tage infolge Urlaubs und Krankheit nicht in der Verkaufsstelle. Übergabe- und Ubernahmeinventuren fanden nicht statt. Diesem Umstand trug das Kreisgericht dadurch Rechnung, daß es die drei Fehlbeträge, aus denen sich der Gesamtschaden zusammensetzte, jeweils durch die Zahl der darin liegenden Werktage dividierte, von den Werktagen die Urlaubs- bzw. Krankheitstage des Angeklagten abzog und den durch die oben bezeichnet Division ermittelten Tagessatz mit den Werktagen multiplizierte, an denen der Angeklagte anwesend war. Daß eine solche „Schadensberechnung“ kraß gegen die Forderung des Staatsrates nach einer gründlichen Untersuchung aller objektiven Umstände und Folgen der Straftat verstößt, bedarf keiner weiteren Begründung. 3. Bei der Errechnung des vorsätzlich verursachten Schadens ist für den Bereich des Handels zu beachten, daß nicht allein von den Inventurfehlbeträgen ausgegangen werden kann, sondern auch geprüft werden muß, inwieweit der Täter außer den Beträgen, die im Inventurergebnis in Erscheinung treten, sich weitere Beträge durch Abschöpfung der Plusdifferenzen angeeignet hat. Das hat das Kreisgericht Eisenberg im Urteil vom 13. Februar 1962 S 5/62 nicht berücksichtigt. Es führt aus, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, einen täglichen Überschuß von 5 DM herauszuwirtschaften und diesen für sich zu verbrauchen, und stellt fest, daß er diesen Vorsatz auch verwirklichte. Es geht aber, bei der Schadensberechnung nur von den Beträgen aus, die in den Inventurdifferenzen in Erscheinung getreten sind. Das widerspricht der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 16. Mai 1960 - 2 Ust II 10/60 (NJ 1960 S. 699), nach der Plusbeträge dem Auftraggeber in Fällen aus dem Handel also der HO oder dem Konsum gehören, wobei es unerheblich ist, ob die Plusbeträge durch strafbare Handlungen, z. B. betrügerische Preismanipulationen der Verkaufskräfte mit diesen Waren, erzielt worden sind. 4. Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß §114 GBA die volle Schadensersatzpflicht nicht an die Voraussetzung knüpft, daß der Schaden durch strafbare Handlungen entstanden ist, sondern daran, daß er vorsätzlich verursacht wurde. Daher richtet sich die Schadensersatzpflicht aus strafbaren Handlungen, die im Hinblick auf den eingetretenen Schaden Fahrlässigkeit darstellen, nach § 113 GBA. Verursacht z. B. ein Kraftfahrer auf einer Dienstfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall, dann kann er ohne Rücksicht auf Art und Höhe des Schadens nur bis zur Höhe eines Monatslohnes materiell verantwortlich gemacht werden, während er für den gleichen Schaden bei einer Schwarzfahrt voll einstehen müßte, weil dann hinsichtlich des Schadensersatzes kein arbeitsrechtlicher, die Anwendung des § 113 GBA bedingender, sondern ein zivilrechtlicher Anspruch gegeben ist2. 5. Einige Gerichte treffen, wenn sie bei der Festsetzung des Schadensersatzes unter dem Antrag des Verletzten bleiben, über den Differenzbetrag keine Entscheidung. Aus den Urteilen muß aber zu erkennen sein, welchen Antrag der Verletzte gestellt hat und welche Entscheidung über diesen Antrag getroffen wurde. Bleibt das Gericht unter dem Antrag, dann muß es im Urteilstenor zum Ausdruck bringen, daß der Antrag auf Schadensersatz abgewiesen wird, soweit er den zugesprochenen Betrag übersteigt. Dann hätte der Betrieb nach § 272 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, insoweit Beschwerde einzulegen. Macht er von diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch, dann erwächst die Abweisung in Rechtskraft. Läßt aber das Gericht im Urteilstenor die Frage nach der Differenz zwischen gefordertem und zugesprochenem Betrag offen, dann könnte der Verletzte wegen dieses Differenzbetrages im Rahmen der Frist des § 115 Abs. 1 GBA jederzeit einen Antrag bei der Konfliktkommission stellen. Ist das Gericht der Meinung, daß von dem geltend gemachten Gesamtschaden ein Teil als vorsätzlich verursacht nachgewiesen wurde, während der restliche Teil auf Fahrlässigkeit entfällt, dann hat es hinsichtlich des vorsätzlich verursachten Schadens den Angeklagten zu verurteilen, wegen des weiteren Schadens aber die Sache an die zuständige Kammer für Arbeitsrechtssachen zu verweisen. Wegen eines fahrlässig verursachten Schadens kann die Strafkammer nur dann selbst zum Schadensersatz verurteilen, wenn die Fahrlässigkeit eine strafbare Handlung darstellt. Die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Für die Geltendmachung der materiellen Verantwort- f lichkeit setzt § 115 Abs. 1 GBA eine Frist. Die Frist ist nach einhelliger Auffassung eine Ausschlußfrist3, Sie ist vom Gericht selbständig zu prüfen, ohne daß es einer diesbezüglichen Einrede bedarf. 2 Vgl. OG, Urteil vom 18. Juni 1963 - 2 Zz 13763 ferner Bley, „Arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus rechtswidriger Schadenszufügung“, NJ 1963 S. 593. 3 vgl. dazu auch Sinnreich/MaCho, „Die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nach § 115 GBA“} NJ 1963 S. 395. 15;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 15 (NJ DDR 1964, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 15 (NJ DDR 1964, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß gesicherte Gegenstände in ihrem ursprünglichen Zustand erhalten bleiben. Nur durch die Erhaltung ihres Originalzus wird, die Beweiskraft gewahrt. Sie müssen deshalb dementsprechend sachgemäß behandelt werden.

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