Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 143 (NJ DDR 1964, S. 143); Damit soll in keiner Weise ein unberechtigtes Eingreifen in das persönliche Leben gefordert werden. Aber ein Verhalten, das keinerlei Merkmale einer sozialistischen Lebensführung enthält, steht nicht nur im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft, sondern auch zu dem objektiven persönlichen Interesse. Es erfordert das Eingreifen der Gesellschaft im Interesse des einzelnen wie der Gesamtheit. 2. Begünstigend wirkten auch bestimmte Mängel in der staatlichen Leitungstätigkeit, insbesondere der Strafverfolgungsorgane und der Referate Jugendhilfe bei den Abteilungen Volksbildung der örtlichen Räte. Es gibt verschiedentlich Erscheinungen grober Unterschätzung der Gefährlichkeit von Erziehungspflichtverletzungen, die sich in liberalifischen Tendenzen bei der Strafverfolgung zeigen. So wurde im folgenden Fall, bei dem es sich um ein besonders krasses Beispiel handelt, unverantwortlich lange mit der Anwendung des Strafrechts gezögert: 1960 wurde ein Strafverfahren gegen ein Elternpaar durchgeführt, das seine sechs Kinder seit Jahren mißhandelt und völlig vernachlässigt hatte. Die Kinder wurden ständig geschlagen, ungenügend ernährt und gepflegt. Die Kleidung mußten sie so lange tragen, bis sie durch Kot und Urin verunreinigt und zerschlissen als Lumpen von ihren Körpern fiel. Sie lebten unter Bedingungen, die mehr als menschenunwürdig waren. Die Wohnung war verdreckt, die Betten waren vollkommen verschmutzt. Die Kinder wurden oft allein gelassen, während die Eltern gemeinsam in Gaststätten Trinkereien nachgingen und dann in betrunkenem Zustand auf die Kleinen einschlugen. Die Folgen dieses Verhaltens waren: Ein fast fünfjähriges Kind wog llVa Kilo und konnte weder allein gehen noch stehen, ein Zweijähriges Kind konnte sein Köpfchen noch nicht halten. Die Kinder befanden sich in einem ekelerregenden, schmutzigen Zustand und waren geistig, besonders sprachlich, weit zurückgeblieben. Die Verhältnisse in dieser Familie waren der Abteilung Volksbildung seit fünf Jahren bekannt. Auch die Staatsanwaltschaft erhielt Kenntnis. Das Referat Jugendhilfe hat sich zwar laufend mit den Eltern beschäftigt, Hinweise gegeben, ermahnt, verwarnt und hatte zwischenzeitlich auch schon zwei Kinder in einem Heim untergebracht. Aber trotz aller Bemühungen und Ermahnungen hat sich das Verhalten des Eltempaares nicht gebessert. Inzwischen ist ein nicht wiedergutzumachender Schaden eingetreten, der bei rechtzeitigem konsequentem Einschreiten durchaus hätte vermieden werden können.17 Neben der offensichtlichen Unterschätzung der Gesellschaftswidrigkeit des Verhaltens dieser Eltern tritt ein weiterer Mangel zutage. Obwohl viele Mitarbeiter der Referate Jugendhilfe eine große Initiative bei der Durchsetzung und Weiterentwicklung der sozialistischen Jugendhilfearbeit entwickeln und die Organisierung des gesellschaftlichen Einflusses immer mehr zur Hauptmethode ihrer Tätigkeit machen, zeigten sich andererseits, worauf auch das Beispiel schließen läßt, noch ernste Rückstände. Gemeint ist die vorbeugende erzieherische Einwirkung der Jugendhilfe auf pflichtvergessene Erziehungsberechtigte. Vielerorts dominierte noch ganz augenscheinlich die Methode einseitiger Einflußnahme in der Form von Hausbesuchen, verbunden mit Hinweisen und Belehrungen über Fragen der Erziehung und Pflege der Kinder, oder von Ermahnungen, Verwarnungen und Aussprachen nach Vorladung. Ein ähnlicher Fall liegt dem Urteil des BG Schwerin in NJ 1964 S. 92 ff. zugrunde. Die von Bein in der Anmerkung geübte Kritik an der Arbeit der staatlichen Organe ist völlig berechtigt (a. a. O. S. 95). Jedenfalls wurde bei den erfaßten Rechtsverletzern fast ausnahmslos nach dieser Methode gearbeitet. Bei 58 % der Täter, die sich wegen Verletzung der §§ 170 d und 223 b StGB zu verantworten hatten, spitzte sich das pflichtwidrige Verhalten allmählich zu und erreichte erst nach einer gewissen Zeit die Qualität einer Straftat. Den Organen der Jugendhilfe wurden in den meisten Fällen die Anzeichen (Arbeitsbummelei, Trinkereien, Herumtreiberei und damit verbunden die zunehmende Vernachlässigung und Mißhandlung der Kinder) sehr früh bekannt. Zum Teil trifft das ebenfalls auf die Schule, die Abt. Gesundheitswesen, die Volkspolizei, den Betrieb u. a. zu. Während dieser Zeit wurde auf etwa 2/:i der pflichtvergessenen Erziehungsberechtigten wiederholt durch staatliche Organe, vor allem durch die Vertreter der Jugendhilfe eingewirkt, ohne einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen. Hinzu kamen helfende Hinweise, Ratschläge und Ermahnungen durch gesellschaftliche Kräfte, Hausbewohner, Arbeitskollegen usw. Es waren aber ausschließlich an das Bewußtsein und die Vernunft appellierende isolierte Einzelaktionen. Es fehlte an einer organisierten, alle Kräfte zusammenfassenden, auf die Veränderung der dem Individualismus solcher Menschen zugrunde liegenden ungünstigen Arbeits- und Lebensbedingungen gerichteten Einflußnahme. Damit soll nicht gesagt werden, daß sämtliche der hier in Betracht gezogenen Straftaten auch tatsächlich zu verhüten gewesen wären. Das wäre lebensfremd. Andererseits gibt es jedoch genügend Beispiele, die beweisen, daß der Erfolg vorbeugender erzieherischer Tätigkeit sehr wohl durch rechtzeitige Organisierung eines inhaltlich und methodisch wirksam gestalteten gesellschaftlichen Einflusses gesichert werden kann. Noch ausgeprägter zeigen sich derartige Schwächen in der Arbeit der Abt. Gesundheitswesen, Referat Mutter und Kind. Diese Organe verrichten ihre Tätigkeit zu einseitig unter biologischen Aspekten, ohne daß der soziale Charakter, die gesellschaftlich-organisierende Funktion des Gesundheitswesens spürbar wird. Die Wirksamkeit der staatlichen Leitungstätigkeit zur Erziehung pflichtvergessener Erzieher wird außerdem durch Ressortgeist beeinträchtigt, wodurch das Zustandekommen von Erziehungspflichtverletzungen ebenfalls begünstigt wird. Obwohl es auch in den Schulen gute Beispiele dafür gibt, wie in Zusammenarbeit mit der Jugendorganisation und dem Elternbeirat erfolgreich auf Familienverhältnisse eingewirkt werden kann, die zum Hemmnis bei der sozialistischen Erziehung der Jugend geworden sind, ist doch noch vielfach die Tendenz zu beobachten, im Elternhaus liegende Mängel hinsichtlich Erziehung und Betreuung von Minderjährigen in die „Zuständigkeit und Verantwortung“ der Jugendhilfe oder der Volkspolizei abzuschieben. So glauben Lehrer ihrer Verantwortung genügt zu haben, wenn sie über diesbezügliche Beobachtungen und Feststellungen (z. B. darüber, daß Kinder zu Hause häufig geschlagen oder nicht hinreichend gekleidet oder ernährt werden usw.) schriftliche Berichte zur Weiterleitung an die Jugendhilfe oder die Volkspolizei anfertigen, ohne gleichzeitig die Möglichkeiten zu sofortiger erzieherischer Einflußnahme durch die Schule, durch den Elternbeirat, das Klassenelternaktiv usw. zu nutzen. Auf diese Weise kann keine Atmosphäre allgemeiner Unduldsamkeit gegenüber diesen Erziehern zustande kommen. Das ist aber die unabdingbare Voraussetzung für die Zurückdrängung ihrer jugendschädigenden Verhaltensweisen. 3. Die Pflichtverletzungen von Erziehungsberechtigten werden auch durch falsches, moralisch unsauberes Verhalten anderer Bürger begünstigt. So gibt es Männer, 143 t;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 143 (NJ DDR 1964, S. 143) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 143 (NJ DDR 1964, S. 143)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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