Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 148 (NJ DDR 1964, S. 148); ) rechnungsfähigkeit gehandelt hat. Verminderte Zurechnungsfähigkeit liegt vor, wenn zur Zeit der Tat infolge 1. der in § a Abs. 1 genannten Gründe oder 2. einer schwerwiegenden abnormen Entwicklung der Persönlichkeit des Täters seine Fähigkeit, sich bei der Entscheidung zur Tat von den hierfür geltenden Normen des gesellschaftlichen Lebens leiten zu lassen, erheblich beeinträchtigt war. (2) Die Strafe ist nach den Grundsätzen über die Strafmilderung zu bestimmen. Dabei sind zur Sicherung ihm: Erziehungswirkung die Gründe, die zur verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt haben, zu berücksichtigen. (3) Die Organe des Gesundheitswesens haben zu prüfen, ob eine Heilbehandlung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Heilung und Betreuung psychisch erkrankter Personen möglich und notwendig ist. Bei Jugendlichen haben die Organe der Jugendhilfe außerdem zu prüfen, ob eine pädagogische Heilbehandlung möglich und erforderlich ist. Reichen diese Maßnahmen aus. so kann das Verfahren eingestellt und nach erfolgreicher Durchführung von Strafe abgesehen werden. (4) Werden vermindert Zurechnungsfähige zu Freiheitsentzug verurteilt, so haben die Organe des Strafvollzugs für die psychiatrische Betreuung Sorge zü tragen. Bei Verurteilung zu Strafen ohne Freiheitsentzug kann das Gericht dem vermindert Zurechnungsfähigen die Weisung erteilen, sich einer fachärztlich empfohlenen Heilbehandlung zu unterziehen. §c Strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher (1) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eine Jugendlichen beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. (2) Ein Jugendlicher bis zum 16. Lebensjahr kann ausnahmsweise strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er ein schweres Verbrechen gegen die sozialistische Ordnung, gegen die Persönlichkeit oder gegen die allgemeine Sicherheit begangen hat. In allen übrigen Fällen werden diese Jugendlichen von den Organen der Jugendhilfe zur Verantwortung gezogen. Diese sind verpflichtet, eigenverantwortlich wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Erziehung zu einem gesetzmäßigen Verhalten und den Schutz der sozialistischen Ordnung sowie die Rechte der Bürger zu gewährleisten. § d (1) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen ist ausgeschlossen, wenn er 1. im Sinne des § a unzurechnungsfähig oder 2. zur Zeit der Tat auf Grund des Entwicklungsstandes seiner Persönlichkeit nicht fähig war, sich bei seiner Entscheidung zur Tat von den hierfür geltenden Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen. (2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Abs. 1 ist im Verfahren ausdrücklich festzustellen. (3) Zur Feststellung der Verantwortlichkeit 14 bis 16jäh-riger ist stets ein Sachverständigengutachten einzuholen. Unbedingter und bedingter Vorsatz Im Anschluß an die Behandlung der Zurechnungsfähigkeitsproblematik sprach Lekschas zu Problemen der Struktur des unbedingten und des bedingten Vorsatzes. Er führte aus, daß der Vorsatz, bei allen Unterschieden im Inhalt, eine psychische Grundstruktur hat. Es muß bei der Vorsatzdefinition beachtet werden, daß es zwei Arten des Vorsatzes gibt, die sich aus der unterschiedlichen bewußtseinsmäßigen Haltung zu den Folgen, der Tat ergeben. Der unbedingte Vorsatz ist dadurch charakterisiert, daß der Täter die erkannten Folgen der Tat anstrebt und verwirklichen will. Ein bedingter (Eventual-)Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter die Folgen der Tat nicht unbedingt verwirklichen will. Ihm kommt es auf andere Ziele an, an denen er jedoch auch dann festhält, wenn es zum Eintritt der nicht angestrebten Folgen kommen sollte. Da der Vorsatz sowohl bei den Verbrechen als auch bei den Vergehen auftritt, erhebt sich die Frage, ob und in welcher Art Differenzierungsgesichtspunkte in einer Vorsatzdefinition erfaßt sein müssen. Nach Auffassung des Referenten können in der Vorsatzdefinition, die die Struktur des Vorsatzes ausnahmslos für alle Straftaten exakt beschreiben soll, Differenzierungskriterien entsprechend den verschiedenen Verbrechenskategorien nicht enthalten sein. Das ist auch nicht erforderlich, da die entsprechenden Tatbestände das Wesen des Handlungsziels eindeutig beschreiben werden. Es wird weiter vorgeschlagen, daß das Strafgesetzbuch der DDR den von den meisten Strafgesetzbüchern sozialistischer Staaten vorgeschlagenen Weg, das Bewußtsein der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat als Element des Vorsatzes ausdrücklich zu nennen, nicht beschreitet, sondern den Weg geht, besondere Schuldausschließungsund Schuldminderungsgründe zu behandeln. Die Vorsatzdefinition muß alle diese Gesichtspunkte berücksichtigen. Dabei treten Schwierigkeiten auf, die daraus resultieren, daß sich Bewußtsein und Wille der Handlung auf die Tätigkeit oder das Unterlassen, die Umstände des Handelns und die tatbestandsmäßigen Folgen beziehen müssen. Der Gesetzgeber sollte, um nicht unverständlich zu werden und das Wesentliche zu verwischen, in der Vorsatzdefinition nur auf die Charakterisierung der Straftat durch den objektiven Tatbestand des Gesetzes Bezug nehmen. Dr. Schmidt, Psychologisches Institut der Humboldt-Universität, sprach aus psychologischer Sicht zur Struktur des unbedingten und bedingten Vorsatzes. Vom psychologischen Standpunkt aus betrachtet, besteht nach seiner Meinung keine Notwendigkeit, den bedingten Vorsatz gesondert zu definieren. Der Jurist aber muß in Betracht ziehen, daß eine strafbare Handlung zwar nicht vorsätzlich angestrebt wird, aber eben als Reaktion auf Situationsumstände bei einer beliebigen Handlung oder als mehr oder minder wahrscheinliche Folgereaktion nach der Erreichung irgendeines beliebigen Handlungszieles mitbedacht und in Kauf genommen wird. Daher ist es erforderlich, den bedingten Vorsatz besonders zu definieren. Im Ergebnis der auf dem Symposion geführten Diskussion wurde folgende Vorsatzdefinition formuliert: „Vorsätzlich handelt, wer sich für die im gesetzlichen Tatbestand bezeichnete Tat bewußt entscheidet und sie verwirklicht. Vorsätzlich handelt auch, wer, ohne die Verwirklichung der im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Tat anzustreben, erkennt, daß diese bei seinem Handeln eintreten könnte und von ihm nicht abstehen will, auch wenn diese eintreten sollte.“ Auf dem Symposion wurde auch die Problematik der Affekthandlungen diskutiert. In der Arbeitsgruppe der Gesetzgebungskommission wurde eine selbständige Regelung dieser Handlungen vorgeschlagen. Die entsprechende Norm sollte wie folgt lauten: „(1) Dem Vorsatz gleichgestellt sind Handlungen, die im Affekt begangen worden sind. Im Affekt handelt, wer die im gesetzlichen Tatbestand bezeichnete Tat in einem hochgradigen Erregungszustand begeht, in dem die Fähigkeit zu besonnener Entscheidung erheblich herabgesetzt war. (2) Tst der Täter unverschuldet in diesen Zustand versetzt worden, so kann bei Vergehen von Strafe abgesehen werden. Bei Verbrechen ist die Strafe, sofern keine besonderen Bestimmungen erlassen sind, in Abhängigkeit vom Grad des Affekts und seiner Ursachen nach den Grundsätzen der Strafmilderung herabzusetzen.“ Mit der ausdrücklichen Normierung und inhaltlichen Kennzeichnung der Affekthandlungen dürfte ein in Theorie und Praxis bislang vernachlässigtes Problem wissenschaftlich geklärt sein Zum Bewußtsein der Rechtswidrigkeit Zur Problematik des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit und Gesellschaftsgefährlichkeit sprach Dr. G r i e b e * Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität. Bezugnehmend auf die Feststellung von Lekschas, führte Griebe aus, daß die Frage der Bewußtheit, im Widerspruch zur Gesellschaft und Rechtsordnung zu handeln, für die einzelnen Verbrechensarten und Vergehen unterschiedlich beantwortet werden muß. Nach einem äußerst interessanten Überblick über die Regelung dieser Problematik in den Strafgesetzbüchern 148;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 148 (NJ DDR 1964, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 148 (NJ DDR 1964, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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