Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 144

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 144 (NJ DDR 1964, S. 144); die die Kindesvernachlässigung durch Mütter dadurch fördern, daß sie deren Neigungen zu Trinkereien und sexuellen Ausschweifungen aus egoistischen Motiven unterstützen, für sie bezahlen, sie aushalten usw. Sie scheuen sich nicht, deren Schwächen oder schlechten materiellen Verhältnisse auszunutzen, nur um die eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Sie handeln damit selbst in höchstem Maße unmoralisch. Alle diese moral widrigen Verhaltensweisen finden noch nicht die ihnen gebührende gesellschaftliche Verurteilung, so daß sie auf Erziehungspflichtverletzungen begünstigend einwirken. 4. Nach der Verurteilung oder Strafverbüßung gestalten sich die persönlichen Lebensverhältnisse und das Arbeitsleben nicht selten erneut ungünstig und führen zur Belebung oder gar Verstärkung der alten individualistischen Vorstellungen und Gewohnheiten. Das ist bedingt durch mangelnde gesellschaftliche Wirksamkeit der angeordneten Straf- und Erziehungsmaßnahmen sowie fehlerhaftes Verhalten bei der Wiedereingliederung aus der Haft entlassener Erzieher. Solche Umstände begünstigen erneute Straftaten. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: Frau B. N. aus dem Landkreis G. mußte wiederholt wegen Vernachlässigung und sittlicher Gefährdung ihrer Kinder zur Verantwortung gezogen werden. Die dem pflichtwidrigen Verhalten zugrunde liegenden Bedingungen blieben stets die gleichen. Sie bummelte die Arbeit, wechselte häufig den Arbeitsplatz, war zügellos in sexueller Hinsicht, hatte trotz Wohnraummangels Männer in Untermiete, die als arbeitsscheue Elemente und Trinker bekannt waren, und veranstaltete mit diesen in ihrer Wohnung Trinkgelage. Infolge unzulänglicher Arbeitsweise der zuständigen Staatsorgane, insbesondere fehlender Zusammenarbeit, hatten sich diese Zustände auch nach dem zuletzt durchgeführten Strafverfahren im Prinzip nicht verändert. Im Verfahren wurden keine ergänzenden Maßnahmen einer außergerichtlichen Erziehung und Betreuung der Täterin erörtert, geschweige denn eine Verantwortlichkeit festgelegt: Die Jugendhilfe wurde nicht von der Haftentlassung der Verurteilten informiert, die sehr bald ihren Wohnsitz wechselte. Es ist leider noch in vielen Fällen festzustellen, daß die Jugendhilfeorgane nicht von der Entlassung derjenigen Erwachsenen unterrichtet werden, die wegen Verletzung ihrer Erzieherpflichten inhaftiert waren. Dadurch wird eine rechtzeitige Sicherung des mit dem Strafverfahren angestrebten speziellen Erziehungszweckes Befähigung zur Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflicht zur Erziehung seitens der Jugendhilfe durch sinnvolle Einwirkung auf den Erziehungsberechtigten vereitelt. Wenn man berücksichtigt, daß 43 % der Täter gesellschaftlich nicht organisiert waren und die Hälfte der gesellschaftlich Organisierten sich inaktiv verhielt, so gewinnt die Einbeziehung pflichtvergessener Erzieher in die aktive gesellschaftliche Arbeit und ihre Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung und Bildung entscheidende Bedeutung. Davon wird mit abhängen, in welchem Maße wir die Kriminalität auf diesem Gebiet im Interesse einer gesunden Entwicklung aller Kinder zurückdrängen. diarickta MAX LUPKE, wiss. Mitarbeiter, und DIETMAR SEIDEL, wiss Assistent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Zur gesetzlichen Regelung der Zurechnungsfähigkeit und des Vorsatzes Bericht über ein Symposion an der Humboldt-Universität Das Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität veranstaltete am 20. und 21. Dezember 1963 gemeinsam mit der Gerichtspsychiatrischen Abteilung der Psychiatrischen und Nervenklinik der Humboldt-Universität ein Symposion zu Problemen der Zurechnungsfähigkeit und des Vorsatzes bei strafbaren Handlungen. An den Beratungen nahmen neben Mitarbeitern der veranstaltenden Institute auch zahlreiche Vertreter der Justizpraxis, des Instituts für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, des Instituts für Psychologie der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Humboldt-Universität sowie Philosophen teil. Mit dieser Veranstaltung wurde ein weiterer Schritt zur engeren Zusammenarbeit zwischen Strafrechtstheorie, Philosophie, gerichtlicher Psychiatrie und Psychologie bei der Erforschung von Problemen, die Gegenstand des neuen, sozialistischen Strafgesetzbuchs sein werden, erfolgreich und mit hohem Nutzen für die Gesetzgebungsarbeit gegangen. Die Ergebnisse dieses Symposions fanden ihren unmittelbaren Niederschlag in den Vorschlägen der Arbeitsgruppe der Staatsratskommission für die Ausarbeitung der Bestimmungen über die Schuld im Strafgesetzbuch der DDR. In diesem Bericht werden deshalb auch die Gesetzgebungsvorschläge der Arbeitsgruppe unterbreitet, .die diese auf ihrer erweiterten Tagung am 20. Januar 1964 fixierte. Inhalt und Definition der Schuld In dem einleitenden Vortrag sprach Dr. phil. Wolfgang Loose, Institut für staats- und rechts wissenschaftliche Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, über philosophische Probleme der strafrechtlichen Schuld. Er ging davon aus, daß mit der Beseitigung des antagonistischen Widerspruchs zwischen den gesellschaftlichen Gesamtinteressen und den Interessen des einzelnen in der sozialistischen Gesellschaftsordnung die realen Bedingungen gegeben sind, die die Verwirklichung der Verantwortlichkeit des einzelnen gegenüber der Gesellschaft möglich und notwendig machen. Daher muß das sozialistische Strafrecht von der realen Verantwortlichkeit ausgehen und den Bürger für die Verletzung dieser Verantwortung, soweit es sich um die realisierbaren grundlegenden sozialen Anforderungen handelt, auch individuell verantwortlich machen. Daraus erhellt, daß das sozialistische Strafrecht seinem Wesen nach echtes Schuldstrafrecht ist, das die Rechte der Bürger und die sozialistische Gesellschaft schützt und zugleich erzieherisch wirkt, indem es mithilft, das Verantwortungsbewußtsein aller Gesellschaftsmitglieder zu entwickeln und zu stärken. Es darf aber keinesfalls übersehen werden, daß Möglichkeit und Wirklichkeit nicht identisch sind. Nur wenn von einer sorgfältigen wissenschaftlichen Analyse der 144;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 144 (NJ DDR 1964, S. 144) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 144 (NJ DDR 1964, S. 144)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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